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Straßenbahn Wien => Allgemeines => Thema gestartet von: Klingelfee am 06. Dezember 2017, 12:27:28

Titel: Betrieb von Solo-E1 untersagt (war: Außerplanmäßige E2-Einsätze 2017)
Beitrag von: Klingelfee am 06. Dezember 2017, 12:27:28
Was ist soooooooooooo schlimm an einem E2 auf der Linie 33. Wenn man natürlich absieht, dass es ein Hochflurer ist. Ob E1 oder E2 ist doch auf dieser Linie egal. da kann mir niemnd einreden, dass die Linie zusammenbricht, weil man jetzt mit E2 fährt.
Titel: Re: Betrieb von Solo-E1 untersagt (war: Außerplanmäßige E2-Einsätze 2017)
Beitrag von: 13er am 06. Dezember 2017, 12:55:02
Es wäre jedenfalls denkmöglich. Der Wageneinteiler vom letzten E1 am 33er hat eine ordentliche draufbekommen und seitdem dürfen definitiv keine E1 mehr fahren (durfte eigentlich schon davor nicht, aber wen interessieren schon Dienstanweisungen :D ). Wenn also noch mehr ULFe als beim letzten Mal nicht "linienbereit" waren, dann fährt ab sofort immer ein E2 am 33er.
Titel: Re: Betrieb von Solo-E1 untersagt (war: Außerplanmäßige E2-Einsätze 2017)
Beitrag von: benkda01 am 06. Dezember 2017, 13:56:02
[...] seitdem dürfen definitiv keine E1 mehr fahren (durfte eigentlich schon davor nicht, aber wen interessieren schon Dienstanweisungen :D ). Wenn also noch mehr ULFe als beim letzten Mal nicht "linienbereit" waren, dann fährt ab sofort immer ein E2 am 33er.
Aha, und was soll der Sinn dahinter sein? ???
Titel: Re: Betrieb von Solo-E1 untersagt (war: Außerplanmäßige E2-Einsätze 2017)
Beitrag von: Aviara am 06. Dezember 2017, 15:04:42
[...] seitdem dürfen definitiv keine E1 mehr fahren (durfte eigentlich schon davor nicht, aber wen interessieren schon Dienstanweisungen :D ). Wenn also noch mehr ULFe als beim letzten Mal nicht "linienbereit" waren, dann fährt ab sofort immer ein E2 am 33er.
Aha, und was soll der Sinn dahinter sein? ???

Wenn keine Solo-E1 mehr eingesetzt werden dürfen und nicht genügend A/A1 zur Verfügung stehen (wieso und warum ist dann wieder anderes Thema) gibt es nur zwei Möglichkeiten. Den Kurs ausfallen lassen oder eben Solo-E2 einsetzen. Ich überlass es euch welche Variante wohl (aus Fahrgastperspektive) die gscheitere wäre.

EDIT: Wenns um die Tatsache geht warum keine Solo-E1 mehr eingesetzt werden dürfen. Da hab ich was gehört bin mir aber nicht 100% sicher.
Titel: Re: Betrieb von Solo-E1 untersagt (war: Außerplanmäßige E2-Einsätze 2017)
Beitrag von: 13er am 06. Dezember 2017, 15:09:12
EDIT: Wenns um die Tatsache geht warum keine Solo-E1 mehr eingesetzt werden dürfen. Da hab ich was gehört bin mir aber nicht 100% sicher.
Da hast du vermutlich richtig gehört ;) Auch wenn es jetzt nach so vielen Jahrzehnten ein Witz ist.
Titel: Re: Betrieb von Solo-E1 untersagt (war: Außerplanmäßige E2-Einsätze 2017)
Beitrag von: benkda01 am 06. Dezember 2017, 15:46:26
EDIT: Wenns um die Tatsache geht warum keine Solo-E1 mehr eingesetzt werden dürfen.
Und genau darum ging es mir natürlich. Ist das nicht aus betrieblicher Sicht völlig wurscht, ob da jetzt ein Solo-E1 oder ein Solo-E2 fährt? ???
Titel: Re: Betrieb von Solo-E1 untersagt (war: Außerplanmäßige E2-Einsätze 2017)
Beitrag von: Wagenbeweger am 06. Dezember 2017, 15:52:10
Bremsen die Solo-E2 ohne Beiwagen besser als die Solo-E1?  :D
Titel: Re: Betrieb von Solo-E1 untersagt (war: Außerplanmäßige E2-Einsätze 2017)
Beitrag von: luki32 am 06. Dezember 2017, 16:00:08
Wenn keine Solo-E1 mehr eingesetzt werden dürfen und nicht genügend A/A1 zur Verfügung stehen (wieso und warum ist dann wieder anderes Thema) gibt es nur zwei Möglichkeiten. Den Kurs ausfallen lassen oder eben Solo-E2 einsetzen. Ich überlass es euch welche Variante wohl (aus Fahrgastperspektive) die gscheitere wäre.

Das Gscheiteste wäre einen E2-c5 einzusetzen, da erspart man sich die Herumkuppelei.

