Autor Thema: 3.8.2017: 62er gegen Badner Bahn Eichenstraße  (Gelesen 20296 mal)

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haidi

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Re: 3.8.2017: 62er gegen Badner Bahn Eichenstraße
« Antwort #90 am: 05. August 2017, 12:06:20 »
Das liegt auch daran, dass es Mitarbeiter gibt, die Foto und Filme machen und diese auch veröffentlichen, BEVOR sie alle unfallrelevanten Daten aufgenommen haben
In dem Fall wars aber ein Busfahrer, der mit dem Vorfall ansonsten nichts zu tun hatte.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine Entlassung wegen dieser Fotos hält. Das ist weder ein Dienstgeheimnis (Der ULF stand ja derart beschädigt auf offener Straße, so können auch Fotos des Fahrzeuges z.B. in der Hauptwerkstätte nicht als derartiges angesehen werden) noch würdigt er damit seinen Dienstgeber herab.
Das Einzige, was ihm Schwierigkeiten bereiten kann ist, wenn er im Dienst mit einem Bus vorbeigekommen wäre, angehalten hätte und Fotos gemacht hätte. Ich würde an seiner Stelle auf Wiedereinstellung klagen.

Man wird halt auf diese Art versuchen, Whistleblowers zu verunsichern.
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Klingelfee

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Re: 3.8.2017: 62er gegen Badner Bahn Eichenstraße
« Antwort #91 am: 05. August 2017, 12:56:29 »
Das liegt auch daran, dass es Mitarbeiter gibt, die Foto und Filme machen und diese auch veröffentlichen, BEVOR sie alle unfallrelevanten Daten aufgenommen haben
In dem Fall wars aber ein Busfahrer, der mit dem Vorfall ansonsten nichts zu tun hatte.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine Entlassung wegen dieser Fotos hält. Das ist weder ein Dienstgeheimnis (Der ULF stand ja derart beschädigt auf offener Straße, so können auch Fotos des Fahrzeuges z.B. in der Hauptwerkstätte nicht als derartiges angesehen werden) noch würdigt er damit seinen Dienstgeber herab.
Das Einzige, was ihm Schwierigkeiten bereiten kann ist, wenn er im Dienst mit einem Bus vorbeigekommen wäre, angehalten hätte und Fotos gemacht hätte. Ich würde an seiner Stelle auf Wiedereinstellung klagen.

Man wird halt auf diese Art versuchen, Whistleblowers zu verunsichern.

Die Schwierigkeiten, die er bekommt, kommen offensichtlich daher dass er das Mobiltelefon während des Fahrdienstes verwendet hat. Und dieses ist nicht nur mittels Direktionsverfügung, sondern auch nach der STVO verboten.

Und wo hat 13er geschrieben, dass der Mitarbeiter deshalb gekündigt wurde? Er hat nur von Konsequenzen geschrieben. Und das kann auch ein Abzug vom Fahrdienst bis zu ein Nachschulung bedeuten.

Und ich kann euch auch sagen, dass das Verwenden von Mobiltelefone ohne Freisprecheinrichtungen bei einigen Verkehrsunternehmen ein Kündigungsgrund ist.
Bitte meine Kommentare nicht immer als Ausrede für die WL ansehen

13er

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Re: 3.8.2017: 62er gegen Badner Bahn Eichenstraße
« Antwort #92 am: 05. August 2017, 12:59:51 »
Ich würde an seiner Stelle auf Wiedereinstellung klagen.
Eine Entlassung ist recht schwierig anzufechten. Das wird man sich nur bei wirklich großen Erfolgsaussichten antun.
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Klingelfee

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Re: 3.8.2017: 62er gegen Badner Bahn Eichenstraße
« Antwort #93 am: 05. August 2017, 13:45:52 »
Ich würde an seiner Stelle auf Wiedereinstellung klagen.
Eine Entlassung ist recht schwierig anzufechten. Das wird man sich nur bei wirklich großen Erfolgsaussichten antun.

