Autor Thema: Schwarzfahren  (Gelesen 31546 mal)

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MK

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Schwarzfahren
« am: 03. Februar 2012, 21:00:45 »
In Deutschland wird man als Schwarzfahrer namentlich registriert und beim dritten Mal angezeigt. Leider ist so was bei uns nicht legal.

Es wäre schon möglich, allerdings nicht als Straftat, sondern als Verwaltungsübertretung. Diese Mühe macht sich jedoch offenbar kein Verkehrsunternehmen.

Der deutsche Weg sieht zwar auf den ersten Blick gut aus, führt aber auch nicht zum Erfolg - in Berlin hat man schon angeregt, Schwarzfahren straffrei zu stellen, da die typische Karriere eines Dauerschwarzfahrers so aussieht, dass er drei erhöhte Beförderungsentgelte kassiert, sie nicht zahlt, zu einer Geldstrafe verurteilt wird, die Geldstrafe nicht zahlt, ersatzweise ins Gefängnis geht und danach gleich wieder schwarz fährt. Die Kosten für die Freiheitsstrafen übersteigen die Einnahmen durch verschreckte potentielle Schwarzfahrer bei Weitem. Wer hingegen spekuliert und sich gut herausreden kann (denn zur gerichtlichen Strafbarkeit muss Vorsatz vorliegen!), kommt in den meisten Fällen mit einer Verfahrenseinstellung oder einer geringen Geldstrafe davon.

Das Problem ist, egal ob Deutschland oder Österreich, die Kontrolldichte. Den Dauerschwarzfahrern kommt man so oder so nicht bei, ein Hausverbot lässt sich nicht sinnvoll durchsetzen. Spekulanten kann man hingegen sehr gut den Spaß verleiden, wenn sie häufig genug in eine Kontrolle kommen, und vor allem: der Kontrolle nicht ausweichen können - ich erinnere nur an die beiden "Fahrgäste", die sich in der Haltestelle stehend angeregt unterhalten und dann in verschiedene Wagen einsteigen.

Und damit Vergessliche nicht zu hart getroffen werden, kann man bei entsprechender Kontrolldichte die Strafe für das erste Schwarzfahren im Monat niedrig halten (etwa 40 Euro, vergleiche erhöhtes Beförderungsentgelt in Deutschland) und erst bei folgenden Vorfällen die vollen 100 Euro verlangen.
Wanderer, kommst du nach Liechtenstein,
tritt nicht daneben, tritt mitten rein!

darkweasel

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Re: Schwarzfahren
« Antwort #1 am: 03. Februar 2012, 23:44:43 »
In Deutschland wird man als Schwarzfahrer namentlich registriert und beim dritten Mal angezeigt. Leider ist so was bei uns nicht legal.

Es wäre schon möglich, allerdings nicht als Straftat, sondern als Verwaltungsübertretung. Diese Mühe macht sich jedoch offenbar kein Verkehrsunternehmen.
Hm ...
(4) Die Tat nach Abs. 1 Z 2 wird straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Fahrpreis und einen in den Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen etwa vorgesehenen Zuschlag unverzüglich zahlt. Dies gilt auch, wenn der Täter den Fahrpreis und einen in den Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen etwa vorgesehenen Zuschlag innerhalb von drei Tagen zahlt, sofern er sich bei der Zahlungsaufforderung im Beförderungsmittel durch eine mit einem Lichtbild ausgestattete öffentliche Urkunde ausweist.

Offenbar kann man also einen Schwarzfahrer, der seine Strafe zahlt, weiter nicht belangen.

Linie 41

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Re: Schwarzfahren
« Antwort #2 am: 04. Februar 2012, 05:00:58 »
ersatzweise ins Gefängnis geht und danach gleich wieder schwarz fährt.
Na mal ehrlich: Da gibt's immerhin was zu essen. Und ob ich jetzt eine Nacht pro Woche im Büro penne oder im Knast, ist doch eigentlich völlig wurscht (im Knast ist das Bett allerdings sicher besser). ;D ;D
Ich verstehe das Konzept dahinter nicht und bin generell dagegen.

moszkva tér

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Re: Schwarzfahren
« Antwort #3 am: 04. Februar 2012, 08:37:55 »
ersatzweise ins Gefängnis geht und danach gleich wieder schwarz fährt.
Na mal ehrlich: Da gibt's immerhin was zu essen. Und ob ich jetzt eine Nacht pro Woche im Büro penne oder im Knast, ist doch eigentlich völlig wurscht (im Knast ist das Bett allerdings sicher besser). ;D ;D

Aber mal ehrlich, wer geht schon freiwillig in den Häfn, nur um sich ein paar hundert Euro zu sparen?
Eben! Die, die die paar hundert Euro gar nicht haben.  ::)

Wie ist das eigentlich in Österreich? Ich habe bisher geglaubt, eine Ersatzfreiheitsstrafe gibts nur dann, wenn die Geldstrafe nicht einbringbar ist, also auch nix zu pfänden da ist. Kann da wer Licht ins Dunkel bringen?

