Autor Thema: Handbremsen (war: E1: aktueller Wagenstand August 2013; Entwicklung bis Ende 2020)  (Gelesen 3826 mal)

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Ferry

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Wenn der Zug unter Beobachtung abgestellt wird und dann die Klinke bricht, entrollt er.

Wie schon gesagt: wenn der Fahrschalter abbrennt, kann man mit dem 4033 und 4137 auch nicht mehr fahren, da es keinen hinteren Fahrschalter gibt. Demnach dürfte man die beiden Wagen überhaupt nicht in Betrieb nehmen.

Zitat von: haidi
Ich halte es für besser, diese Vorschrift auch auf Triebwagen anzuwenden, bei denen die Feststellbremse auf beide Achsen wirkt als mit Ausnahmen anzufangen, die sich der Fahrer merken muss oder für die Zeichen angebracht werden müssen und wo es dann doch zu Fehlhandlungen kommen kann,.

Klare, einfache Regeln ohne Ausnahmen sind immer noch die sichersten.

Durchaus. Nur wenn sich Vorschriften einschränkend oder betriebsbehindernd auswirken, weil sie offensichtlich ohne technische Kenntnis der betreffenden Fahrzeuge gemacht wurden, gehören sie zumindest hinterfragt.
Weißt du, wie man ein A....loch neugierig macht? Nein? - Na gut, ich sag's dir morgen. (aus "Kottan ermittelt - rien ne va plus")

benkda01

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Wie schon gesagt: wenn der Fahrschalter abbrennt, kann man mit dem 4033 und 4137 auch nicht mehr fahren, da es keinen hinteren Fahrschalter gibt.
Nur ist nicht fahren Können im Gegensatz zu nicht bremsen Können im Normalfall nicht sicherheitsrelevant. ;)


Da müsste der Fahrer wohl die Handbremse halten und den Zug raschest als Sonderzug einziehen. Ein Abstellen wäre in so einem Fall wirklich nur mit dem Verwenden der hinteren Kurbel möglich.
Eben, das meinte ich ja: Dass ein M nur eine Feststellbremse hat, ändert nichts daran, dass es zwei Möglichkeiten zum Applizieren dieser Bremse gibt. Wenn die Klinke vorne bricht, kann man den Zug immer noch mit der hinteren Handbremse abstellen. Ohne hintere Handbremse geht das eben nicht, da hat man gar keine zweite Sicherheitsebene. Vielleicht beruht die Regelung also auf diesem Gedanken, wer weiß.