Und um eines Klarzustellen. Bei den meisten Entlassungen lt. Medien handelt es sich um um Kündigungen. Und die sind bei Verkehrsunfälle, bzw Verstöße der StVO nicht so einfach anfechtbar. Überhaupt dann, wenn der Mitarbeiter diesbezüglich schon eine Beanstandung (ist man mit einer Abmahnung vergleichbar) hat.
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13er

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Re: 3.8.2017: 62er gegen Badner Bahn Eichenstraße
« Antwort #94 am: 05. August 2017, 13:56:51 »
Bei den meisten Entlassungen lt. Medien handelt es sich um um Kündigungen.
Ich finde das auch schlimm, dass die allermeisten Journalisten den (sehr einfachen) Unterschied nicht kennen und dann faktenwidrige Dinge in die Welt setzen. Und dann noch den Pleonasmus "fristlose Entlassung". Aber das nur allgemein gesprochen, nicht auf diesen Fall bezogen.
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t12700

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Re: 3.8.2017: 62er gegen Badner Bahn Eichenstraße
« Antwort #95 am: 05. August 2017, 15:57:52 »
Um 00:43 verließen 4542+77 und 81 als Deckfahrzeug die Remise Wolfganggasse. Ankunft in der HW um ca. 1:30.
Vielleicht ist ja 1371 schon mit der HU fertig und der 4542 nimmt ihn gleich mit...

LG t12700

haidi

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Re: 3.8.2017: 62er gegen Badner Bahn Eichenstraße
« Antwort #96 am: 05. August 2017, 16:24:47 »
Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine Entlassung wegen dieser Fotos hält. Das ist weder ein Dienstgeheimnis (Der ULF stand ja derart beschädigt auf offener Straße, so können auch Fotos des Fahrzeuges z.B. in der Hauptwerkstätte nicht als derartiges angesehen werden) noch würdigt er damit seinen Dienstgeber herab.
Das Einzige, was ihm Schwierigkeiten bereiten kann ist, wenn er im Dienst mit einem Bus vorbeigekommen wäre, angehalten hätte und Fotos gemacht hätte. Ich würde an seiner Stelle auf Wiedereinstellung klagen.

Man wird halt auf diese Art versuchen, Whistleblowers zu verunsichern.

Die Schwierigkeiten, die er bekommt, kommen offensichtlich daher dass er das Mobiltelefon während des Fahrdienstes verwendet hat. Und dieses ist nicht nur mittels Direktionsverfügung, sondern auch nach der STVO verboten.

Und wo hat 13er geschrieben, dass der Mitarbeiter deshalb gekündigt wurde? Er hat nur von Konsequenzen geschrieben. Und das kann auch ein Abzug vom Fahrdienst bis zu ein Nachschulung bedeuten.

Und ich kann euch auch sagen, dass das Verwenden von Mobiltelefone ohne Freisprecheinrichtungen bei einigen Verkehrsunternehmen ein Kündigungsgrund ist.

Ich hab eh geschrieben, dass das fotografieren während des  Fahrdienstes problematisch ist

Hier hat 13er geschrieben:
http://www.tramwayforum.at/index.php?topic=8163.msg278943#msg278943
Zitat
@67er: Ja, natürlich hat er das blöd gemacht. Aber deswegen gleich entlassen?
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Ferry

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Re: 3.8.2017: 62er gegen Badner Bahn Eichenstraße
« Antwort #97 am: 07. August 2017, 11:00:05 »
@67er: Ja, natürlich hat er das blöd gemacht. Aber deswegen gleich entlassen?

Ich glaube das so nicht ganz. Bei einem solchen Unfall gibt es nachher immer eine genau Untersuchung, zu der z.B. auch die Anhörung des Betroffenen gehört.  Und bis diese Untersuchung nicht abgeschlossen ist, wird der Fahrer bestenfalls vom Dienst freigestellt, aber sicher nicht entlassen.
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T1

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Re: 3.8.2017: 62er gegen Badner Bahn Eichenstraße
« Antwort #98 am: 12. August 2017, 21:38:13 »
@67er: Ja, natürlich hat er das blöd gemacht. Aber deswegen gleich entlassen?

