Autor Thema: Bahnhof Rudolfsheim  (Gelesen 146303 mal)

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95B

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Re: Bahnhof Rudolfsheim
« Antwort #120 am: 15. Februar 2017, 12:19:30 »
Nicht erlaubt, aber es ging halt einfach schneller.
Es ist nichts so fein gesponnen, es kommt doch ans Licht der Sonnen!
... brrrr, Klumpert!
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hema

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Re: Bahnhof Rudolfsheim
« Antwort #121 am: 15. Februar 2017, 18:54:47 »
Betriebsintern vielleicht nicht erlaubt. Sonst schon, solange sie nicht im Fahrgastbetrieb der Straßenbahn eingesetzt wurden.
Niemand ist gezwungen meine Meinung zu teilen!

95B

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Re: Bahnhof Rudolfsheim
« Antwort #122 am: 15. Februar 2017, 18:58:57 »
Betriebsintern vielleicht nicht erlaubt. Sonst schon, solange sie nicht im Fahrgastbetrieb der Straßenbahn eingesetzt wurden.

Die Wagen hatten keine Zulassung nach StrabVO 1957.
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Re: Bahnhof Rudolfsheim
« Antwort #123 am: 15. Februar 2017, 19:04:12 »
Aber es sind Schienenfahrzeuge! Und solche hast du mit dem Santkus des §40-Mannes sicher auch damals schon in deinem Netz bewegen dürfen. Heute jedenfalls rechtlich kein Problem.
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Grosser Wagen

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Re: Bahnhof Rudolfsheim
« Antwort #124 am: 15. Februar 2017, 22:56:26 »
Frage von Outsider an Insider: Wer ist der §40-Mann?

Dank + lG Grosser Wagen

hema

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Re: Bahnhof Rudolfsheim
« Antwort #125 am: 15. Februar 2017, 23:25:45 »
§ 40. Eisenbahngesetz :

Zitat
§ 40. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Personen, wenn sie die
im Abs. 2 bezeichneten Erfordernisse erfüllen und hinsichtlich ihrer Verlässlichkeit und Eignung keine
Bedenken bestehen, auf Antrag eines Eisenbahnunternehmens in einem nach eisenbahntechnischen
Fachgebieten unterteilten Verzeichnis zu führen.
(2) Im Abs. 1 angeführte Personen haben Eisenbahnbedienstete zu sein und folgende Erfordernisse
zu erfüllen:
1. die Vollendung des für das in Betracht kommende Fachgebiet vorgesehenen Studiums an einer
Universität oder Fachhochschule;
2. die praktische Betätigung im Eisenbahndienst bei einem inländischen Eisenbahnunternehmen,
das zum Bau und zum Betrieb einer öffentlichen Eisenbahn oder zur Erbringung von
Eisenbahnverkehrsleistungen auf öffentlichen Eisenbahnen berechtigt ist, in der Dauer von
mindestens sieben Jahren, davon drei Jahre in dem Fachgebiet, in dem die Person verwendet
werden soll, wobei einem inländischen Eisenbahnunternehmen solche mit Sitz in anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderen Vertragsparteien des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und mit
gleichwertigem Sicherheitsstandard gleichgehalten werden;
3. die Kenntnis der für das Fachgebiet in Betracht kommenden Rechtsvorschriften.
(3) Von den Erfordernissen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 kann Abstand genommen werden, wenn der
Nachweis der Befähigung auf andere Weise erbracht wird. Das Erfordernis gemäß Abs. 2 Z 3 kann durch
eine Bestätigung des Eisenbahnunternehmens, dem die Person angehört, nachgewiesen werden.
(4) Personen, die in einem nach eisenbahntechnischen Fachgebieten unterteilten Verzeichnis geführt
werden, dürfen Prüfungen gemäß § 19a nur dann durchführen,
1. wenn sie in einem Zeitraum von weniger als fünf Jahren vor Durchführung der Prüfung in das
Verzeichnis eingetragen wurden oder
2. wenn in einem Zeitraum von weniger als fünf Jahren vor Durchführung der Prüfung dem
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nachgewiesen wurde, dass diese
Personen noch die Voraussetzungen für ihre Führung in diesem Verzeichnis erfüllen; wurde der
Nachweis erbracht, ist dies vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu
bestätigen.
(5) Den Personen, die in einem nach eisenbahntechnischen Fachgebieten unterteilten Verzeichnis
geführt werden, gleichzuhalten sind:
1. Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes;
2. akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen oder benannte Stellen im Rahmen des fachlichen
Umfanges ihrer Akkreditierung;
3. Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnisse;
4. Technische Büros-Ingenieurbüros im Rahmen ihrer Fachgebiete;
5. natürliche Personen, die für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art im Allgemeinen
beeidet sind.