Soll jetzt keine Rechtfertigung fürs Schwarzfahren sein.


haidi

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Re: Schwarzfahren
« Antwort #4 am: 04. Februar 2012, 09:01:02 »
(4) Die Tat nach Abs. 1 Z 2 wird straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Fahrpreis und einen in den Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen etwa vorgesehenen Zuschlag unverzüglich zahlt. Dies gilt auch, wenn der Täter den Fahrpreis und einen in den Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen etwa vorgesehenen Zuschlag innerhalb von drei Tagen zahlt, sofern er sich bei der Zahlungsaufforderung im Beförderungsmittel durch eine mit einem Lichtbild ausgestattete öffentliche Urkunde ausweist.

Offenbar kann man also einen Schwarzfahrer, der seine Strafe zahlt, weiter nicht belangen.

Stimmt, da ist man eine pragmatischen Weg gegangen indem man meint, dass das erhöhten Beförderungsentgelt Strafe ist, das Verkehrsunternehmen was davon hat und die Verwaltung nicht all zu hoch belastet wird.

Fährt man in einem Verkehrsmittel schwarz, in dem sich ein Schaffner befindet, dann wäre eine Anzeige nach dem Strafgesetz (Erschleichung einer Beförderungsleistung) möglich, aber wie gesagt, das geht nur, wenn man jemanden täuscht, also ein Schaffner im Zug ist.

Zur Kontrolldichte: Die muss optimiert werden und darf nicht zu hoch sein. Ideal ist sie, wenn die Einnahmen aus dem erhöhten Beförderungsentgelt die Kosten für die Kontrolle deckt.

Hannes
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haidi

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Re: Schwarzfahren
« Antwort #5 am: 04. Februar 2012, 09:04:14 »
Wie ist das eigentlich in Österreich? Ich habe bisher geglaubt, eine Ersatzfreiheitsstrafe gibts nur dann, wenn die Geldstrafe nicht einbringbar ist, also auch nix zu pfänden da ist. Kann da wer Licht ins Dunkel bringen?

Soviel ich weiß ist im Verwaltungsstrafgesetz vorgesehen, dass bei wiederholter Begehung des gleichen Deliktes die Haftstrafe direkt ausgesprochen werden kann. Im Gegensatz zum Strafrecht wird hier die Strafe kumuliert (also für jedes Delikt einzeln festgelegt). Das hat vor vielen Jahren dazu geführt, dass ein LKW-Fahrer ohne Führerschein für jedes Mal Fahren, das ihm nachgewiesen werden konnte, zwar nur eine kurze Haftstrafe ausgesprochen wurde, er aber mehrere Monate einsaß,hat damals in einer Zeitung (Krone?) für mächtig Aufregung geführt.

Hannes
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hema

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Re: Schwarzfahren
« Antwort #6 am: 04. Februar 2012, 09:41:58 »

