Autor Thema: Gleisschäden Straßenbahn  (Gelesen 1883324 mal)

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Klingelfee

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Re: Gleisschäden Straßenbahn
« Antwort #3375 am: 24. Februar 2017, 07:53:33 »
@ Klingelfee-> Die Verbindungen sind zwar, wie Du bereits korrekt erwähnt hast, verschweißt, jedoch sind dort die Gleise in einem desolaten Zustand!

Wenn es soweit ist, dass die Gleise getauscht werden sollte, dann ist es klar, dass der Gleiswechsel raus gehört. Ich bin nur der Meinung, dass man genügend Stellen im Netz haben, wo die Gleise getauscht gehören, so dass man keine AUSSERTOURLICHE machen sollte.
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Re: Gleisschäden Straßenbahn
« Antwort #3376 am: 24. Februar 2017, 08:26:32 »

Ist der nicht sowieso schon zugeschweisst worden und so adaptiert, dass man sie eigentlich mit voller Geschwindigkeit fahren könnte.
Bis jetzt galt eigentlich betrieblich immer die Ansicht, auch eine verschweißte Weiche sei eine Weiche. Somit auch was Fahrgeschwindigkeiten und z.B. das Verhalten bei ehemaligen Linksweichen betrifft.

Ist auch so, hat die Klingelfee wohl falsch interpretiert.

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Re: Gleisschäden Straßenbahn
« Antwort #3377 am: 24. Februar 2017, 09:07:17 »

Ist der nicht sowieso schon zugeschweisst worden und so adaptiert, dass man sie eigentlich mit voller Geschwindigkeit fahren könnte.
Bis jetzt galt eigentlich betrieblich immer die Ansicht, auch eine verschweißte Weiche sei eine Weiche. Somit auch was Fahrgeschwindigkeiten und z.B. das Verhalten bei ehemaligen Linksweichen betrifft.

Ist auch so, hat die Klingelfee wohl falsch interpretiert.

Wie so oft bei solchen Dingen gibt es im Schulbüro dazu unterschiedliche Ansichten, die rein davon abhängen, wen man um Rat fragt. :-\
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Re: Gleisschäden Straßenbahn
« Antwort #3378 am: 24. Februar 2017, 10:03:16 »
Und ergänzend gibt es dann noch die DA die erklären, dass bei speziellen (verschweißten) Weichen die Linksweichenregel keine Anwendung findet...
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Re: Gleisschäden Straßenbahn
« Antwort #3379 am: 24. Februar 2017, 10:07:34 »
Und ergänzend gibt es dann noch die DA die erklären, dass bei speziellen (verschweißten) Weichen die Linksweichenregel keine Anwendung findet...

Dann dürfte sie analog bei verkeilten Weichen auch nicht gelten. In beiden Fällen sind die Weichenzungen mechanisch gegen Umstellen gesichert ... Da aber die Linksweichenregel eine rein innerbetriebliche Regelung darstellt, die durch keinerlei Rechtsmaterie gedeckt ist, steht es dem Unternehmen natürlich frei, sie beliebig anzuwenden oder auch nicht.
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Re: Gleisschäden Straßenbahn
« Antwort #3380 am: 24. Februar 2017, 10:09:28 »
Und ergänzend gibt es dann noch die DA die erklären, dass bei speziellen (verschweißten) Weichen die Linksweichenregel keine Anwendung findet...

Ich kenne es eigentlich auch so. Ist die Weiche verschweißt (und wenn es kein Erinnerungssignal "W" mehr gibt), gilt die Linksweichenregel nicht.
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Re: Gleisschäden Straßenbahn
« Antwort #3381 am: 24. Februar 2017, 10:12:06 »
Und ergänzend gibt es dann noch die DA die erklären, dass bei speziellen (verschweißten) Weichen die Linksweichenregel keine Anwendung findet...

Ich kenne es eigentlich auch so. Ist die Weiche verschweißt (und wenn es kein Erinnerungssignal "W" mehr gibt), gilt die Linksweichenregel nicht.

Das "W" kennzeichnet nur den elektrischen Antrieb der Weiche, mehr nicht.
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Re: Gleisschäden Straßenbahn
« Antwort #3382 am: 24. Februar 2017, 10:18:40 »
Und ergänzend gibt es dann noch die DA die erklären, dass bei speziellen (verschweißten) Weichen die Linksweichenregel keine Anwendung findet...