EDIT: Wenns um die Tatsache geht warum keine Solo-E1 mehr eingesetzt werden dürfen. Da hab ich was gehört bin mir aber nicht 100% sicher.

Läßt Du uns vielleicht daran teilhaben?

mfG
Luki
Titel: Re: Betrieb von Solo-E1 untersagt (war: Außerplanmäßige E2-Einsätze 2017)
Beitrag von: 13er am 06. Dezember 2017, 17:19:20
Läßt Du uns vielleicht daran teilhaben?
Lieber nicht, du würdest dir einfach nur noch an den Kopf greifen und es nicht mehr packen :D
Titel: Re: Betrieb von Solo-E1 untersagt (war: Außerplanmäßige E2-Einsätze 2017)
Beitrag von: Linie 360 am 06. Dezember 2017, 17:54:46
Ich sag nur soviel:
1.)Es ist etwas, was nur bei Solo-E1 (nicht im Beiwagenbetrieb) vorkommen kann!
2.)Die Chance, das soetwas eintritt liegt im im untersten Promillebereich!
Titel: Re: Betrieb von Solo-E1 untersagt (war: Außerplanmäßige E2-Einsätze 2017)
Beitrag von: t12700 am 06. Dezember 2017, 17:54:55
Läßt Du uns vielleicht daran teilhaben?
Lieber nicht, du würdest dir einfach nur noch an den Kopf greifen und es nicht mehr packen :D
Hasst man die E1 mittlerweile so sehr dass man sogar schon Solo-Einsätze verbietet, ohne wirklich ersichtlichen Grund?
Wenn dem so wäre, schlimm, aber zum Glück geht Ihnen der Blödsinn nicht immer durch, siehe 49er!

Ich sag nur soviel:
1.)Es ist etwas, was nur bei Solo-E1 (nicht im Beiwagenbetrieb) vorkommen kann!
2.)Die Chance, das soetwas eintritt liegt im im untersten Promillebereich!
Und wie oft kam das in den letzten Jahren vor, dass man nun so Angst davor hat?

LG t12700
Titel: Re: Betrieb von Solo-E1 untersagt (war: Außerplanmäßige E2-Einsätze 2017)
Beitrag von: E1-c3 am 06. Dezember 2017, 18:08:13
Ich sag nur soviel:
1.)Es ist etwas, was nur bei Solo-E1 (nicht im Beiwagenbetrieb) vorkommen kann!
2.)Die Chance, das soetwas eintritt liegt im im untersten Promillebereich!
Ein Sandler steigt in die Bim und speibt in seiner Fettn dem Fahrer voll ins Gnack.
Titel: Re: Betrieb von Solo-E1 untersagt (war: Außerplanmäßige E2-Einsätze 2017)
Beitrag von: Schienenchaos am 06. Dezember 2017, 18:18:03
Läßt Du uns vielleicht daran teilhaben?
Lieber nicht, du würdest dir einfach nur noch an den Kopf greifen und es nicht mehr packen :D
Auf die Gefahr hin, das bei mir ebensolches Eintritt, bitte ich trotzdem um die Auskunft...  :D
Titel: Re: Betrieb von Solo-E1 untersagt (war: Außerplanmäßige E2-Einsätze 2017)
Beitrag von: benkda01 am 06. Dezember 2017, 18:49:03
Bitte, wir sind hier nicht im Kindergarten, sondern im Tramwayforum! :fp:  Wenn ich Informationen beizutragen habe, dann schreib ich sie entweder hier herein oder eben nicht. Aber diese "ich weiß etwas, was du nicht weißt, aber ich sags dir nicht!"-Beiträge mit irgendwelchen kryptischen Pseudo-Andeutungen sind zu 100% entbehrlich und helfen maximal dem Ego des Schreiberlings. ::)
Titel: Re: Betrieb von Solo-E1 untersagt (war: Außerplanmäßige E2-Einsätze 2017)
Beitrag von: 13er am 06. Dezember 2017, 20:33:13
Wenns wer anders explizit herschreiben möchte, gerne. Ich tu's nicht. Es hat schon seine Gründe.
Titel: Re: Betrieb von Solo-E1 untersagt (war: Außerplanmäßige E2-Einsätze 2017)
Beitrag von: 31/5 am 06. Dezember 2017, 21:19:30
Vermutlich sind die Bremslämpchen am Heck der E1 alle durchgebrannt und es gibt keine Ersatzlamperln mehr bzw. das Auswechseln würde zuviele Werkstattstunden verursachen.
Titel: Re: Betrieb von Solo-E1 untersagt (war: Außerplanmäßige E2-Einsätze 2017)
Beitrag von: nord22 am 06. Dezember 2017, 21:37:19
Der Einsatz von E1 Solo wurde vom Verkehrsministerium mangels Konformität mit der StrabVO 1999 untersagt, da ein E1 Solo bei nicht angezogener Handbremse und Ausfall der Batteriespannung und resultierendem Ausfall der 250 Solenoidhaltebremse (in einem Gefälle) ins Rollen kommt. Im Beiwagenbetrieb verhindert das Ablaufen des Racco am BW ein Entrollen des Zuges. In den vergangenen Jahrzehnten ist es zu keinen Vorkommnissen mit entrollenden E1 Solo gekommen, weil vom Personal (und auch von Kontrolleuren) auf ein Anziehen der Handbremse geachtet wurde.