Fährt man in einem Verkehrsmittel schwarz, in dem sich ein Schaffner befindet, dann wäre eine Anzeige nach dem Strafgesetz (Erschleichung einer Beförderungsleistung) möglich, aber wie gesagt, das geht nur, wenn man jemanden täuscht, also ein Schaffner im Zug ist.
Auch wenn man dem Kontrollor gegenüber vorgibt einen Fahrschein zu haben und (vergeblich) zu suchen anfängt, ist das strafbar, ebenso, wenn ein Fahrausweis manipuliert ist (Betrug). Nur wenn man sich sofort, am besten ungefragt und vor Zeugen, als Schwarzfahrer deklariert, kommt man ungeschoren davon, falls man hart genug ist und die Nummer durchzieht. Man darf sich allerdings auch kein anderes "Vergehen" leisten, also z.B. Tätlichkeit, was unter Umständen gar nicht so einfach ist, wenn du zwischen drei Personen stehst, weil wenn du weggehen willst, macht einer einen Schritt nach vorne, wodurch du ihn berührst. Bleibst du aber stehen, kommt der bekannte Akt, wo die herbeigerufene Polizei einschreitet. Als bloßem "Schwarzfahrer" dürfte die dir nichts machen, auch nicht deine Personalien feststellen. Geben dich die Kontrollore gegenüber der Polizei als Erschleicher oder Betrüger an, ab er wohl. Und dann hast du Pech, weil der Polizist beim Notieren deiner Daten entweder laut mitspricht oder sich so "ungeschickt" aufstellt, dass der Kontrollor bequem mitschreiben/abschreiben kann. Selbst wenn die Polizei, mangels Sachverhalts, jedes weitere Verfahren einstellt, haben die WiLi alle nötigen Angaben aus erster Hand! Ohne Zeugen hast du auch keine Chance, die Kontrollore wegen der Bezichtigung des Begehens einer Straftat belangen zu lassen, also hilft nur zahlen oder sich klagen zu lassen.

Fazit: Am besten sich vor verlässlichen Zeugen sofort und lautstark als Schwarzfahrer deklarieren oder umgehend davonrennen. Und am allerbesten ist, immer einen gültigen Fahrausweis zu haben! Schwarzfahren ist kein Kavaliersdelikt, sondern ein saublöder "Sport" und ein Schmarotzertum an anderen.   :down:


Anm.: Sieht ein Polizist im Zug/Bus mit eigenen Augen, dass man gegenüber einem Kontrollorgan keinen gültigen Fahrausweis vorweisen kann, kann er sehr wohl auch gegen Schwarzfahren einschreiten und einen Ausweis verlangen, weil er den Schwarzfahrer dann ja bei der Tat begangen hat!



Zitat
Zur Kontrolldichte: Die muss optimiert werden und darf nicht zu hoch sein. Ideal ist sie, wenn die Einnahmen aus dem erhöhten Beförderungsentgelt die Kosten für die Kontrolle deckt.

Hannes
Die Kosten deckt es eh nicht, aber es kommt ja auch der vorbeugende Effekt dazu, weil wird zu wenig oder gar nicht kontrolliert, zahlt (fast) niemand den Fahrpreis! Ist halt eine Frage der strategisch richtigen Entscheidung seitens des Betriebs.  ;)
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hema

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Re: Schwarzfahren
« Antwort #7 am: 04. Februar 2012, 09:50:43 »

Das hat vor vielen Jahren dazu geführt, dass ein LKW-Fahrer ohne Führerschein für jedes Mal Fahren, das ihm nachgewiesen werden konnte, zwar nur eine kurze Haftstrafe ausgesprochen wurde, er aber mehrere Monate einsaß,hat damals in einer Zeitung (Krone?) für mächtig Aufregung geführt.

Hannes
Theoretisch vielleicht, aber praktisch gibt es da eine jährliche Obergrenze an Tagen, die du tatsächlich einsitzt (14 Tage?). Diese Taktik haben z.B. auch Nutten ohne "Deckel". Haben sie das Maximum erreicht, sind ihnen alle weiteren Anzeigen im laufenden Jahr völlig wurscht, im nächsten beginnt das Spiel aufs Neue.
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darkweasel

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Re: Schwarzfahren
« Antwort #8 am: 04. Februar 2012, 10:35:22 »
Man darf sich allerdings auch kein anderes "Vergehen" leisten, also z.B. Tätlichkeit, was unter Umständen gar nicht so einfach ist, wenn du zwischen drei Personen stehst, weil wenn du weggehen willst, macht einer einen Schritt nach vorne, wodurch du ihn berührst.
Notwehrparagraph? Oder wieso sollte der nicht anwendbar sein, wenn mich drei Personen, die um mich stehen, einkreisen und am Weggehen hindern (Entzug der persönlichen Freiheit)?

