Autor Thema: 25.02.2017: Pkw in UStrab Matzleinsdorfer Platz (war: Störungen und Fbh.)  (Gelesen 16488 mal)

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HLS

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Ich habe gestern am Expedit ein Gerücht gehört, dass deshalb mehrere Straßenbahnen, mit Fahrt am Falschen Gleis, bis zum Südbahnhof fahren mußten.

Kann das wer verifizieren?
Und wenn sich das so rausstellen sollte, gehören nicht nur die Fahrer zur Nachschulung sondern auch alle wissenden Entscheidungsträger und anwesenden Aufsichtsorgane.
"Grüß Gott"

Ich fühle mich nicht zu dem Glauben verpflichtet, dass derselbe Gott, der uns mit Sinnen, Vernunft und Verstand ausgestattet hat, von uns verlangt, dieselben nicht zu benutzen. Dieter Nuhr

Klingelfee

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Ich habe gestern am Expedit ein Gerücht gehört, dass deshalb mehrere Straßenbahnen, mit Fahrt am Falschen Gleis, bis zum Südbahnhof fahren mußten.

Kann das wer verifizieren?
Und wenn sich das so rausstellen sollte, gehören nicht nur die Fahrer zur Nachschulung sondern auch alle wissenden Entscheidungsträger und anwesenden Aufsichtsorgane.

Und den Grund für die Nachschulung musst du mir erklären.

Denn es gibt zwar in der USTRAB grundsätzlich ein Verbot für eine Fahrt am falschen Gleis. Dieses kann aber unter Einhaltung der Vorschriften für eine Fahrt am falschen Gleis (Sicherung der Fahrt) aufgehoben werden. Denn was würdest du mit den Zügen machen, wenn es ein Gebrechen gibt, wo die Behebung des Schaden mehrere Tage dauert. Lässt du dann die Züge die ganze Zeit unten stehen?

Genau für solche Anlässe gibt es eben dann den V4-Einsatzleiter, der ggf. mit Rücksprache des Betriebsleiter solche Anordnungen treffen kann, die dann auch zu befolgen ist.

Das einzige, was man in diesem Fal aufpassen muss, ist dass die Verzweigungsweiche 18/O nicht aufgeschnitten wird. Und da es sich um einen eigenen Bahnkörper handelt und die Fahrer alle bei der Fahrt an der Zugspitze befinden brauchst du diese Fahrten mMn zumindest innerhalb der USTRAB nicht einmal durch vorgehen sichern.

Im bereich Sürtirolerplatz an der Oberfläche brauchst du dann auch nur deshalb ein Sicherungspersonal, damit sich dei Züge, die aus der USTRAB kommen, nicht in mit den Zügen der Linie O in Gehege kommen.
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HLS

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Ich habe gestern am Expedit ein Gerücht gehört, dass deshalb mehrere Straßenbahnen, mit Fahrt am Falschen Gleis, bis zum Südbahnhof fahren mußten.

Kann das wer verifizieren?
Und wenn sich das so rausstellen sollte, gehören nicht nur die Fahrer zur Nachschulung sondern auch alle wissenden Entscheidungsträger und anwesenden Aufsichtsorgane.

Und den Grund für die Nachschulung musst du mir erklären.

Zitat
Die Signalanlage ist somit nur für die normale Fahrtrichtung ausgelegt und würde durch jede Rückwärtsfahrt oder Fahrt auf falschem Gleis gestört.
Aus Sicherheitsgründen sind daher derartige Fahrten grundsätzlich verboten.

Quelle: Ustrab ABU Seite 4.

Zitat
Verhalten nach Hinausfahrt über das Bahnsteigende
Ist ein Zug beim Einfahren in die Haltestelle über das Bahnsteigende hinausgefahren, dürfen nur jene Türen geöffnet werden, durch die die Fahrgäste ungefährdet aussteigen können.
Ist der Zug erst außerhalb des Bahnsteiges zum Stehen gekommen, darf er nicht zurückgezogen werden.

Seite 17 der selbigen ABU.

Es gibt übrigens nur diese eine Ausnahme, wo ein Zug zurückgezogen werden darf.

Zitat
Wird ein Zug im Bereich einer Kreuzung auf der Verzweigungsweiche betriebsuntauglich, so ist die BL sofort zu verständigen. Nach Umschaltung auf Anlage 2 wird der Folgezug angekuppelt, der dann den betriebsuntauglichen Zug soweit zurückzieht, bis die Verzweigungsweiche freigefahren ist und diese verkeilt werden kann. Dieser Vorgang ist immer dann einzuhalten, so lange sich noch eine Achse des betriebsuntauglichen Zuges auf der Verzweigungsweiche befindet.

