Autor Thema: Widersprüchliche Vorrangregelung? (war: Außerplanmäßige E1-Einsätze 2017)  (Gelesen 13477 mal)

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hema

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Und woher hat Du diese Interpretation?
Das ist keine Interpretation, sondern der Gesetzestext (§ 8 der EKV).




Zitat
(1) Innerhalb von Ortsgebieten bedürfen Eisenbahnkreuzungen zwischen Straßen und
straßenabhängigen Straßenbahnen . . . .
Also unsere gute, alte Straßenbahn.

Zitat
. . . . und Eisenbahnkreuzungen zwischen Straßen und anderen
Eisenbahnen, die in einer Längsrichtung der Straße verkehren und die sich mit ihren baulichen und
betrieblichen Einrichtungen sowie in ihrer Betriebsweise der Eigenart des Straßenverkehrs anpassen . . . .
Das wäre z.B. die Badner Bahn auf bestimmten (Orts-)Abschnitten.

Zitat
keiner Sicherung gemäß dieser Verordnung.

Außer Absatz 2 wird schlagend . . . .
Zitat
(2) Sofern es die örtlichen Verhältnisse erfordern, hat die Behörde jedoch diesen Verhältnissen
entsprechende Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit des sich kreuzenden Verkehrs anzuordnen.
. . . . und die Behörde, in Wien die MA 64 als langer Arm des Landeshauptmannes, würde z.B. Andreaskreuze verlangen. 



Wo es für die Badner Bahn eigentlich ein Andreaskreuz (oder einen andere Sicherung) geben müsste, ist in der Flurschützstraße vor der Siebertgasse für den Straßenverkehr stadteinwärts. Für den 62er gibt es ja eine Sicherung in Form eines Hauptsignals. Für die Autos nicht, weil sich ja bekanntlich die MA 46 weigert in Wien Andreaskreuze aufstellen zu lassen, so war es auch in der Eichenstraße (Wolfganggasse), wo dann halt die Lichtsignalanlage errichtet werden musste.
Niemand ist gezwungen meine Meinung zu teilen!