Und die Frage, um die es eigentlich ging, also das Fahren mit Stadtbahnwagen auf der Straße, wird hier geregelt (aber heutzutage auch in der StrabVO):

Zitat
§ 36. Genehmigungsfreie Vorhaben

(4) Keine Bauartgenehmigung ist für die Inbetriebnahme von Schienenfahrzeugen für folgende
Fahrten erforderlich, wenn diese unter der Leitung von im Verzeichnis gemäß § 40 geführten Personen
erfolgen und Vorkehrungen getroffen sind, die sicherstellen, dass die Sicherheit und Ordnung des
Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahn und der Verkehr auf
der Eisenbahn nicht gefährdet sind:
1. außerhalb des allgemeinen Personen-, Reisegepäck- oder Güterverkehrs stattfindende
Überstellungsfahrten, Probefahrten oder Messfahrten mit Schienenfahrzeugen;
2. Überstellungsfahrten, Probefahrten oder Messfahrten mit Schienenfahrzeugen, die für den Export
bestimmt sind und für die keine Bauartgenehmigung und Betriebsbewilligung erteilt werden soll;
3. Überstellungsfahrten eines Schienenfahrzeuges auf einer Eisenbahn, auf der es
genehmigungsgemäß nicht betrieben werden darf;
4. Überstellungsfahrten eines ausländischen Schienenfahrzeuges im Transit durch Österreich;
5. Interessenten- und Demonstrationsfahrten mit Schienenfahrzeugen, für die die Erteilung einer
Bauartgenehmigung oder Betriebsbewilligung beantragt ist und nur auf solchen Eisenbahnen, auf
denen sie antragsgemäß betrieben werden sollen;
6. Ausbildungsfahrten für Eisenbahnbedienstete mit Schienenfahrzeugen, für die die Erteilung einer
Bauartgenehmigung oder Betriebsbewilligung beantragt ist und nur auf solchen Eisenbahnen, auf
denen sie antragsgemäß betrieben werden sollen;
7. vereinzelt stattfindende Sonderfahrten für einen begrenzten Teilnehmerkreis zur Vorstellung
ausländischer Schienenfahrzeuge im Rahmen des geplanten Überganges
 der
Verfügungsberechtigung;
8. vereinzelt stattfindende Fahrten mit Schienenfahrzeugen, deren Verfügungsberechtigte ihren
Hauptwohnsitz (Sitz) in einem anderen Staat haben und diese Schienenfahrzeuge in diesem Staat
behördlich zugelassen sind, zum Zwecke der Gleis-Instandhaltung.
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Grosser Wagen

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Re: Bahnhof Rudolfsheim
« Antwort #126 am: 15. Februar 2017, 23:51:22 »
Vielen Dank für die Antwort.