nord22
Titel: Re: Betrieb von Solo-E1 untersagt (war: Außerplanmäßige E2-Einsätze 2017)
Beitrag von: Klingelfee am 06. Dezember 2017, 21:39:54
Der Einsatz von E1 Solo wurde vom Verkehrsministerium mangels Konformität mit der StrabVO 1999 untersagt, da ein E1 Solo bei nicht angezogener Handbremse und Ausfall der Batteriespannung (in einem Gefälle) ins Rollen kommt. Im Beiwagenbetrieb verhindert das Ablaufen des Racco am BW ein Entrollen des Zuges. In den vergangenen Jahrzehnten ist zu keinen Vorkommnissen mit entrollenden E1 Solo gekommen, weil vom Personal (und auch von Kontrolleuren) auf ein Anziehen der Handbremse geachtet wurde.

nord22

Und seit wann ist dies der Fall? Denn der E1 war doch noch bis vor kurzen auf der Linie 33 Solo unterwegs.
Titel: Re: Betrieb von Solo-E1 untersagt (war: Außerplanmäßige E2-Einsätze 2017)
Beitrag von: nord22 am 06. Dezember 2017, 21:48:16
Die Nachfrist des Ministeriums endete am 30.06.2017, alle nachfolgenden E1 Solo Einsätze am 33er waren bestenfalls geduldet ...

nord22
Titel: Re: Betrieb von Solo-E1 untersagt (war: Außerplanmäßige E2-Einsätze 2017)
Beitrag von: 5er am 06. Dezember 2017, 21:58:54
Und wie lässt sich der Betrieb der VRT damit in Einklang bringen? Da wurde wohl beim Umbau nichts an der Bremse geändert.
Titel: Re: Betrieb von Solo-E1 untersagt (war: Außerplanmäßige E2-Einsätze 2017)
Beitrag von: 95B am 06. Dezember 2017, 22:26:30
Und wie lässt sich der Betrieb der VRT damit in Einklang bringen? Da wurde wohl beim Umbau nichts an der Bremse geändert.

Auch die Nikolo-Bim hätte demzufolge nicht fahren dürfen. Der hier beschriebene Sachverhalt kann also bestenfalls ein Grimm'sches Schauermärchen sein.
Titel: Re: Betrieb von Solo-E1 untersagt (war: Außerplanmäßige E2-Einsätze 2017)
Beitrag von: Hauptbahnhof am 06. Dezember 2017, 22:34:40
Eigentlich sollten ja auch diverse Überstellfahrten davon betroffen sein ;D
Titel: Re: Betrieb von Solo-E1 untersagt (war: Außerplanmäßige E2-Einsätze 2017)
Beitrag von: E1-c3 am 06. Dezember 2017, 22:35:08
Der Einsatz von E1 Solo wurde vom Verkehrsministerium mangels Konformität mit der StrabVO 1999 untersagt, da ein E1 Solo bei nicht angezogener Handbremse und Ausfall der Batteriespannung und resultierendem Ausfall der 250 Solenoidhaltebremse (in einem Gefälle) ins Rollen kommt. Im Beiwagenbetrieb verhindert das Ablaufen des Racco am BW ein Entrollen des Zuges. In den vergangenen Jahrzehnten ist es zu keinen Vorkommnissen mit entrollenden E1 Solo gekommen, weil vom Personal (und auch von Kontrolleuren) auf ein Anziehen der Handbremse geachtet wurde.
Ergo: Sollte ein ULF eingehen und es stehen als TZ nur Solo-E1 parat, muss man den Kurs ausfallen lassen. :fp:
Titel: Re: Betrieb von Solo-E1 untersagt (war: Außerplanmäßige E2-Einsätze 2017)
Beitrag von: t12700 am 06. Dezember 2017, 22:41:02
Der Einsatz von E1 Solo wurde vom Verkehrsministerium mangels Konformität mit der StrabVO 1999 untersagt, da ein E1 Solo bei nicht angezogener Handbremse und Ausfall der Batteriespannung und resultierendem Ausfall der 250 Solenoidhaltebremse (in einem Gefälle) ins Rollen kommt. Im Beiwagenbetrieb verhindert das Ablaufen des Racco am BW ein Entrollen des Zuges. In den vergangenen Jahrzehnten ist es zu keinen Vorkommnissen mit entrollenden E1 Solo gekommen, weil vom Personal (und auch von Kontrolleuren) auf ein Anziehen der Handbremse geachtet wurde.
Ergo: Sollte ein ULF eingehen und es stehen als TZ nur Solo-E1 parat, muss man den Kurs ausfallen lassen. :fp:
Nein dann darf Klumpert raus. ;) Denn ich denke nicht dass man dann einen E1+c4 rauslässt.