TH

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Re: Schwarzfahren
« Antwort #9 am: 04. Februar 2012, 10:49:23 »
Weil das Festhalten einens Schwarzfahrers definitv erlaubt ist !!!  OGH-Entscheidung.

hema

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Re: Schwarzfahren
« Antwort #10 am: 04. Februar 2012, 11:04:23 »
Die lassen dich ja wegehen, nur du Provokateur rempelst beim Weggehen einen von ihnen an und verletzt ihn dabei (Krankenstand!), die anderen sind Zeugen und müssen dich Gewalttäter festhalten, damit du dich nicht der drohenden Strafe (Tätliche Drohung, Körperverletzung, versuchter Betrug) und der Leistung der anfallenden Kosten (Krankenstand, Verdienstentgang, Schmerzensgeld, Mehrgebühr) entziehst. Und wo sind deine Entlastungszeugen? Selbst wenn beim möglichen Strafverfahren nichts weiter an dir hängen bleibt, bleibst du auf deinen Kosten sitzen, neben der dann erheblich erhöhten Mehrgebühr und einem drohenden weiteren Verfahren (Verwaltungsstrafe). Und selbst wenn es zu gar keiner Anzeige oder irgend einem Verfahren kommt, sie haben dann auf jeden Fall deine (echten) Daten und das reicht ja auch! 


Also, Fahrschein zahlen ist einfacher, auch wenn etliche "Experten" anderes behaupten. Und fairer. Außerdem, sind die möglichen Scherereien und der zu erwartende Aufwand die paar ersparten Euro wert? Selbst wenn man schlussendlich voll durchkommt und langem Streit recht kriegt?  ???



Weil das Festhalten einens Schwarzfahrers definitv erlaubt ist !!!  OGH-Entscheidung.
Nein, eines bloßen (und selbstdeklarierten!) Schwarzfahrers nicht! In dem Urteil ging es um die versuchte Entziehung des "Täters", der dabei die Überprüfer berührte, was sie als tätlichen Angriff gewertet haben. Und das ursprüngliche Festhalten argumentierten sie damit, dass sie die betreffende Person als mehrfachen Betrüger an ihrem Diestgeber vermutet und ausgemacht zu haben vermeinten und sie die Firma vor weiterem finanziellen Schaden schützen wollten. Schönheitsfehler in meinen Augen war, dass sie gar nicht Bedienstete der geschädigten Firma (Linz Linien) waren, sondern Securities eines beauftragten Sicherheitsdienstes (und der wurde ja nicht betrogen). Also eine geschickt konstruierte Argumentationskette, die wohl schwer als Präzedenzfall für das prinzipielle Recht zum Festhalten eines Schwarzfahrers heranziehbar ist.
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TH

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Re: Schwarzfahren
« Antwort #11 am: 04. Februar 2012, 11:07:44 »
Für die Möchtegernjuristen:
Geschäftszahl
15Os71/07s
Entscheidungsdatum
06.09.2007
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. September 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christian R***** wegen Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 24 Hv 112/06k des Landesgerichtes Linz, über die vom Generalprokurator gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 5. Februar 2007, AZ 10 Bs 4/07w, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Mag. Bauer, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 5. Februar 2007, AZ 10 Bs 4/07w, verletzt §§ 19, 344 ABGB und § 105 Abs 2 StGB.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 8. November 2006, GZ 24 Hv 112/06k-7, wurde Christian R***** der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (1.) und der versuchten Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB (2.) schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Nach dem Schuldspruch hat er am 4. Mai 2006 in Linz

1. Personen vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar

a) Michaela N***** durch massives Drängen und Stoßen gegen die linke Schulter (Prellung der Schulter),

b) Sandra N***** durch Ergreifen und Zurückdrehen des rechten Mittelfingers (Zerrung des Mittelfingers),

c) Jörg F***** durch Versetzen von Schlägen gegen die rechte Gesichtsseite und Zu-Boden-Reißen (Prellung des linken Ellbogens und des rechten Ohres sowie Hörsturz);

2. Michaela N*****, Sandra N***** und Jörg F***** durch Gewalt, nämlich dadurch, dass er Michaela und Sandra N***** mit seinen Schultern ruckartig zur Seite stieß, Jörg F***** mit der rechten Hand ins Gesicht schlug, mit seinem rechten Unterarm gegen den Schulterbereich der Michaela N***** schlug, Sandra N***** den Mittelfinger der rechten Hand gegen den Handrücken zurückbog, Jörg F***** zu Boden riss und gegen ihn aufzielte, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von einer Fahrscheinkontrolle zu nötigen versucht.