lG Grosser Wagen

nord22

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Re: Bahnhof Rudolfsheim
« Antwort #127 am: 19. Februar 2017, 08:52:29 »
Beim Bahnhof RDH in der Schwendergasse gab es immer interessante Fotomotive:
* N 2718 mit diversen Modernisierungen wie Stirnwandfenster und Scheinwerfer;
   Ausmusterung per 30.11.1967 (Foto: DI J. Michlmayr, 15.05.1963)
* Fahrschule mit K 2385; die letzte große Kastenreparatur war bei Lohner im Mai 1929 (Foto: DI J. Michlmayr, 09.05.1963)

LG nord22

martin8721

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Re: Bahnhof Rudolfsheim
« Antwort #128 am: 19. Februar 2017, 15:08:43 »
* Fahrschule mit K 2385; die letzte große Kastenreparatur war bei Lohner im Mai 1929 (Foto: DI J. Michlmayr, 09.05.1963)

Was ist denn das für ein Kastl rechts neben dem Puffer?
Ist das ein Schaltbock in etwas anderer Ausführung?

4836er

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Re: Bahnhof Rudolfsheim
« Antwort #129 am: 19. Februar 2017, 16:34:01 »
* Fahrschule mit K 2385; die letzte große Kastenreparatur war bei Lohner im Mai 1929 (Foto: DI J. Michlmayr, 09.05.1963)

Was ist denn das für ein Kastl rechts neben dem Puffer?
Ist das ein Schaltbock in etwas anderer Ausführung?

Hat sicher was mit Elektrik zu tun. Schließlich wird das Kastl vom Siemens Schuckert Logo verziert oder irre ich mich da?  ???

hema

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Re: Bahnhof Rudolfsheim
« Antwort #130 am: 19. Februar 2017, 16:35:52 »
Das ist ein Sicherungskasten.
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WIENTAL DONAUKANAL

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Re: Bahnhof Rudolfsheim
« Antwort #131 am: 19. Februar 2017, 17:25:39 »
* Fahrschule mit K 2385; die letzte große Kastenreparatur war bei Lohner im Mai 1929 (Foto: DI J. Michlmayr, 09.05.1963)

Was ist denn das für ein Kastl rechts neben dem Puffer?
Ist das ein Schaltbock in etwas anderer Ausführung?

Das ist kein Schaltbock der ÖB sondern der Geräteschrank für die E-Weiche. Einen gleichartigen Schrank gab es auch auf der Museumsseite.
Die Schulfahrten waren oft getarnte Probefahrten, ich erinnere mich noch an die Bremsproben vor dem Museum mit Schienenbremse und Sandstreuung und die Staubwolken, die derartige Notbremsungen verursachten.

nord22

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Re: Bahnhof Rudolfsheim
« Antwort #132 am: 21. Februar 2017, 09:01:32 »
Rund um die HW Rudolfsheim gab es immer interessantes zum Fotografieren:
* SP 6030 in der Jheringgasse mit Halbscherenstromabnehmer als Ladegut (Foto: DI J. Michlmayr, 24.04.1963)
* H2 2273 + l3 in der Siebeneichengasse (Foto: DI J. Michlmayr, 15.05.1963)

LG nord22

nord22

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Re: Bahnhof Rudolfsheim
« Antwort #133 am: 27. Februar 2017, 10:24:07 »
Die Verschubmanöver der HW Rudolfsheim brachten interessante Zugszusammenstellungen:
k5 3909 + b 1431 + SP in der Schwendergasse (Fotos: DI J. Michlmayr, 19.04.1963).

LG nord22

martin8721

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Re: Bahnhof Rudolfsheim
« Antwort #134 am: 28. Februar 2017, 20:48:41 »
Die Verschubmanöver der HW Rudolfsheim brachten interessante Zugszusammenstellungen:
k5 3909 + b 1431 + SP in der Schwendergasse (Fotos: DI J. Michlmayr, 19.04.1963).

Witzig, das per Hand aufgekritzelte "Lack" am b 1431.  :)
Diesen Hinweis könnte man heute auch auf einigen Wägen anbringen, ehe sie in die HW fahren.  ;)