Aber mein Eindruck (aufgrund VRT und Nikolo-E1) ist, dass man sich nur einen Grund einreden will wieso man keinen E1 rausschicken darf.

LG t12700
Titel: Re: Betrieb von Solo-E1 untersagt (war: Außerplanmäßige E2-Einsätze 2017)
Beitrag von: lol515 am 06. Dezember 2017, 22:51:37
Der Einsatz von E1 Solo wurde vom Verkehrsministerium mangels Konformität mit der StrabVO 1999 untersagt, da ein E1 Solo bei nicht angezogener Handbremse und Ausfall der Batteriespannung und resultierendem Ausfall der 250 Solenoidhaltebremse (in einem Gefälle) ins Rollen kommt. Im Beiwagenbetrieb verhindert das Ablaufen des Racco am BW ein Entrollen des Zuges. In den vergangenen Jahrzehnten ist es zu keinen Vorkommnissen mit entrollenden E1 Solo gekommen, weil vom Personal (und auch von Kontrolleuren) auf ein Anziehen der Handbremse geachtet wurde.

nord22
Was soll denn da der StrabVO widersprechen? E1 hat zwei voneinander unabhängige Bremssysteme und eine Feststellbremse.
Titel: Re: Betrieb von Solo-E1 untersagt (war: Außerplanmäßige E2-Einsätze 2017)
Beitrag von: nord22 am 06. Dezember 2017, 23:06:24
Die VRT E1 sind ein Sonderfall, da hier nicht im Einmannbetrieb gefahren wird. Bevor ich hier mit weiteren Missfallensäußerungen bombardiert werde, möchte ich darauf hinweisen, dass auch die Nachrüstung der Typen E1 und E2 mit Außenspiegel eine Angleichung an die StrabVO 1999 bedeutet hat.

nord22
Titel: Re: Betrieb von Solo-E1 untersagt (war: Außerplanmäßige E2-Einsätze 2017)
Beitrag von: Tatra83 am 07. Dezember 2017, 09:15:46
Aber wie war das früher am 10er? Und warum jetzt auf einmal, wieder so eine Profilierungshandlung vom Leiter BS?
Titel: Re: Betrieb von Solo-E1 untersagt (war: Außerplanmäßige E2-Einsätze 2017)
Beitrag von: 60er am 07. Dezember 2017, 09:28:00
Bevor ich hier mit weiteren Missfallensäußerungen bombardiert werde, möchte ich darauf hinweisen, dass auch die Nachrüstung der Typen E1 und E2 mit Außenspiegel eine Angleichung an die StrabVO 1999 bedeutet hat.
Nach der StrabVO 1999 müsste man dann aber eigentlich sämtliche E1 und E2 sofort abstellen, weil diese nicht entsprechen.
Titel: Re: Betrieb von Solo-E1 untersagt (war: Außerplanmäßige E2-Einsätze 2017)
Beitrag von: Klingelfee am 07. Dezember 2017, 09:36:04
Bevor ich hier mit weiteren Missfallensäußerungen bombardiert werde, möchte ich darauf hinweisen, dass auch die Nachrüstung der Typen E1 und E2 mit Außenspiegel eine Angleichung an die StrabVO 1999 bedeutet hat.
Nach der StrabVO 1999 müsste man dann aber eigentlich sämtliche E1 und E2 sofort abstellen, weil diese nicht entsprechen.

Nur das mWn bei fehlender Batteriespannung am E2 der Federspeicher angezogen ist. Ansonsten könntest du ja jeden deaktivierten E2 Solo per Hand verschieben.
Titel: Re: Betrieb von Solo-E1 untersagt (war: Außerplanmäßige E2-Einsätze 2017)
Beitrag von: 60er am 07. Dezember 2017, 09:44:28
Nur das mWn bei fehlender Batteriespannung am E2 der Federspeicher angezogen ist. Ansonsten könntest du ja jeden deaktivierten E2 Solo per Hand verschieben.
Da geht es nicht um den Federspeicher, es gibt ja noch diverse andere Punkte, in denen die E1 und E2 nicht der StrabVO 1999 entsprechen.
Titel: Re: Betrieb von Solo-E1 untersagt (war: Außerplanmäßige E2-Einsätze 2017)
Beitrag von: Klingelfee am 07. Dezember 2017, 09:48:34
Nur das mWn bei fehlender Batteriespannung am E2 der Federspeicher angezogen ist. Ansonsten könntest du ja jeden deaktivierten E2 Solo per Hand verschieben.
Da geht es nicht um den Federspeicher, es gibt ja noch diverse andere Punkte, in denen die E1 und E2 nicht der StrabVO 1999 entsprechen.