Das Erstgericht traf dazu folgende Feststellungen:

„Der Beschuldigte fuhr mit seinem Freund Jan Cornelius L***** am 4. Mai 2006 gegen 21.55 Uhr mit der Straßenbahnlinie 2 der Linz AG in Richtung Auhof, wobei der Beschuldigte keinen Fahrschein gelöst hatte. Noch vor der Haltestelle „Ferdinand-Markl-Straße" beobachtete der Beschuldigte drei Personen, welche sich als Ticketkontrolle in der Straßenbahngarnitur verteilten. Jörg F***** kontrollierte die Fahrgäste im hinteren Teil, während seine beiden Kolleginnen Michaela und Sandra N***** den vorderen Teil der Straßenbahn überprüften. Nachdem F***** bereits auf den Beschuldigten und dessen Freund Jan Cornelius L***** aufmerksam geworden war, da L***** nervös in seiner Geldbörse kramte, fragte F***** auch den Beschuldigten nach seinem Fahrschein. Dabei drehte sich der Beschuldigte in Richtung der sich öffnenden Tür und verließ gemeinsam mit L***** die Garnitur an der Haltestelle „Ferdinand-Markl-Straße". Der Beschuldigte versuchte sich der Kontrolle im Haltestellenbereich durch rasches Entfernen zu entziehen, während F*****, der ebenfalls aus der Garnitur ausgestiegen war, den davoneilenden Beschuldigten durch Nachrufen zum Stehenbleiben wegen der Fahrscheinkontrolle aufforderte. Der Beschuldigte lief in Richtung der Kontrollorinnen Michaela und Sandra N*****, welche die Auseinandersetzung bemerkten und mittlerweile ebenfalls aus der Straßenbahn ausgestiegen waren. Die Kontrollorinnen forderten - ihre Ausweise vorzeigend - den Beschuldigten auf, stehen zu bleiben, um sich kontrollieren zu lassen. Der Beschuldigte versuchte in der Annahme, dass die Straßenbahnhaltestelle nicht mehr der Prüfkompetenz der Kontrollorinnen unterliege, an den Kontrollorinnen vorbeizukommen. Dabei rempelte der Beschuldigte beide Kontrollorinnen mit seinen Schultern an und stieß diese zur Seite, um sich den Weg freizubahnen, wodurch eine Überprüfung durch die Kontrollorinnen Michaela und Sandra N***** verhindert wurde. In subjektiver Hinsicht ist auszuführen, dass der Beschuldigte die Kontrollorinnen bewusst und gewollt zur Seite drängte, um sich dadurch einen freien Weg zu verschaffen und der Fahrscheinkontrolle zu entziehen. Der Beschuldigte fand sich mit dem Erfolg seiner Tat daher auch ab. Jörg F***** packte den Beschuldigten im Bereich der Plakatwand bei der Haltestelle „Ferdinand-Markl-Straße" an seiner Jacke und hielt diesen am Rücken fest. Nachdem Jörg F***** den Beschuldigten nach seiner Erklärung für sein aggressives Verhalten gefragt hatte, drehte sich der Beschuldigte um und schlug dem Kontrollor Jörg F*****, der seitlich versetzt stand, mit der rechten Hand ins Gesicht und fügte diesem eine Verletzung am rechten Ohr zu, wodurch F***** einen Hörsturz erlitt. Der Beschuldigte nahm diese Verletzung des Kontrollors F***** in Kauf und fand sich - geleitet vom Ziel nicht weiter kontrolliert zu werden - mit dieser Verletzung ab. Die Kontrollorinnen Michaela und Sandra N***** versuchten ihrem Kollegen F***** zu helfen, indem sie den Beschuldigten an seiner Jacke packten. Der Beschuldigte setzte sich gegen die Anhaltung mit Befreiungsschlägen zur Wehr. Dabei stieß der Beschuldigte der Kontrollorin Michaela N***** gegen den linken Schulterbereich und erlitt diese dadurch eine Prellung. Sandra N***** bog der Beschuldigte den Mittelfinger der rechten Hand in Richtung Handrücken und erlitt diese eine Zerrung des Mittelfingers der rechten Hand. In subjektiver Hinsicht ist auszuführen, dass der Beschuldigte im Wissen handelte, dass ein Schlag gegen die linke Schulter eine Prellung bzw das Umbiegen des Mittelfingers eine Zerrung hervorruft und fand sich der Beschuldigte mit der Herbeiführung dieser Verletzungen insofern ab, um sich dadurch der Fahrscheinkontrolle zu entziehen. Jörg F***** bat in der Folge seine Kollegin Michaela N***** die Polizei zu verständigen. Das Polizeiblaulicht wahrnehmend wurde der Beschuldigte nur noch aggressiver, riss F***** zu Boden und zielte auf diesen ab. Schließlich kam der Beschuldigte auf F***** zum Liegen. Durch dieses Niederreißen erlitt F***** eine Prellung des linken Ellbogens. In subjektiver Hinsicht ist auszuführen, dass der Beschuldigte durch das Niederreißen eine Ellbogenverletzung des Kontrollors F***** in Kauf nahm und sich mit dem Erfolg seiner Tat auch abfand. Die einschreitenden Polizeibeamten haben schließlich den Beschuldigten vom Boden aufgehoben und von F***** getrennt."

