Autor Thema: 30er-Zonen ungültig  (Gelesen 11944 mal)

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Rodauner

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Re: 30er-Zonen ungültig
« Antwort #30 am: 15. Februar 2017, 14:05:50 »
Die StVO ist wahrscheinlich jenes Gesetz, das weltweit am häufigsten übertreten wird 8).

hema

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Re: 30er-Zonen ungültig
« Antwort #31 am: 15. Februar 2017, 16:26:26 »
Schade, dass ich nicht unverwundbar bin – ich könnte mir sonst jeden Tag ein neues Auto auf Kosten der gegnerischen Versicherung holen. :'(

Da wäre ich vorsichtig, das kann eventuell danebengehen, je nach Argumenten des gegnerischen Rechtsverdrehers, Gutachters und der Bewertung durch den Richter! Das kann auch so ausgehen, dass der andere nur eine Strafe fürs Nichtblinken kriegt und du das (alleinige oder überwiegende) Verschulden des Unfalls wegen Vorrangverletzung. Zumindest halt, wenn der tatsächlich im Verlauf einer Vorrangstraße fährt und es nicht bloß um die Anzeige einer bevorrangten Fahrtrichtung an einer Kreuzung per Zusatztaferl geht.
Niemand ist gezwungen meine Meinung zu teilen!

haidi

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Re: 30er-Zonen ungültig
« Antwort #32 am: 15. Februar 2017, 17:10:55 »
Da wäre ich vorsichtig, das kann eventuell danebengehen, je nach Argumenten des gegnerischen Rechtsverdrehers, Gutachters und der Bewertung durch den Richter! Das kann auch so ausgehen, dass der andere nur eine Strafe fürs Nichtblinken kriegt und du das (alleinige oder überwiegende) Verschulden des Unfalls wegen Vorrangverletzung. Zumindest halt, wenn der tatsächlich im Verlauf einer Vorrangstraße fährt und es nicht bloß um die Anzeige einer bevorrangten Fahrtrichtung an einer Kreuzung per Zusatztaferl geht.
Der Unterschied ist für den Benachrangten nicht zu erkennen.
Was sicher eine Rolle spielt ist die Gestaltung der Kreuzung - wie die abbiegende Straße gestaltet ist, ob diese als Hauptfahrrichtung erkennbar ist.
Microsoft is not the answer. It's the question and the answer is NO.

hema

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Re: 30er-Zonen ungültig
« Antwort #33 am: 15. Februar 2017, 18:41:44 »

Was sicher eine Rolle spielt . . . .
Mit diesen Worten sagst du selber aus, dass für den Ausgang eines Verfahrens eine große Unsicherheit besteht!  ;)
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daveuno

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Re: 30er-Zonen ungültig
« Antwort #34 am: 19. Februar 2017, 16:59:06 »
Da gibts noch viel bessere Schmankerln für Wien.

Leider ist der Taxt lang geworden.

""Parken (Parkgebühr)""

Hast eine Strafe bekommen wegen hinterzieheung der Parkgebühr, und zahlst sie nicht weil Du sagtst du warst es nicht kann die Behörde MA67 brausen gehn. Warum? Die MA67 schickt immer Automatisch nach nichtbezahlen der Strafe eine Strafverfügung an den Zulassungsbesitzer, weil der wars ja laut ihrer Meinung. Das Verstößt gegen gültiges Recht, die Behörde müsste VOR beginn des Ermittelns (einleitung des Verfahrens Strafverfügung) über Lenkererherbung fragen wer wars, doch das wird nie gamacht.

Urteil:
BFG 24.5.2016, RV/7500488/2016
als Volltext
https://rdb.manz.at/document/rdb.tso.ENfindok110251TE

Auszug aus dem Text:

Das Bundesfinanzgericht vertritt die Ansicht, dass es sich bei
unerlaubtem Parken ohne Entrichtung von Parkgebühren bzw. ohne gut
lesbar angebrachten Parkkleber um ein Bagatelldelikt handelt, bei dem
das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Verfolgung nur gering
erscheint.

Die Erzwingung einer Lenkerauskunft im Strafverfahren widerspricht
nicht nur offenkundig dem gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleisteten
Recht, zu schweigen, um sich nicht selbst belasten zu müssen, sondern
steht außer Verhältnis zur geringen Bedeutung des verfolgten
Grunddeliktes (Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Wiener
Pauschalierungsverordnung wegen gut lesbar angebrachtem Parkkleber).

""Markiergung von Mehrzweckstreifen""
(Benutzung mit anderen Verkehrsmitteln als dem Rad; Motorrad zb.)

Lauf STVO müssen Radwege und Mehrzweckstreifen durch die Worte Beginn und Ende gekennzeichnet sein. Ein Radsymbol alleine Reicht nicht aus. Das betrifft sehr sehr viele Mehrzweckstreifen in Wien.

Ein Auto hatte mitten auf dem Mehrzweckstreiden geparkt und bekam eine Strafe, Einwand gegen die Falsche Kundmachung und der Fahrer hat Rechtbekommen

Urteil:
VwSen-162001/8/Br/Ps vom 06.03.2007
als Volltext
http://www.uvs-ooe.gv.at/xchg/SID-CC8C40AA-BDA9BD80/hs.xsl/50569_DEU_HTML.htm

Das Ende eines Radfahrstreifens ist durch die Schriftzeichenmarkierung "Ende" (§ 20) anzuzeigen. Schriftzeichenmarkierungen dürfen nach § 20 leg.cit nur in weißer Farbe ausgeführt werden.

5.1. Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde u.a. von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat  keine Verwaltungsübertretung bildet.
Nachdem mangels ordnungsgemäß kundgemachter Verordnung das Abstellen des Fahrzeuges am vorgeworfenen Tatort keine Verwaltungsübertretung bildet, war in Stattgebung der Berufung das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

LG

David