Du vergisst aber, dass BEIDE Typen eine gültige Zulassung haben.
Titel: Re: Betrieb von Solo-E1 untersagt (war: Außerplanmäßige E2-Einsätze 2017)
Beitrag von: 95B am 07. Dezember 2017, 09:49:08
Nur das mWn bei fehlender Batteriespannung am E2 der Federspeicher angezogen ist. Ansonsten könntest du ja jeden deaktivierten E2 Solo per Hand verschieben.
Da geht es nicht um den Federspeicher, es gibt ja noch diverse andere Punkte, in denen die E1 und E2 nicht der StrabVO 1999 entsprechen.

Müssen sie auch nicht, da sie vor Inkrafttreten der StrabVO 1999 zugelassen wurden.
Titel: Re: Betrieb von Solo-E1 untersagt (war: Außerplanmäßige E2-Einsätze 2017)
Beitrag von: 60er am 07. Dezember 2017, 09:56:13
Müssen sie auch nicht, da sie vor Inkrafttreten der StrabVO 1999 zugelassen wurden.
Eben! Nur, wie kann dann der Einsatz von Solo-E1 aufgrund der StrabVO 1999 verboten werden? ???
Titel: Re: Betrieb von Solo-E1 untersagt (war: Außerplanmäßige E2-Einsätze 2017)
Beitrag von: 5er am 07. Dezember 2017, 10:16:31
Müssen sie auch nicht, da sie vor Inkrafttreten der StrabVO 1999 zugelassen wurden.

Das stimmt so meines Wissens nicht. Prinzipiell unterliegen auch sie der aktuell gültigen StrabVO, allerdings beinhaltet diese Übergangsfristen, die besagen dass bestehende Fahrzeuge und Anlagen in im Sinne gewisser (und das sind eh die meisten die Ausrüstung betreffenden) Paragraphen NICHT angepasst werden müssen. Konkret sind das: § 4, § 15, § 16 Abs. 8, § 17 Abs. 3, 4 und 8, § 19, § 21 Abs. 1 Z 3, § 22 Abs. 1 und 4, § 23 Abs. 6, § 26 Abs. 3 bis 5, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3, 4 und 6, § 29 Abs. 1 bis 9 und 11, § 30 Abs. 2 bis 4, 7 bis 9 und 11, § 31 Abs. 6 und 7, § 32 Abs. 5 bis 9, §§ 33 bis 51, § 52 Abs. 2 Z 2 lit. b und Abs. 4. Darunter fällt natürlich auch die Notwendigkeit eines Federspeichers (§36 Abs. 6)


Eben! Nur, wie kann dann der Einsatz von Solo-E1 aufgrund der StrabVO 1999 verboten werden? ???
Das ist wohl einfach eine unglückliche Formulierung, das BMVIT kann die Zulassung widerrufen und für ein Wiedererlangen gewisse Auflagen/Umbauten verlangen.

edit: vergessenes NICHT im Text ergänzt
Titel: Re: Betrieb von Solo-E1 untersagt (war: Außerplanmäßige E2-Einsätze 2017)
Beitrag von: Klingelfee am 07. Dezember 2017, 11:11:44
Und was ist dann mit den ganzen Museumsfahrzeugen? Die haben doch fast alle keine Federspeicherbremse. Und die Wagentype M und K ist auch immer wieder Solo im Netz unterwegs.
Titel: Re: Betrieb von Solo-E1 untersagt (war: Außerplanmäßige E2-Einsätze 2017)
Beitrag von: 13er am 07. Dezember 2017, 11:14:08
Gilt das denn auch für den Betrieb mit Zugführer?
Titel: Re: Betrieb von Solo-E1 untersagt (war: Außerplanmäßige E2-Einsätze 2017)
Beitrag von: 95B am 07. Dezember 2017, 11:39:31
Müssen sie auch nicht, da sie vor Inkrafttreten der StrabVO 1999 zugelassen wurden.

Das stimmt so meines Wissens nicht. Prinzipiell unterliegen auch sie der aktuell gültigen StrabVO, allerdings beinhaltet diese Übergangsfristen, die besagen dass bestehende Fahrzeuge und Anlagen in im Sinne gewisser (und das sind eh die meisten die Ausrüstung betreffenden) Paragraphen angepasst werden müssen. Konkret sind das: § 4, § 15, § 16 Abs. 8, § 17 Abs. 3, 4 und 8, § 19, § 21 Abs. 1 Z 3, § 22 Abs. 1 und 4, § 23 Abs. 6, § 26 Abs. 3 bis 5, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3, 4 und 6, § 29 Abs. 1 bis 9 und 11, § 30 Abs. 2 bis 4, 7 bis 9 und 11, § 31 Abs. 6 und 7, § 32 Abs. 5 bis 9, §§ 33 bis 51, § 52 Abs. 2 Z 2 lit. b und Abs. 4. Darunter fällt natürlich auch die Notwendigkeit eines Federspeichers (§36 Abs. 6)

Nein:

§ 64. Im Sinne des § 59 Abs. 2 Eisenbahngesetz gilt für bestehende Eisenbahnen:

(1) Bestehende Anlagen und Fahrzeuge müssen nicht im Sinne der Bestimmungen § 4, § 15, § 16 Abs. 8, § 17 Abs. 3, 4 und 8, § 19, § 21 Abs. 1 Z 3, § 22 Abs. 1 und 4, § 23 Abs. 6, § 26 Abs. 3 bis 5, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3, 4 und 6, § 29 Abs. 1 bis 9 und 11, § 30 Abs. 2 bis 4, 7 bis 9 und 11, § 31 Abs. 6 und 7, § 32 Abs. 5 bis 9, §§ 33 bis 51, § 52 Abs. 2 Z 2 lit. b und Abs. 4 angepaßt werden.