In rechtlicher Hinsicht erörterte das Erstgericht zur Rechtfertigung des Beschuldigten, wonach die Kontrollore, nachdem er aus der Straßenbahn ausgestiegen war, ihre Prüfkompetenz verloren hätten und daher die Anhaltung rechtswidrig gewesen sei, dass eine Anhaltung im Sinne des § 86 Abs 2 StPO jedermann möglich sei, wenn der Verdacht der gegenwärtigen oder unmittelbar vorherigen Ausführung einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bestünde. Der Beschuldigte sei entsprechend der Vorschrift des § 149 Abs 1 StGB verdächtig erschienen, eine Beförderung mit der Straßenbahn erschlichen zu haben, ohne zuvor das tarifmäßig vorgesehene Entgelt zu entrichten. Es habe eine Anhaltesituation bestanden, die aufgrund des engen zeitlichen Konnexes noch außerhalb der Straßenbahngarnitur fortwirkte. Die Anhaltehandlung sei auch nicht unangemessen gewesen, weil der Beschuldigte von den drei Kontrolloren zunächst aufgehalten und erst nach seiner Rempelei an der Jacke festgehalten wurde. Nach Auffassung des Erstgerichtes habe sich der Beschuldigte gegen die maßvolle Anhaltehandlung rechtswidrig zur Wehr gesetzt. Diese Entscheidung hob das Oberlandesgericht Linz aus Anlass einer dagegen ergriffenen Berufung des Christian R***** wegen Nichtigkeit mit Urteil vom 5. Februar 2007, AZ 10 Bs 4/07w, in amtswegiger Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO auf und verwies die Sache an das Erstgericht zurück. Der Gerichtshof begründete dies - kurz zusammengefasst damit - dass das Erstgericht rechtsirrig ein Anhalterecht nach § 86 Abs 2 StPO wegen des Verdachts einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens des Erschleichens einer Leistung nach § 149 Abs 1 StGB angenommen habe, weil ein Ausweichen vor dem herannahenden Schaffner ohne Vorspiegelung von Tatsachen, die Anspruch auf Beförderung geben, das Tatbestandsmerkmal der Täuschung nicht erfülle und „Schwarzfahren" in einem Massenverkehrsmittel ohne Irreführung eines Kontrollorgans bloß eine Verwaltungsübertretung nach Art IX Abs 1 Z 5 (richtig: Z 2) EGVG darstelle. Das Festnahmerecht der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach § 35 VStG (bei Vorliegen eines begründeten Verdachts, es werde sich eine auf frischer Tat betretene Person der [verwaltungsbehördlichen] Strafverfolgung zu entziehen versuchen) komme den im Auftrag der Linz AG tätigen Mitarbeitern der Firma S***** nicht zu. In diesem Zusammenhang wäre der Angeklagte daher zur Notwehr berechtigt gewesen.

Zu prüfen sei, ob das allfällige der „Schwarzfahrt" folgende Verhalten des Angeklagten gegenüber den Kontrolloren im Haltestellenbereich den Verdacht einer/mehrerer gerichtlich strafbaren/r Handlung/en begründe, etwa zu den inkriminierten Körperverletzungsdelikten (§ 83 Abs 1 StGB) bzw dem Vergehen der versuchten Nötigung (§§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB), auf dessen Grundlage der Kontrollor F***** bzw die Kontrollorinnen Michaela und Sandra N***** eine Anhaltung im Sinne des § 86 Abs 2 StPO gerechtfertigt vornehmen konnten. Für den Fall gesetzesgemäßer Anhaltung (nach § 86 Abs 2 StPO) könne das nachfolgende und inkriminierte Verhalten des Angeklagten nicht mehr unter dem Aspekt allfälliger Notwehr (§ 3 StGB) in Verteidigung der Bewegungsfreiheit (§ 99 StGB) gerechtfertigt sein.

