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Gericht OGHDokumenttyp RechtssatzRechtssatznummer RS0073388Geschäftszahl 8Ob100/81Entscheidungsdatum 03.09.1981Norm StVO §2 Abs1 Z14, StVO §7 Abs1 IIC, StVO §19 Abs6 BVIbRechtssatzVoraussetzung für einen selbständigen Gleiskörper ist die bauliche Trennung, eine Trennung durch Bodenmarkierungen ist somit nicht ausreichend. Die neben dem Gleisbereich der Ringstraße angebrachten Sperrlinien vermögen somit das einheitliche Straßenstück nicht in zwei voneinander getrennt zu wertende Fahrbahnen zu teilen.Entscheidungstexte 8 Ob 100/81 Entscheidungstext OGH 03.09.1981 8 Ob 100/81