Q: StrabVO 1999, Hervorhebung von mir
Titel: Re: Betrieb von Solo-E1 untersagt (war: Außerplanmäßige E2-Einsätze 2017)
Beitrag von: 60er am 07. Dezember 2017, 12:00:30
Das ist wohl einfach eine unglückliche Formulierung, das BMVIT kann die Zulassung widerrufen und für ein Wiedererlangen gewisse Auflagen/Umbauten verlangen.
Entweder gilt der "Bestandsschutz", dann dürfen bereits zugelassene Altfahrzeuge auch weiterhin betrieben werden. Oder es gilt, was nord22 weiter oben geschrieben hat, und der Spiegeleinbau hebt diesen "Bestandsschutz" auf. Dann wären aber sämtliche E1 und E2 eigentlich nicht mehr zugelassen, da sie ja nicht der StrabVO 1999 entsprechen.

Oder ich habe da etwas missverstanden und mit "Angleichung an die StrabVO 1999" war etwas anderes gemeint?
Titel: Re: Betrieb von Solo-E1 untersagt (war: Außerplanmäßige E2-Einsätze 2017)
Beitrag von: hema am 07. Dezember 2017, 12:08:23
Auch die Spiegelnachrüstung (und der Umbau der Türfühlerkanten) erfolgte letztlich in Eigenregie, zwar unter den wohlwollenden Augen der Behörde, aber ohne deren Auflage! Man sah darin die einzige Möglichkeit, der fast täglichen Hetze und Kritik von Krone und Co. zu entkommen, die ständig gegen die gefährliche Tramway trommelten, die ja jeden Tag Leute zu Tode schleifen würde und Autos abschiießen, welche die Fahrer nicht sähen! "Wir machen das, damit wir endlich wieder aus der Kronenzeitung kommen!", sagte ein (früherer) Direktor.
Titel: Re: Betrieb von Solo-E1 untersagt (war: Außerplanmäßige E2-Einsätze 2017)
Beitrag von: Klingelfee am 07. Dezember 2017, 12:08:45
Das ist wohl einfach eine unglückliche Formulierung, das BMVIT kann die Zulassung widerrufen und für ein Wiedererlangen gewisse Auflagen/Umbauten verlangen.
Entweder gilt der "Bestandsschutz", dann dürfen bereits zugelassene Altfahrzeuge auch weiterhin betrieben werden. Oder es gilt, was nord22 weiter oben geschrieben hat, und der Spiegeleinbau hebt diesen "Bestandsschutz" auf. Dann wären aber sämtliche E1 und E2 eigentlich nicht mehr zugelassen, da sie ja nicht der StrabVO 1999 entsprechen.

Oder ich habe da etwas missverstanden und mit "Angleichung an die StrabVO 1999" war etwas anderes gemeint?

Ist der Spiegel nicht auf Druck der Politik und nicht der DV-Strab nachgerüstet worden? Bzw da war auch etwas mit der Zulassung der ULF. Frei nach dem Motto, wenn die WL die Spiegel nicht nachrüsten, dann gibt es extreme Probleme bei der Zulassung von Neubaufahrzeugen.
Titel: Re: Betrieb von Solo-E1 untersagt (war: Außerplanmäßige E2-Einsätze 2017)
Beitrag von: Ferry am 07. Dezember 2017, 13:53:13
Und was ist dann mit den ganzen Museumsfahrzeugen? Die haben doch fast alle keine Federspeicherbremse. Und die Wagentype M und K ist auch immer wieder Solo im Netz unterwegs.
Aber immer mit Zugführer, d.h., der Fahrer ist nie alleine. Außerdem gibt es für Bestandsfahrzeuge Ausnahmeregelungen (siehe Posting von User "95B").
Titel: Re: Betrieb von Solo-E1 untersagt (war: Außerplanmäßige E2-Einsätze 2017)
Beitrag von: hema am 07. Dezember 2017, 15:29:04
Interessanter Thread-Titel. Zuständig ist hier ja gar nicht das (Verkehrs-)Ministerium, sondern der Wiener Landeshauptmann mit seiner MA64 und für einige Bereiche das Verkehrsarbeitsinpsktorat.
Titel: Re: Betrieb von Solo-E1 untersagt (war: Außerplanmäßige E2-Einsätze 2017)
Beitrag von: 5er am 07. Dezember 2017, 17:02:18
Müssen sie auch nicht, da sie vor Inkrafttreten der StrabVO 1999 zugelassen wurden.

