Ist es doch jetzt schon so, dass Züge mit Wagen ohne Schienenbremse mit max 25 km/h unterwegs sein dürfen, obwohl es da ja noch die normale Betriebsbremse gibt.
Falsch. Laut StrabVO 1999 müssen alle Fahrzeuge mit zwei von einander unabhängigen Betriebsbremsen ausgerüstet sein, wovon eine vom Kraftschluß zwischen Rad und Schiene unabhängig sein muß. Eine Ausnahme besteht nur für Dienstfahrzeuge, die, falls sie eine Geschwindigkeit von 30 km/h nicht überschreiten, nur über eine Betriebsbremse verfügen müssen.
In der StrabVO 1999 kommen die 25 km/h überhaupt nicht mehr vor und eine Personenbeförderung in Fahrzeugen ohne Schienenbremsen ist nicht zulässig. So gesehen bewegen sich der Personenbeförderung dienende Fahrten mit Fahrzeugen ohne Schienenbremsen rechtlich auf sehr dünnem Eis. Aber so lang halt nichts passiert . . .