Es sind ja zwei Ebenen. Mit der Schulung, Prüfung und Erhalt der Fahrberechtigung bist du Straßenbahnfahrer und somit vor dem Gesetz prinzipiell ermächtigt Straßenbahnen zu führen. Das andere ist die betriebliche Seite, ehe dir ein Betrieb ein Fahrzeug, eine Maschine usw. überlässt wird er sicherstellen, dass du auch damit umgehen kannst. Einerseits schon im (wirtschaftlichen) Eigeninteresse und andererseits, weil er ja durch das Arbeitnehmerschutzgesetz und sicher auch andere Bestimmungen dazu verpflichtet und dafür verantwortlich ist (Fürsorgepflicht, Informationspflicht usw.). Wie er das macht, bleibt weitgehend seiner eigenen Verantwortung überlassen. Für eine Einschulung auf ein neues Arbeitsmittel gibt es verschiedene Möglichkeiten, das kann ein Infoblatt sein, theoretischer Unterricht, Lernunterlagen zum verpflichtenden Selbststudium, eine Demonstration vor Ort, begleitetes Einarbeiten am Objekt (bei einem Fahrzeug eben aktives Fahren) usw.
Im Falle des Straßenbahnfahrers wird einen Richter primär interessieren, ob der jeweilige Fahrer im Besitz einer aufrechten Fahrberechtigung ist, damit ist er prinzipiell zur Führung eines Straßenbahnzuges im Verkehr berechtigt. Hat aber aber seitens des Eisenbahnbetriebes keine Befugnis eine bestimmte Fahrzeugtype zu führen, wäre das zumindest ein Verstoß gegen die (rechtsverbindlichen!) Betriebsvorschriften und unbefugte Inbetriebnahme, im Falle eines Unfalles sicher auch noch grobe Fahrlässigkeit, aber es lassen sich da sicher noch andere Sachverhalte finden.
Langer Rede kurzer Sinn, verfügst du über eine aufrechte Fahrberechtigung, bist du für dein Tun bei der Führung eines Zuges in jeder Phase voll eigenverantwortlich, egal wer neben dir steht. Was ist in jenen Fällen, wo du vielleicht nur Unterlagen zum Durchlesen kriegst? Wartest du da auch auf einen Instruktor, der dir die Seiten umblättert? Traust du dir nach einer Instruktion was (noch) nicht zu, müsstest du auf eine andere Möglichkeit zur Übung drängen. Anderes Beispiel: Missachtet ein "Grundschüler" ein Signal wird der Lehrfahrer (mit) zur Verantwortung gezogen, beachtet ein "fertiger" Fahrer auf einer Fahrt zwecks Typenschulung ein Signal nicht, gehört das ihm allein und nicht den Unterweiser neben ihm.