Das stimmt so meines Wissens nicht. Prinzipiell unterliegen auch sie der aktuell gültigen StrabVO, allerdings beinhaltet diese Übergangsfristen, die besagen dass bestehende Fahrzeuge und Anlagen in im Sinne gewisser (und das sind eh die meisten die Ausrüstung betreffenden) Paragraphen NICHT angepasst werden müssen. Konkret sind das: § 4, § 15, § 16 Abs. 8, § 17 Abs. 3, 4 und 8, § 19, § 21 Abs. 1 Z 3, § 22 Abs. 1 und 4, § 23 Abs. 6, § 26 Abs. 3 bis 5, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3, 4 und 6, § 29 Abs. 1 bis 9 und 11, § 30 Abs. 2 bis 4, 7 bis 9 und 11, § 31 Abs. 6 und 7, § 32 Abs. 5 bis 9, §§ 33 bis 51, § 52 Abs. 2 Z 2 lit. b und Abs. 4. Darunter fällt natürlich auch die Notwendigkeit eines Federspeichers (§36 Abs. 6)

Nein:

§ 64. Im Sinne des § 59 Abs. 2 Eisenbahngesetz gilt für bestehende Eisenbahnen:

(1) Bestehende Anlagen und Fahrzeuge müssen nicht im Sinne der Bestimmungen § 4, § 15, § 16 Abs. 8, § 17 Abs. 3, 4 und 8, § 19, § 21 Abs. 1 Z 3, § 22 Abs. 1 und 4, § 23 Abs. 6, § 26 Abs. 3 bis 5, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3, 4 und 6, § 29 Abs. 1 bis 9 und 11, § 30 Abs. 2 bis 4, 7 bis 9 und 11, § 31 Abs. 6 und 7, § 32 Abs. 5 bis 9, §§ 33 bis 51, § 52 Abs. 2 Z 2 lit. b und Abs. 4 angepaßt werden.

Q: StrabVO 1999, Hervorhebung von mir
Ich habe in meinem Text ein "nicht" vergessen, wenn man das ergänzt sind wir uns im Prinzip einig. Ich wollte eigentlich sagen, dass auch alte Fahrzeuge prinzipiell der neuen StrabVO unterliegen, allerdings enthält selbige eben den Passus, dass viele Bestimmungen für alte nicht gelten. Würden bestehende Anlagen per se nicht unter die neue Verordnung fallen, müsste selbige gar keine Ausnahmen für bestehende Fahrzeuge und Anlagen haben.
Titel: Re: Betrieb von Solo-E1 untersagt (war: Außerplanmäßige E2-Einsätze 2017)
Beitrag von: 67er am 07. Dezember 2017, 17:23:04
Der Einsatz von E1 Solo wurde vom Verkehrsministerium mangels Konformität mit der StrabVO 1999 untersagt, da ein E1 Solo bei nicht angezogener Handbremse und Ausfall der Batteriespannung und resultierendem Ausfall der 250 Solenoidhaltebremse (in einem Gefälle) ins Rollen kommt. Im Beiwagenbetrieb verhindert das Ablaufen des Racco am BW ein Entrollen des Zuges. In den vergangenen Jahrzehnten ist es zu keinen Vorkommnissen mit entrollenden E1 Solo gekommen, weil vom Personal (und auch von Kontrolleuren) auf ein Anziehen der Handbremse geachtet wurde.

nord22

Es sind in den letzten 2 Jahren mehr ULF's aufgrund eines plötzlichen Softwarefehler ins Rollen gekommen, da plötzlich der Federspeicher nicht mehr wirkte, als solo E1 entrollt sind. Selbst erlebt mit Wagen 704 am 2er und Wagen 67 auf der Linie 10. Ich kenne auch kaum Fahrer, die in einer Endstelle mit Gefälle (33er) die Handbremse nicht anziehen würden, sobald sie den Fahrerplatz verlassen (sei es Wagenumsicht, Sand kontrollieren, etc...)...
Titel: Re: Betrieb von Solo-E1 untersagt (war: Außerplanmäßige E2-Einsätze 2017)
Beitrag von: 95B am 07. Dezember 2017, 17:28:14
Müssen sie auch nicht, da sie vor Inkrafttreten der StrabVO 1999 zugelassen wurden.

Das stimmt so meines Wissens nicht. Prinzipiell unterliegen auch sie der aktuell gültigen StrabVO, allerdings beinhaltet diese Übergangsfristen, die besagen dass bestehende Fahrzeuge und Anlagen in im Sinne gewisser (und das sind eh die meisten die Ausrüstung betreffenden) Paragraphen NICHT angepasst werden müssen. Konkret sind das: § 4, § 15, § 16 Abs. 8, § 17 Abs. 3, 4 und 8, § 19, § 21 Abs. 1 Z 3, § 22 Abs. 1 und 4, § 23 Abs. 6, § 26 Abs. 3 bis 5, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3, 4 und 6, § 29 Abs. 1 bis 9 und 11, § 30 Abs. 2 bis 4, 7 bis 9 und 11, § 31 Abs. 6 und 7, § 32 Abs. 5 bis 9, §§ 33 bis 51, § 52 Abs. 2 Z 2 lit. b und Abs. 4. Darunter fällt natürlich auch die Notwendigkeit eines Federspeichers (§36 Abs. 6)