Seite 20.

Zitat
Verhalten bei Überfahren eines „ROT“ (Halt) zeigenden Ausfahrtssignals
Hat ein Zug ein „ROT“ zeigendes Ausfahrtssignal überfahren und die Weiche besetzt, so ist wie unter „Verhalten nach Hinausfahren über das Bahnsteigende“ zu handeln. Auch wenn der Zug dabei auf Grund der Weichenstellung in eine falsche Fahrtrichtung geführt wurde, ist das Rückwärtsfahren (auch kurzes Zurückschieben) ausdrücklich verboten.

Seite 23.

Ich hoffe das reicht dir, dass mindestens dreimal in dieser ABU steht, dass ein Zurückschieben verboten ist.

Somit allesamt, egal wo sie sich befunden haben, gehören nachgeschult. Damit meine ich auch jene, die das über Funk oder sonst wie angeordnet haben bzw. es nicht verhindert haben.
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Ich hoffe das reicht dir, dass mindestens dreimal in dieser ABU steht, dass ein Zurückschieben verboten ist.

Somit allesamt, egal wo sie sich befunden haben, gehören nachgeschult. Damit meine ich auch jene, die das über Funk oder sonst wie angeordnet haben bzw. es nicht verhindert haben.

Und nur weil es in den Ausbildungsunterlagen mehrmals untersagt ist, bedeutet das nicht, dass im Anlassfall die Vorschriften aus den Ausbildungsunterlagen ausser Kraft gesetzt werden dürfen.

Das dies von oberere Stelle erfolgen muss ist mir auch klar. Sprich ein Revisor kann ggf. nur anfragen, ob man die Züge auf diese Art "befreien darf". Auf eigener Initiative ist das auch für ihn untersagt. Aber sonst hast du NIE die Möglichkeit eingesperrte Züge wieder zu befreien.

Und ich verstehe nicht viel von der Elektrotechnik, aber ausser dass die Anlage in Störung geht und dann ein Techniker kommen muss und die Anlage resistieren muss, dass sie wieder funktioniert kann eigentlich nichts passieren.

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Warum sollte man, wenn sichergestellt ist, dass die Einfahrten zur USTRAB gesperrt sind, die Züge (auf Anordnung von entsprechender höherer Stelle) nicht befreien dürfen? Das einzige, was dagegen spricht, ist die fehlende Signaldeckung. Allerdings wird in dem Fall ohne Fahrgäste gefahren, außerdem sicher nicht besonders schnell und jeder Zug einzeln. Die Haltestellen kann man auch sichern (nicht, dass ein Fahrgast von einem Zug am falschen Gleis "erschreckt" wird :o ).
Also wo ist das Problem? Außer, dass die Vorschriften hier anscheinend mangelhaft sind, weil so ein Fall nicht berücksichtigt ist.
"das korrupteste Nest auf dem weiten Erdenrund"
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HLS

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Warum sollte man, wenn sichergestellt ist, dass die Einfahrten zur USTRAB gesperrt sind, die Züge (auf Anordnung von entsprechender höherer Stelle) nicht befreien dürfen? Das einzige, was dagegen spricht, ist die fehlende Signaldeckung. Allerdings wird in dem Fall ohne Fahrgäste gefahren, außerdem sicher nicht besonders schnell und jeder Zug einzeln. Die Haltestellen kann man auch sichern (nicht, dass ein Fahrgast von einem Zug am falschen Gleis "erschreckt" wird :o ).
Also wo ist das Problem? Außer, dass die Vorschriften hier anscheinend mangelhaft sind, weil so ein Fall nicht berücksichtigt ist.
Diese höhere Position, egal wer das auch immer ist, darf ich aber als Fahrer nicht folgeleisten, da ich sonst genauso dran bin. Weiteres gibt es nicht mal als Zusatz oder Dienstauftrag(in dem Falle würde es wahrscheinlich sogar eines Direktionsauftrages bedürfen), dass eine Stelle "XYZ" diese Bestimmungen eingrenzen oder vorübergehend außer Kraft setzen darf.

Somit bleibt für mich die ABU also solches gültig und dort ist eben, bis auf diese eine Ausnahme, es strikt verboten.

Wie schon gesagt, da gehen Vorgesetzte selbst gegen Kleinigkeiten strikt vor, bei sowas aber soll am besten Blind weggeschaut werden? Mit welchem Maß wird dann gemessen?