Ich kenne es eigentlich auch so. Ist die Weiche verschweißt (und wenn es kein Erinnerungssignal "W" mehr gibt), gilt die Linksweichenregel nicht.

Das "W" kennzeichnet nur den elektrischen Antrieb der Weiche, mehr nicht.

Ja, aber wenn die Weiche nicht (mehr) elektrisch angetrieben ist, kann sie sich auch nicht mehr von alleine in die Ablenkung stellen.

Ich meinte nur, solange ein Erinnerungssignal da ist, gilt die Linkweichenregel auf jeden Fall.
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Re: Gleisschäden Straßenbahn
« Antwort #3383 am: 24. Februar 2017, 10:39:51 »
Ich meinte nur, solange ein Erinnerungssignal da ist, gilt die Linkweichenregel auf jeden Fall.

Wenn kein Erinnerungssignal da ist, gilt sie immer.

Wenn ein Erinnerungssignal "W" da ist, gilt sie nicht immer. Es kommt darauf an, ob neben dem "W" ein "F" hängt. ;)
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Re: Gleisschäden Straßenbahn
« Antwort #3384 am: 24. Februar 2017, 11:02:55 »
Ich meinte nur, solange ein Erinnerungssignal da ist, gilt die Linkweichenregel auf jeden Fall.

Wenn kein Erinnerungssignal da ist, gilt sie immer.

Wenn ein Erinnerungssignal "W" da ist, gilt sie nicht immer. Es kommt darauf an, ob neben dem "W" ein "F" hängt. ;)

Und dort hängt aus zweierlei Gründen sicher kein W - Ersten waren das Handweichen und zweitens waren das dort nur Vereinigungsweichen.
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Re: Gleisschäden Straßenbahn
« Antwort #3385 am: 24. Februar 2017, 11:41:10 »
Ich meinte nur, solange ein Erinnerungssignal da ist, gilt die Linkweichenregel auf jeden Fall.

Wenn kein Erinnerungssignal da ist, gilt sie immer.

Auch, wenn sie verschweißt ist? Da habe ich etwas anderes gehört. Ist sie allerdings nur verkeilt, gilt die LWR sehr wohl (obwohl auch dann ein Umspringen auszuschließen ist, aber Logik war ja noch nie eine große Sache bei den WL).
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Re: Gleisschäden Straßenbahn
« Antwort #3386 am: 24. Februar 2017, 11:44:09 »
Ich meinte nur, solange ein Erinnerungssignal da ist, gilt die Linkweichenregel auf jeden Fall.

Wenn kein Erinnerungssignal da ist, gilt sie immer.

Auch, wenn sie verschweißt ist? Da habe ich etwas anderes gehört. Ist sie allerdings nur verkeilt, gilt die LWR sehr wohl (obwohl auch dann ein Umspringen auszuschließen ist, aber Logik war ja noch nie eine große Sache bei den WL).

Wenn das Herzstück verschweißt ist kannst Du die Weiche ja noch immer benutzen, zumindest mit Wagen mit Achsen!

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Re: Gleisschäden Straßenbahn
« Antwort #3387 am: 24. Februar 2017, 17:34:16 »


Auch, wenn sie verschweißt ist? .
Sie gilt solange, bis ein Dienstauftrag was anderes behauptet! :lamp: Das ist übrigens keine Aussage von mir, sondern vom Bereichsleiter Straßenbahn sowie seinem Stellvertreter.

Vor der Haltestelle Güpferlingstraße, wurde es irgendwann aufgehoben, ob jetzt allerdings mittels Dienstauftrag oder nur Bahnhofsauftrag, weiß ich nicht mehr. Die V15 gilt aber weiterhin, ähnlich kurz nach der Antonigasse.


Ist der nicht sowieso schon zugeschweisst worden und so adaptiert, dass man sie eigentlich mit voller Geschwindigkeit fahren könnte. aber nicht darf.
Ich hab das doch eh, ich glaub im 62er Thread vor Jahren, erklärt. Das Begegnungsverbot kann ohne weiteres aufgehofen werden, eine Geschwindigkeitsbegrenzung allerdings nicht. Allein weil die WL es so in ihre Unterlagen schreiben.

Was wäre denn, wenn jemand dort mit Vmax entgleist und vielleicht Personen verletzt oder tötet? Der Richter wird das Argument nicht gelten lassen, dass das Herzstück sowie die Weichen dort verschweißt sind. der sieht nur die blanken zalen und stellt dann fest, dass man um ein vielfaches zu schnell da drüber gefahren ist.

