Autor Thema: Umbau Johann-Nepomuk-Berger-Platz 2017  (Gelesen 201497 mal)

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95B

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Re: Umbau Johann-Nepomuk-Berger-Platz 2017
« Antwort #720 am: 23. Februar 2018, 09:35:11 »
Seit wann gibts das Wort "Nachrang" im Gesetz, das ist doch Umgangssprache?

Nirgends. Das habe ich auch nirgends behauptet. :P
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haidi

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Re: Umbau Johann-Nepomuk-Berger-Platz 2017
« Antwort #721 am: 23. Februar 2018, 10:55:52 »
Es gibt keinen Fußgängervorrang!

bei grüner Fußgängerampel und Zebrastreifen?
Bei grüner Fußgängerampel,  aber auch bei geregelter Kreuzung ohne Fußgängerampel gibt es rechtlich keinen Zebrastreifen - der ist in diesem Fall nur eine die Fahrbahn verschönernde Malerei.
Microsoft is not the answer. It's the question and the answer is NO.

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Re: Umbau Johann-Nepomuk-Berger-Platz 2017
« Antwort #722 am: 23. Februar 2018, 11:02:53 »
Bei grüner Fußgängerampel,  aber auch bei geregelter Kreuzung ohne Fußgängerampel gibt es rechtlich keinen Zebrastreifen - der ist in diesem Fall nur eine die Fahrbahn verschönernde Malerei.

Aus rein rechtlicher Sicht ist das schon korrekt – aber im richtigen Leben ist es auf jeden Fall besser, wenn auch in solchen Situationen ein Zebrastreifen da ist, denn dadurch wird den nicht zu Fuß gehenden Verkehrsteilnehmern deutlicher gemacht, dass an der bezeichneten Stelle mit Fußgängerverkehr zu rechnen ist.
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60er

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Re: Umbau Johann-Nepomuk-Berger-Platz 2017
« Antwort #723 am: 23. Februar 2018, 11:03:25 »
Bei grüner Fußgängerampel,  aber auch bei geregelter Kreuzung ohne Fußgängerampel gibt es rechtlich keinen Zebrastreifen - der ist in diesem Fall nur eine die Fahrbahn verschönernde Malerei.
Der Zebrastreifen tritt bei Ampelausfall, oder wenn die Anlage auf Gelbblinken geschaltet ist, in Kraft. Genauso wie die neben vielen Ampeln montierten Nachrang- oder Stoptafeln.

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Re: Umbau Johann-Nepomuk-Berger-Platz 2017
« Antwort #724 am: 23. Februar 2018, 11:10:59 »
Der Zebrastreifen tritt bei Ampelausfall, oder wenn die Anlage auf Gelbblinken geschaltet ist, in Kraft.

Gerade dann darf man sich aber nicht auf ihn verlassen.
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Re: Umbau Johann-Nepomuk-Berger-Platz 2017
« Antwort #725 am: 23. Februar 2018, 11:13:29 »
Gerade dann darf man sich aber nicht auf ihn verlassen.
Genauso, wie bei jedem anderen ungeregelten Schutzweg.

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Re: Umbau Johann-Nepomuk-Berger-Platz 2017
« Antwort #726 am: 23. Februar 2018, 11:18:15 »
Gerade dann darf man sich aber nicht auf ihn verlassen.
Genauso, wie bei jedem anderen ungeregelten Schutzweg.

Aber nein. Standardmäßig ungeregelte Zebrastreifen werden von (ortskundigen) Autofahrern üblicherweise eher beachtet. Bei Ampelausfall setzt beim durchschnittlichen (auch ortskundigen) Autofahrer aber ein gewisser Prozess der Überforderung ein, sodass auf die Randerscheinung "Fußgänger" weniger Rücksicht genommen wird.
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38ger

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Re: Umbau Johann-Nepomuk-Berger-Platz 2017
« Antwort #727 am: 23. Februar 2018, 13:28:51 »
Bei grüner Fußgängerampel,  aber auch bei geregelter Kreuzung ohne Fußgängerampel gibt es rechtlich keinen Zebrastreifen - der ist in diesem Fall nur eine die Fahrbahn verschönernde Malerei.