Rechtliche Beurteilung

Das Urteil des Berufungsgerichtes steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang. Aus den Darlegungen des Oberlandesgerichtes ergibt sich nämlich, dass dieses seine Beurteilung eines Anhalterechtes für Straßenbahnkontrollore beim Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach Art IX Abs 1 Z 2 EGVG auf die Bestimmungen der § 86 Abs 2 StPO und § 35 VStG beschränkte. Es hätte aber auch das Recht zur Selbsthilfe gemäß §§ 19, 344 ABGB und die Vorschrift des § 105 Abs 2 StGB in seine Überlegungen einbeziehen müssen.

Das Selbsthilferecht gemäß §§ 19, 344 ABGB dient der Bewahrung und Durchsetzung (dinglicher wie auch obligatorischer) zivilrechtlicher Ansprüche durch angemessene private Gewaltausübung für den Fall des Zuspätkommens behördlicher Hilfe (Lewisch in WK2 Nachbem zu § 3 Rz 155 f, vgl auch Reischauer in Rummel3, § 19 Rz 16 ff; Posch in Schwimann, ABGB3 I, § 19 Rz 5).

Das Anhalten einer erwachsenen Person, deren Identität nicht bekannt ist und die einer Verwaltungsübertretung nach Art IX Abs 1 Z 2 EGVG dringend verdächtig ist, durch Kontrollorgane (im Auftrag) eines Massenbeförderungsunternehmens (hier: Linz AG) bis zum Eintreffen der Polizei soll die - schon mangels Kenntnis der Identität sonst nicht realisierbare - Durchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruchs des Transportunternehmens gegen den „Schwarzfahrer" sichern. Denn das Unternehmen hat gegen den „Schwarzfahrer" einen Anspruch in der Höhe des Fahrpreises und einer in den jeweiligen Beförderungsbedingungen allenfalls vorgesehenen Konventionalstrafe im Sinne des § 1336 ABGB (vgl Art IX Abs 4 EGVG: „... Fahrpreis und einen in den Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen etwa vorgesehenen Zuschlag ..."; siehe auch SSt 40/51), sei es aus dem (konkludent) geschlossenen Straßenbahnbeförderungsvertrag (vgl Rummel in Rummel3, § 861 Rz 8; vgl auch die Übersicht und die differenzierende Betrachtung bei Stefula, Zivilrechtliche Fragen des Schwarzfahrens, ÖJZ 2002, 826 ff: ungeachtet des zweifellosen Willens des Schwarzfahrers, befördert zu werden, wird dort ein Wille des Schwarzfahrers zum Abschluss eines Beförderungsvertrages verneint [835]), sei es auf bereicherungsrechtlicher Basis.