Übrigens sind die Herzstücke dort zwar zugeschweißt aber nicht entsprechend ausgeschliffen, somit rumpelt und pumpelt man, wie über normale Gleiskreuzungen, da einfach drüber.
"Grüß Gott"

Ich fühle mich nicht zu dem Glauben verpflichtet, dass derselbe Gott, der uns mit Sinnen, Vernunft und Verstand ausgestattet hat, von uns verlangt, dieselben nicht zu benutzen. Dieter Nuhr

Tatra83

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Re: Gleisschäden Straßenbahn
« Antwort #3388 am: 24. Februar 2017, 19:07:34 »
Ich schätze, dass wenn man Fotos des möglicherweise nicht mehr betriebssicheren Gleiszustandes inkl. dem Verweis auf die entsprechenden Paragraphen und Absätze in der StrabVO an die "zuständige" Behörde übermittelt, folgendes passiert: Nichts. :lamp:
...ist anzunehmen. Und warum nicht? Deshalb:

Das ist keine "Aufsichtsbehörde", also kein polizeiähnliches Kontrollorgan oder was man sich immer so vorstellt.
:fp: und eigentlich: :ugvm:

Naja, im Impressum der WL werden als "Aufsichtsbehörden" das Magistratische Bezirksamt für den 3. und 11. Bezirk, die MA64, die MA65, das BMVIT und der Landeshauptmann von Wien benannt. Ich verweise gern auf den Bericht des Stadtrechnungshofs, der im Zusammenhang mit der MA64 feststellt, dass "wenn die Behörde feststellt, dass ein Eisenbahnunternehmen seinen Pflichten nicht nachkommt, [..] sie die erforderlichen Maßnahmen zu treffen [hat]. Dazu kann sie dem Eisenbahnunternehmen für die Behebung von Mängeln eine Frist setzen. Bei unzureichender Sicherheit kann die Benützung von Betriebsanlagen und Fahrzeugen beschränkt oder untersagt werden. Zu den Pflichten der Eisenbahnunternehmen gehört es gemäß EisbG, durch notwendige Vorkehrungen für die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes zu sorgen".

Die MA64 muss also von Amts wegen aktiv werden, wenn sie Kenntnis über Umstände erlangt, die die (möglicherweise unzureichende) Sicherheit von Betriebsanlagen betreffen!
Und ich dachte, mit der Straßenbahn bin ich schneller als zu Fuß.

hema

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Re: Gleisschäden Straßenbahn
« Antwort #3389 am: 24. Februar 2017, 19:09:31 »
Eisenbahnbehörde ist der Landeshauptmann. Wird ihm ein Missstand angezeigt, muss er natürlich im Rahmen der ihm vom Eisenbahngesetz gegebenen Rechte und Aufgaben aktiv werden, also sich zunächst mit dem Eisenbahnunternehmen diesbezüglich ins Einvernehmen setzen und nötigenfalls Maßnahmen ergreifen, sogar bis zur Anordnung der Betriebseinstellung. Das heißt aber nicht, dass da ständig irgendwelche "Polizisten" einer ominösen Aufsichtsbehörde herumschwirren, die alles kontrollieren und Strafmandate oder Anzeigen verteilen, wie es sich offenbar manche vorstellen. Das habe ich gemeint.

Eine Anzeige bei der Eisenbahnbehörde (Häupl bzw. die MA64 als sein verlängerter Arm) müsste natürlich entsprechende Aktionen nach sich ziehen, obwohl man die natürlich in ihrer Art nicht vorschreiben kann und die daher enttäuschenderweise oft ganz anders ausschauen können als man es sich vorgestellt hat. Eine Option ist auch eine Anzeige beim Verkehrsarbeitsinspektorat, das kann oder muss, wenn es um die (Arbeits-)Sicherheit der Bediensteten oder ganz allgemeine sicherheitsrelevante Punkte geht, auch ganz schön was bewirken. Ein großer und politisch gut durchsetzter Betrieb ist halt leider ein sehr "zacher" Gegner!





Sie gilt solange, bis ein Dienstauftrag was anderes behauptet!
95B hat es eh schon gesagt. Da es kein Gesetz oder keine rechtsverbindliche Vorschrift ist, sondern betriebliche Sichtweise, kann der Betrieb seinen Bediensteten natürlich jenes Verhalten anordnen, das er als richtig erachtet.
Niemand ist gezwungen meine Meinung zu teilen!