Wenn der Betrieb oder die Ersteller oder wer auch immer dafür verantwortlich ist, einen Fehler gemacht hat, dann muß halt dort die entsprechende Konsequenz durchgesetzt weden.

Außerdem rechtfertigt für mich son popliges Auto in der Ustrab nicht, die Bestimmungen deshalb außer Kraft zu setzen, da es eindeutig nur eine kurzfristige und absehbare Störung ist.
Bei einem Brand- oder Wasserschaden oder Einsturzgefahr, sprich nach einer Vollsperrung auf unbestimmte Zeit, sehe ich es allerdings auch etwas aufgeweichter. Dann würde ich allerdings erwarten, dass sämtliche Fahrzeuge vom Rüstwagen oder falls man den Strom nicht abschalten mußte, vom LH rausgezogen werden.

Auf jedenfall würde ich es nicht auf die einzelnen Fahrer abwälzen.



Edit: Mußte nun zurückgefahren werden oder ist es ein haltloses Gerücht?
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@HLS: schon klar, das muss einen rechtlichen Rahmen haben, abwälzen auf die Fahrer darf in keinem Fall sein. Aber die WL nehmen es doch oft genug mit Vorschriften nicht so genau - warum sollte man das hier, wo die Bedingungen wohl sehr gut kontrollierbar waren (Strecke komplett gesperrt, Posten an den Einfahrten möglich, kein Zeitdruck), nicht ebenso tun?
Ob es dringend notwendig war, Züge eventuell zu "retten", ist natürlich fraglich.

Allerdings sollte man bei einem Gesetztstext auch immer hinterfragen, was der Gesetzgeber damit bezwecken will:
Im gegebenen Fall geht es zweifelsohne darum, dass Züge im Normalbetrieb nicht am falschen Gleis fahren dürfen, weil es in dem Fall keine Signaldeckung gibt und außerdem die Sicht auf einen eventuellen Gegenzug nicht gegeben ist. Da dies aber im genannten Fall wenig Relevanz hat (Strecke komplett gesperrt), kann meiner Meinung nach eine Ausnahme sogar aus der Situation begründet werden. Natürlich nur unter gewissen Vorkehrungen (keine Fahrgäste, Posten an den Einfahrten, Schrittgeschwindigkeit, ...).
Gleisbaufahrzeuge verkehren im Ustrab-Tunnel doch sicher auch mit Fahrt am falschen Gleis - natürlich ist der Tunnel dann auch gesperrt.
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mike1163

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Zitat
Die Signalanlage ist somit nur für die normale Fahrtrichtung ausgelegt und würde durch jede Rückwärtsfahrt oder Fahrt auf falschem Gleis gestört.
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Quelle: Ustrab ABU Seite 4.
Da steht grundsätzlich, und wenn im österreichischen Amtsdeutsch grundsätzlich verwendet wird, dann gibt es immer Ausnahmen.

haidi

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Aus Beamtensicht:
Es ist keine strafrechtliches Problem, daher hat der Beamte eine Weisung eines Weisungsberechtigten Folge zu leisten, nachdem er gegen die Weisung remunstriert hat und die WEisung (schriftlich) wiederholt hat. Etwaige Konsequenzen hat der Weisende zu tragen, der die  WEisung befolgende hat dann keinerlei Probleme.
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Klingelfee

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@hls: Irgendwie verstehe ich dein Problem nicht.

Was soll passieren, wenn du lediglich gegen die Vorschrift "Verbot der Fahrt auf falschem Gleis"  verstößt?
Wenn ich so eine Anordnung bekomme, dann mache ich maximal die anordende Stelle auf die Vorschrift aufmerksam.

Ich hatte zum Beispiel die Anordnung bekommen, dass ich einen Bus ortszuverändern, auch auf die Gefahr das ich den bereits vorhandenen Schaden vergrößere. Der Bus hatte einen Reifens haben und die Gefahr war dass der Gummi von der Felge rutscht. Das einzige, was ich vor der ortsveränderung gemacht habe, die Anordnung nochmals wiederholt.

Aber wenn ich von Ort gewesen wäre und du dich in diesem Fall geweigert hättest, dann hätte ich dich für die Fahrt abgelöst und du hättest zumindest ein Gespräch mit deinem Teamleiter.

Wenn ich das auf das Auto umlege, dann dürfte ich ja auch nicht auf Anordnung der Polizei gegen die Einbahn fahren oder wo abbiegen, wo es verboten ist.
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hema

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Somit bleibt für mich die ABU also solches gültig und dort ist eben, bis auf diese eine Ausnahme, es strikt verboten.