Aus rein rechtlicher Sicht ist das schon korrekt – aber im richtigen Leben ist es auf jeden Fall besser, wenn auch in solchen Situationen ein Zebrastreifen da ist, denn dadurch wird den nicht zu Fuß gehenden Verkehrsteilnehmern deutlicher gemacht, dass an der bezeichneten Stelle mit Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

Also mein vermeintlicher Wissensstand ist, dass ein Zebrastreifen entweder beschildert oder ampelgeregelt sein muss. Dass der Zebrastreifen keinerlei Vorrang bedeutet, wenn die Ampel nicht gelb blinkt wäre mir neu. Nur bei Totalausfall der Ampel haben die Zebrastreifen keine Bedeutung, da sie dann weder über Ampel, noch über Beschilderung verfügen (abgesehen von den einzelnen Ausnahmen, wo es Ampel UND Beschilderung gibt, falls es das gibt).
Lag ich mit der genannten Annahme also falsch?

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Re: Umbau Johann-Nepomuk-Berger-Platz 2017
« Antwort #728 am: 23. Februar 2018, 14:02:19 »
Also mein vermeintlicher Wissensstand ist, dass ein Zebrastreifen entweder beschildert oder ampelgeregelt sein muss. Dass der Zebrastreifen keinerlei Vorrang bedeutet, wenn die Ampel nicht gelb blinkt wäre mir neu. Nur bei Totalausfall der Ampel haben die Zebrastreifen keine Bedeutung, da sie dann weder über Ampel, noch über Beschilderung verfügen (abgesehen von den einzelnen Ausnahmen, wo es Ampel UND Beschilderung gibt, falls es das gibt).
Lag ich mit der genannten Annahme also falsch?
Du liegst falsch! Ein Zebrastreifen bei einer Ampel braucht nicht beschildert zu sein, die Bodenmarkierung allein reicht aus.

38ger

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Re: Umbau Johann-Nepomuk-Berger-Platz 2017
« Antwort #729 am: 23. Februar 2018, 14:09:07 »
Bei grüner Fußgängerampel,  aber auch bei geregelter Kreuzung ohne Fußgängerampel gibt es rechtlich keinen Zebrastreifen - der ist in diesem Fall nur eine die Fahrbahn verschönernde Malerei.
Der Zebrastreifen tritt bei Ampelausfall, oder wenn die Anlage auf Gelbblinken geschaltet ist, in Kraft. Genauso wie die neben vielen Ampeln montierten Nachrang- oder Stoptafeln.

Wenn die Ampel nicht gelb blinkt, sondern ganz ausfällt, dann gilt der Zebrastreifen im Normalfall sicherlich nicht, sondern nur dann, wenn dieser beschildert ist oder indirekt durch Vorrang geben oder Stop-Tafeln. Die Behauptung, dass eine Bodenmarkierung für einen Zebrastreifen alleine ausreicht und Beschilderung nur ein freiwilliger Bonus ist, kann ich nur schwer glauben ...  ???

schaffnerlos

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Re: Umbau Johann-Nepomuk-Berger-Platz 2017
« Antwort #730 am: 23. Februar 2018, 14:25:55 »
Aus der StVO:

Zitat
Schutzweg: ein durch gleichmäßige Längsstreifen (sogenannte „Zebrastreifen“) gekennzeichneter, für die Überquerung der Fahrbahn durch Fußgänger bestimmter Fahrbahnteil;

Zitat
„KENNZEICHNUNG EINES SCHUTZWEGES“: Dieses Zeichen kennzeichnet einen Schutzweg (§ 2 Abs. 1 Z 12), bei dem ständig betriebene Lichtzeichen zur Regelung des Verkehrs oder zur Abgabe blinkenden gelben Lichtes nicht vorhanden sind. Es ist beim Schutzweg anzubringen, und zwar auf Einbahnstraßen an beiden Seiten, auf anderen Straßen an der rechten Seite. Wenn jedoch die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird, ist statt der seitlichen Anbringung die Anbringung des Zeichens über dem Schutzweg zulässig.

