Autor Thema: Fahrstreifen auf der Ringstraße  (Gelesen 13662 mal)

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Re: Fahrstreifen auf der Ringstraße
« Antwort #30 am: 18. Juli 2017, 19:00:17 »
James Bond hat ja auch den "Brief zum Töten", kenntlich an der mit 00 beginnenden Dienstnummer!   >:D
"Lizenz zu töten"!  ;)

Ob zwei Nullen reichen, um die fehlende juristische Kompetenz in einigen Bereichen der WL ausreichend zu beschreiben? :-X
"das korrupteste Nest auf dem weiten Erdenrund"
Mark Twain über die Wienerstadt.

haidi

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Re: Fahrstreifen auf der Ringstraße
« Antwort #31 am: 18. Juli 2017, 21:27:06 »
Fakt ist, das Linienbusse auch Sperrflächen befahren dürfen, wenn dies in der Linienkonzession vermerkt ist.

Bitte um einen Beleg für diese Behauptung. Ich kann mir nicht vorstellen, dass in einem rechtsgültigen Bescheid Gesetzesübertretungen taxativ angeordnet werden.
Ich weiß nicht, wie das bei den Straßenbahn-Beamten war. Bei Bundesbeamten ist es jedenfalls so, dass gegen Weisungen, die eine Verwaltungsübertretung darstellen, remunstriert werden muss. Wenn diese Weisung dann schriftlich wiederholt wird, muss der Beamte sie ausführen, eine eventuelle verwaltungsrechtliche Bestrafung geht dann gegen den Anordnenden.
Microsoft is not the answer. It's the question and the answer is NO.

hema

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Re: Fahrstreifen auf der Ringstraße
« Antwort #32 am: 19. Juli 2017, 01:41:24 »
Wenn diese Weisung dann schriftlich wiederholt wird, muss der Beamte sie ausführen , , , ,
Aber er darf sie nicht ausführen, wenn er dadurch Gesetze verletzt oder grobe Sicherheitsbedenken bestehen!
Niemand ist gezwungen meine Meinung zu teilen!

haidi

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Re: Fahrstreifen auf der Ringstraße
« Antwort #33 am: 19. Juli 2017, 08:23:59 »
Wenn diese Weisung dann schriftlich wiederholt wird, muss der Beamte sie ausführen , , , ,
Aber er darf sie nicht ausführen, wenn er dadurch Gesetze verletzt oder grobe Sicherheitsbedenken bestehen!
ausgenommen Verwaltungsgesetzesübertretungen.
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hema

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Re: Fahrstreifen auf der Ringstraße
« Antwort #34 am: 19. Juli 2017, 08:36:24 »
Gesetzesübertretungen an sich darf niemand anordnen, es gibt aber in vielen Paragraphen Bestimmungen wer unter gewissen Voraussetzungen welche Ausnahme anordnen oder erlauben darf! In dem Rahmen kann der dann bei Bedarf agieren.
Niemand ist gezwungen meine Meinung zu teilen!

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Re: Fahrstreifen auf der Ringstraße
« Antwort #35 am: 19. Juli 2017, 09:10:29 »
Fakt ist, das Linienbusse auch Sperrflächen befahren dürfen, wenn dies in der Linienkonzession vermerkt ist.

Bitte um einen Beleg für diese Behauptung. Ich kann mir nicht vorstellen, dass in einem rechtsgültigen Bescheid Gesetzesübertretungen taxativ angeordnet werden.
Ich weiß nicht, wie das bei den Straßenbahn-Beamten war. Bei Bundesbeamten ist es jedenfalls so, dass gegen Weisungen, die eine Verwaltungsübertretung darstellen, remunstriert werden muss. Wenn diese Weisung dann schriftlich wiederholt wird, muss der Beamte sie ausführen, eine eventuelle verwaltungsrechtliche Bestrafung geht dann gegen den Anordnenden.
Eine rechtswidrige Weisung ist auszuführen, nachdem remunstriert (schreibt man das so?) wurde und die Weisung schriftlich erteilt wurde. Nicht auszuführen ist sie jedoch, wenn man sich dabei strafbar macht. Ein Beispiel aus meinem Bundeslehrerdasein:

Weisung 1: Teilen Sie keine Frühwarnungen aus ("Blauer Brief", Verständigung der Eltern bei Nicht Genügend), ich will nicht, dass die Eltern informiert werden. ->>> rechtswidrig, aber nicht strafbar.

Weisung 2: Wenn er nicht pariert, dann geben Sie ihm eine Ohrfeige, am besten so, dass er ein paar Tage im Krankenhaus ist. ->>> rechtswidrig und strafbar.

Die gerichtliche Strafe nimmt mir niemand ab. Die Frage ist, ob das "strafbar" auch für Verwaltungsstrafen gilt.

haidi

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Re: Fahrstreifen auf der Ringstraße
« Antwort #36 am: 19. Juli 2017, 12:34:04 »
Beamten-Dienstrechtsgesetz:
Zitat
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

Siehe Absatz 2 und - vor allem 3
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Vento66

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Re: Fahrstreifen auf der Ringstraße
« Antwort #37 am: 19. Juli 2017, 22:46:31 »
Ist der Verstoß gegen die STVO ein strafgesetzliches Vergehen? Meist nicht. Somit greift §44.2 erst mal nicht.

95B

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Re: Fahrstreifen auf der Ringstraße
« Antwort #38 am: 19. Juli 2017, 22:57:14 »
Ist der Verstoß gegen die STVO ein strafgesetzliches Vergehen? Meist nicht. Somit greift §44.2 erst mal nicht.

Dafür aber § 44 (3).
Es ist nichts so fein gesponnen, es kommt doch ans Licht der Sonnen!
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