Der 76(7) sagt, dass Fußgänger die Fahrbahn zwischen Gehsteig und Haltestelleninsel auch dann queren dürfen, wenn ein Fußgängerübergang oder eine Unterführung weniger als 25 m entfernt ist - außer die Haltestelleninsel ist (innerhalb dieser 25m) über einen geregelten Übergang zu erreichen. Bei den üblichen Haltestelleninseln in Wien braucht man da nur ein paar Meter von der Ampel weggehen und schon ist man 25 m weit weg.