Nein:

§ 64. Im Sinne des § 59 Abs. 2 Eisenbahngesetz gilt für bestehende Eisenbahnen:

(1) Bestehende Anlagen und Fahrzeuge müssen nicht im Sinne der Bestimmungen § 4, § 15, § 16 Abs. 8, § 17 Abs. 3, 4 und 8, § 19, § 21 Abs. 1 Z 3, § 22 Abs. 1 und 4, § 23 Abs. 6, § 26 Abs. 3 bis 5, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3, 4 und 6, § 29 Abs. 1 bis 9 und 11, § 30 Abs. 2 bis 4, 7 bis 9 und 11, § 31 Abs. 6 und 7, § 32 Abs. 5 bis 9, §§ 33 bis 51, § 52 Abs. 2 Z 2 lit. b und Abs. 4 angepaßt werden.

Q: StrabVO 1999, Hervorhebung von mir
Ich habe in meinem Text ein "nicht" vergessen, wenn man das ergänzt sind wir uns im Prinzip einig. Ich wollte eigentlich sagen, dass auch alte Fahrzeuge prinzipiell der neuen StrabVO unterliegen, allerdings enthält selbige eben den Passus, dass viele Bestimmungen für alte nicht gelten.

So ist es. Der Passus mit den Federspeicherbremsen ist in der taxativen Aufzählung enthalten, er gilt also für zuvor zugelassene Fahrzeuge nicht.
Titel: Re: Betrieb von Solo-E1 untersagt (war: Außerplanmäßige E2-Einsätze 2017)
Beitrag von: hema am 07. Dezember 2017, 18:44:14

Es sind in den letzten 2 Jahren mehr ULF's aufgrund eines plötzlichen Softwarefehler ins Rollen gekommen . . . .
Es sind ULFs entrollt (zumindest kurze Stücke), seit es sie gibt. Allerdings nicht durch Softwarefehler, sondern durch Bedienungsfehler durch den Fahrer!

Auch den E2 kann man zum Rollen bringen, ohne dass der Federspeicher aktiv wird. Das muss auch so sein, sonst könnte man keinen schadhaften Zug abschleppen ohne dass wer ständig den Ferderspeicherschalter auf "Lösen" hält. Bei fehlender Batteriespannung kann allerdings kein ULF oder E2 entrollen, der E1 ohne Beiwagen natürlich schon.
Titel: Re: Betrieb von Solo-E1 untersagt (war: Außerplanmäßige E2-Einsätze 2017)
Beitrag von: E1-c3 am 07. Dezember 2017, 18:47:45
Auch den E2 kann man zum Rollen bringen, ohne dass der Federspeicher aktiv wird.
Und wie?
Titel: Re: Betrieb von Solo-E1 untersagt (war: Außerplanmäßige E2-Einsätze 2017)
Beitrag von: hema am 07. Dezember 2017, 22:08:00
Das werde ich hier sicher nicht an die große Glocke hängen. Dass es einen wichtigen Grund dafür gibt, habe ich schon oben gesagt. Und wenn auch viele Fahrer nicht wissen wie es geht, Werkstatt und Rüstwagen wissen es!  ;)
Titel: Re: Betrieb von Solo-E1 untersagt (war: Außerplanmäßige E2-Einsätze 2017)
Beitrag von: fastpage am 09. Dezember 2017, 13:07:30
Abrüsten und Federspeicher notlösen, danach läufts.... oder wie glaubt ihr werden im Werk die Fahrzeuge mittels Stapler verschoben.
Titel: Re: Betrieb von Solo-E1 untersagt (war: Außerplanmäßige E2-Einsätze 2017)
Beitrag von: Klingelfee am 09. Dezember 2017, 13:32:55
Abrüsten und Federspeicher notlösen, danach läufts.... oder wie glaubt ihr werden im Werk die Fahrzeuge mittels Stapler verschoben.

Das ist klar, dass man den Federspeicher notlösen kann. Eine Notentrieglung hat eine jede Bremse. Dazu brauchst du aber ein Werkzeug, das nicht am Zug vorhanden ist.
Titel: Re: Betrieb von Solo-E1 untersagt (war: Außerplanmäßige E2-Einsätze 2017)
Beitrag von: hema am 09. Dezember 2017, 13:35:19
Im c4 schon!  ;D
Titel: Re: Betrieb von Solo-E1 untersagt (war: Außerplanmäßige E2-Einsätze 2017)
Beitrag von: Klingelfee am 09. Dezember 2017, 16:23:07
Im c4 schon!  ;D

Wir sprechen da bitte immer nur vom Triebwagen. Einen jeden Beiwagen kannst du im übrigen auf die gleiche Art den Federspeicher lösen. Und auch der c4 hat keine Notlöseeinrichtung, die du bei einem E2  verwenden kannst.