Ließen Kontrollorgane einer Straßenbahn AG einen nach Art IX Abs 1 Z 2 EGVG dringend Verdächtigen vor Feststellung seiner Identität durch die Polizei ziehen, so würde behördliche Hilfe zu spät kommen, weil anzunehmen ist, dass das Abwarten hoheitlichen Rechtsschutzes die ernste Gefahr einer Vereitelung der Rechtsdurchsetzung hervorrufen würde (vgl Lewisch aaO Rz 164 f; Reischauer aaO Rz 17). Das kurzfristige Anhalten eines „Schwarzfahrers" zur Identitätsfeststellung durch die Polizei wird auch als angemessen zu qualifizieren sein, weil es einerseits in der Regel das gelindeste (und einzige) Mittel zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes ist und andererseits angesichts des Entgeltanspruches des Beförderungsunternehmens und des Umstandes, dass bei fehlender Durchsetzungsmöglichkeit von zivilrechtlichen Ansprüchen eines Straßenbahnbetriebes (worunter nach § 5 Abs 1 Z 2 EisbG auch der Betrieb einer Untergrundbahn fällt) gegen Schwarzfahrer bzw fehlender Möglichkeit staatlicher Reaktion im Sinne Art IX Abs 1 EGVG mangels Kenntnis der Identität des entsprechend Verdächtigen durch herbeigerufene Polizeiorgane die Aufrechterhaltung dieser Form städtischen Verkehrs überhaupt in Frage stehen würde (vgl Lewisch aaO Rz 167; G. Kodek, Besitzstörung 537, der darauf hinweist, dass die einschlägigen prozessualen Sicherungs- und Durchsetzungsinstrumente die Kenntnis der Identität des Antragsgegners stets voraussetzen). Sollte demnach die Anhaltung eines einer Verwaltungsübertretung nach Art IX Abs 1 Z 2 EGVG Verdächtigen durch Kontrollorgane einer Straßenbahn AG bis zum Eintreffen der Polizei zur Identitätsfeststellung die tatbestandliche Mindestdauer einer Freiheitsentziehung im Sinne des § 99 Abs 1 StGB tatsächlich erreichen (vgl Schwaighofer in WK2 § 99 [2006] Rz 19 ff), so wird diese Freiheitsbeschränkung - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - als Selbsthilfe im Sinne der §§ 19, 344 ABGB gerechtfertigt sein (Schwaighofer aaO Rz 36).
Das Oberlandesgericht hätte daher seine Prüfung nicht auf die Vorschriften der §§ 86 Abs 2 StPO und 35 VStG beschränken dürfen, sondern hätte bei einer umfassenden rechtlichen Beurteilung den Aspekt rechtfertigender Selbsthilfe berücksichtigen müssen. Zudem hätte der Gerichtshof zweiter Instanz bei seiner Prüfung die auf Basis der erstgerichtlichen Urteilsannahmen (US 4) strafrechtlich ebenso a priori keineswegs irrelevante Vorschrift des - dem Selbsthilferecht nachgehenden (Kienapfel/Schroll Studienbuch BT I5 § 105 Rz 59) - § 105 Abs 2 StGB nicht ausklammern dürfen. Denn bei bloß kurzfristiger - die tatbestandliche Erheblichkeitsschwelle nicht überschreitender (Kienapfel/Schroll Studienbuch BT I5 § 105 Rz 40; Seiler in SbgK § 105 Rz 82) - Anhaltung ertappter Schwarzfahrer durch Kontrollore kommt primär eine Tatbegehung im Sinne des § 105 Abs 1 StGB (und nicht § 99 Abs 1 StGB) durch die Kontrollorgane in Betracht. Solche Nötigungen können aber nach § 105 Abs 2 StGB gerechtfertigt sein, denn eine maßvolle kurzfristige Anhaltung ertappter Schwarzfahrer bis zum Eintreffen der Polizei zur Klärung deren Identität als Voraussetzung für die Durchsetzung staatlichen (hier: Verwaltungs-)Strafanspruches bzw eines bestehenden zivilrechtlichen Anspruchs (und zur Aufrechterhaltung eines öffentlichen Verkehrssystems) ist in der Regel nicht als sozial unerträglich anzusehen (zu den Voraussetzungen vgl Schwaighofer in WK2 § 105 [2006] Rz 75 ff).

Da sich die Gesetzesverstöße für Christian R***** nicht nachteilig ausgewirkt haben, war dem Erkenntnis keine konkrete Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte
Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ZVR 2007/257 S 415 - ZVR 2007,415 = EvBl 2007/181 S 985 - EvBl 2007,985 = Jus-Extra OGH-St 4080 = Jus-Extra OGH-St 4081 = ecolex 2007/380 S 926 (Stefula) - ecolex 2007,926 (Stefula) = JBl 2008,123 (Burgstaller) = RZ 2008,189 EÜ210, 211 - RZ 2008 EÜ210 - RZ 2008 EÜ211 = RZ 2008/18 S 259 - RZ 2008,259 = AnwBl 2009,211 = SSt 2007/66 XPUBLEND
Anmerkung
E85348 15Os71.07s
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2009
Dokumentnummer
JJT_20070906_OGH0002_0150OS00071_07S0000_000

darkweasel

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Re: Schwarzfahren
« Antwort #12 am: 04. Februar 2012, 12:13:27 »
Und wieso dürfen Kontrollore einen Schwarzfahrer bis zum Eintreffen der Polizei anhalten, wenn die Polizei dann eh nichts machen darf (weil nicht auf frischer Tat betreten)?

hema

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Re: Schwarzfahren
« Antwort #13 am: 04. Februar 2012, 13:36:31 »
Und wieso dürfen Kontrollore einen Schwarzfahrer bis zum Eintreffen der Polizei anhalten, wenn die Polizei dann eh nichts machen darf (weil nicht auf frischer Tat betreten)?
Ich habe dir oben eh schon den ganzen "Mechanismus" erklärt. Außerdem legen sich die meisten Menschen nicht gern mit der (vermeintlichen) Obrigkeit an.  ;)
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benkda01

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Re: Schwarzfahren
« Antwort #14 am: 04. Februar 2012, 15:34:11 »
Was ist "eine Straßenbahn AG" bitte für eine saublöde Formulierung? :D