Es ist nicht nur wichtig was in Gesetzen und rechtsverbindlichen Vorschriften steht, sonder auch wo bzw. in welchem Abschnitt oder Zusammenhang es steht! Das grundsätzliche Verbot des Fahrens gegen die Fahrtrichtung findet sich im Abschnitt "Technische Beschreibung" und da unter "Wirkungsweise der Nachrücksignale". Das Fahren gegen die Richtung könnte die Signalanlage störend beeinflussen und ist daher aus diesem Grund verboten, bezieht sich also nur auf die mögliche Auswirkung auf die Signalsteuerung. Bei gesperrtem Tunnel und/oder abgeschalteter/wirkungsloser/defekter Signalanlage fällt dieser Vorbehalt sowieso weg und im Abschnitt "Betriebsvorschriften" findet sich keine Ausnahme diesbezüglich gegenüber dem Oberflächenverkehr. Über ausdrücklichen Auftrag eines befugten Organs kannst du also rechtlich gesehen ruhig fahren und einen ausdrücklichen Auftrag dazu brauchst du sowieso, da du keine Signale siehst und in der Ustrab die Strecke signalgedeckt ist, außerdem kannst du ja von dir aus nicht wissen, ob das Gleis für nachfolgende Züge verlässlich gesperrt ist.

Wenn die Leitstelle Scheiße baut, bist du außer Obligo. Kommt dir was bedenklich oder unklar vor, musst du es durch Rückfrage abklären, nur falls für dich klar erkennbar große Sicherheitsbedenken oder ein Gesetzesverstoß bestehen, darfst du  die Befolgung eines Auftrags verweigern (musst du eigentlich!).
Niemand ist gezwungen meine Meinung zu teilen!

Klingelfee

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Nur weil die ganzen Ausnahmen nicht angeführt, ist die Vorschrift mMn nicht mangelhaft.

Wie ich schon einmal erwähnt habe. Wenn ich eine Anordnung bekomme, mit der ich ansich eine Vorschrift verletze, dann wäge ich einmal ab, ob das nicht im Anlassfall nicht sogar sinnvoll ist. Und wenn es für mich nicht logisch ist, dann frage ich nochmals nach. Und wenn dann die Anordnung wiederholt wird, dann bestätige ich die Anordnung und solange es keine Sicherheitsbedenken meinerseits gibt, dann befolge ich sie.

Und wenn ich der Meinung bin, dass die Sicherheit nicht gewährleistet ist, dann darf ein Vorgesetzter weiterfahren.

Und nochmal für HLS. Eine Fahrt am falschen Gleis in der USTRAB ohne Deckung kannst du nur dann verweigern, wenn du bei dieser Fahrt nicht an der Zugspitze bist.

Das einzige, was ich noch verlangen würde, wenn ich dabei über den Matzleinsdorferplatz fahren muss, dass dort die Anlage 2 eingeschaltet wird.
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Linie 360

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@ Klingelfee:
In diesem Fall muss ich User HLS recht geben, denn gerade in den Ausbildungsunterlagen sollte ausnahmslos ALLES drinnen stehen!
Alles Andere ist Fahren nach Pippi Langstrumpfs Motto "ich drehe mir die Welt, wie sie mir gefällt"...

hema

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. . . . denn gerade in den Ausbildungsunterlagen sollte ausnahmslos ALLES drinnen stehen!
Zumindest sollte alles richtig sein, was drinnen steht!   ;)


Zitat
Alles Andere ist Fahren nach Pippi Langstrumpfs Motto "ich drehe mir die Welt, wie sie mir gefällt"...
Pippi, die Muse des Schulbüros!    :up:   >:D
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lol515

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Also ich verstehe das Problem nicht ganz. Wenn du etwas kannst, es vom Standpunkt der Sicherheit unbedenklich ist und es von "oben" befohlen wird mach es doch einfach. Ich weiß ja nicht wie sowas bei der Straßenbahn abläuft, aber der "großen" Bahn gibt es auch den Befehl Nr. 8 durch den vom Fahrdienstleiter so ziemlich alles was den Vorschriften nicht grob widerspricht angewiesen werden.
Und grundsätzlich heißt ja auch, dass es eventuell Ausnahmen geben kann. Wenn man also nachfragt und den Anweiser auf die ABU hinweist und er es trotzdem befiehlt sehe ich kein Problem.