Auch wenn das Lichtzeichen durch eine Störung einmal ausfallen sollte, ist es doch eine ständig betriebene Anlage. Außerdem ist ein Schutzweg nach §12 in erster Linie durch die Bodenmarkierung gekennzeichnet.

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Re: Umbau Johann-Nepomuk-Berger-Platz 2017
« Antwort #731 am: 23. Februar 2018, 14:38:55 »
Auch wenn das Lichtzeichen durch eine Störung einmal ausfallen sollte, ist es doch eine ständig betriebene Anlage. Außerdem ist ein Schutzweg nach §12 in erster Linie durch die Bodenmarkierung gekennzeichnet.
So habe ich das auch aufgefasst. Auch wenn die Lichtsignalanlage an der Kreuzung gerade tot ist, verliert ein durch Bodenmarkierungen kenntlich gemachter Schutzweg (Zebrastreifen) nicht seine Gültigkeit.

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Re: Umbau Johann-Nepomuk-Berger-Platz 2017
« Antwort #732 am: 23. Februar 2018, 15:57:32 »
Dass, was mir bekannt ist, ist jedoch die Beschreibung, wie sie zu finden ist auf https://www.wien.gv.at/verkehr/verkehrssicherheit/aktionen/zebra/recht.html

Gemäß § 2 Absatz 1 Ziffer 12 StVO 1960 gilt als Schutzweg ein durch gleichmäßige Längsstreifen (sogenannte Zebrastreifen) gekennzeichneter, für die Überquerung der Fahrbahn durch Fußgängerinnen und Fußgänger bestimmter Fahrbahnteil.Die Regelung beziehungsweise Kennzeichnung von Schutzwegen kann auf drei Arten erfolgen:
-) Lichtzeichen
-) Blinkendes gelbes Licht
-) Hinweiszeichen (Verkehrszeichen "Kennzeichnung eines Schutzweges")

–->> Für mich bedeutet das, dass ein Schutzweg nur dann besteht, wenn er auch korrekt gekennzeichnet ist durch eine der drei angegebenen Möglichkeiten. Bei Ausfall der Ampel ist die Kreuzung ja nicht mehr geregelt und daher gibt es auch keinen Schutzweg.
Ständig betriebene Lichtzeichenanlage hätte ich interpretiert als im Betrieb befindlich, sei es jetzt regulär, oder mit gelb blinken.
Interessant ist übrigens, dass querende Schienenfahrzeuge zwar Vorrang haben, jedoch das Überholen von Fahrzeugen, die anhalten, um Personen das Queren eines Schutzweges zu ermöglichen verboten ist. Damit wird der Vorrang für Straßenbahnen in vielen Fällen wohl ausgehebelt?



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Re: Umbau Johann-Nepomuk-Berger-Platz 2017
« Antwort #733 am: 23. Februar 2018, 21:20:05 »
Interessant ist übrigens, dass querende Schienenfahrzeuge zwar Vorrang haben, jedoch das Überholen von Fahrzeugen, die anhalten, um Personen das Queren eines Schutzweges zu ermöglichen verboten ist. Damit wird der Vorrang für Straßenbahnen in vielen Fällen wohl ausgehebelt?

Du weißt aber auch, daß ein Schienenfahrzeug ein Auto nicht überholt, weil für diese gewisse Regelungen nicht gelten.
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Re: Umbau Johann-Nepomuk-Berger-Platz 2017
« Antwort #734 am: 24. Februar 2018, 20:00:15 »
Du weißt aber auch, daß ein Schienenfahrzeug ein Auto nicht überholt, weil für diese gewisse Regelungen nicht gelten.
Im Gesetz (und auch auf der weiter vorne verlinkten Seite zur Schutzwegoffensive) ist eh von "Vorbeifahren" die Rede, insofern gilt es hier wohl auch für ein Schienenfahrzeug.

Zitat von: §17 StVO
(3) Das Vorbeifahren an Fahrzeugen, die vor einem Schutzweg oder einer Radfahrerüberfahrt anhalten, um
1. Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn,
2. Radfahrern das Benützen der Radfahrerüberfahrt oder
3. Rollschuhfahrern das Benützen des Schutzweges oder der Radfahrerüberfahrt
zu ermöglichen, ist verboten.