Ich glaube das so nicht ganz. Bei einem solchen Unfall gibt es nachher immer eine genau Untersuchung, zu der z.B. auch die Anhörung des Betroffenen gehört.  Und bis diese Untersuchung nicht abgeschlossen ist, wird der Fahrer bestenfalls vom Dienst freigestellt, aber sicher nicht entlassen.
Der entlassene Mitarbeiter war ja bei dem Unfall nicht betroffen!?

Klingelfee

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Re: 3.8.2017: 62er gegen Badner Bahn Eichenstraße
« Antwort #99 am: 12. August 2017, 21:48:52 »
@67er: Ja, natürlich hat er das blöd gemacht. Aber deswegen gleich entlassen?

Ich glaube das so nicht ganz. Bei einem solchen Unfall gibt es nachher immer eine genau Untersuchung, zu der z.B. auch die Anhörung des Betroffenen gehört.  Und bis diese Untersuchung nicht abgeschlossen ist, wird der Fahrer bestenfalls vom Dienst freigestellt, aber sicher nicht entlassen.
Der entlassene Mitarbeiter war ja bei dem Unfall nicht betroffen!?

Wo steht, dass der Lenker gekündigt wurde? 13er hat nur von Konsequenzen geschrieben. Und wenn er gekündigt wurde, dann war das sicherlich nur mehr der Punkt auf das I.

Und selbst wenn, man darf nicht vergessen, dass während des Lenken eines Kraftfahrzeuges das benutzen eines Mobiltelefones ohne Freisprechneinrichtung auch nach der Straßenverkehrsordnung verboten ist.
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T1

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Re: 3.8.2017: 62er gegen Badner Bahn Eichenstraße
« Antwort #100 am: 12. August 2017, 22:05:36 »
@67er: Ja, natürlich hat er das blöd gemacht. Aber deswegen gleich entlassen?

Ich glaube das so nicht ganz. Bei einem solchen Unfall gibt es nachher immer eine genau Untersuchung, zu der z.B. auch die Anhörung des Betroffenen gehört.  Und bis diese Untersuchung nicht abgeschlossen ist, wird der Fahrer bestenfalls vom Dienst freigestellt, aber sicher nicht entlassen.
Der entlassene Mitarbeiter war ja bei dem Unfall nicht betroffen!?

Wo steht, dass der Lenker gekündigt wurde?

@67er: Ja, natürlich hat er das blöd gemacht. Aber deswegen gleich entlassen?

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Re: 3.8.2017: 62er gegen Badner Bahn Eichenstraße
« Antwort #101 am: 13. August 2017, 10:31:21 »
Und selbst wenn, man darf nicht vergessen, dass während des Lenken eines Kraftfahrzeuges das benutzen eines Mobiltelefones ohne Freisprechneinrichtung auch nach der Straßenverkehrsordnung verboten ist.

Nicht StVO, sondern § 102 (3) KFG

Während des Fahrens ist dem Lenker das Telefonieren ohne  Benützung einer  Freisprecheinrichtung sowie jegliche andere
Verwendung des Mobiltelefons, ausgenommen als Navigationssystem, sofern es im Wageninneren befestigt ist, verboten.


und § 3 KflG-DV:

Dem Fahrzeuglenker ist untersagt:
[...]
4. in den Linienfahrzeugen zu rauchen sowie Ton- oder Bildwiedergabegeräte zu benützen, die ihn von seinen Aufgaben ablenken könnten.
Es ist nichts so fein gesponnen, es kommt doch ans Licht der Sonnen!
... brrrr, Klumpert!
Entklumpertung des Referats West am 02.02.2024 um 19.45 Uhr planmäßig abgeschlossen!

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Re: 3.8.2017: 62er gegen Badner Bahn Eichenstraße
« Antwort #102 am: 13. August 2017, 10:50:48 »
Und selbst wenn, man darf nicht vergessen, dass während des Lenken eines Kraftfahrzeuges das benutzen eines Mobiltelefones ohne Freisprechneinrichtung auch nach der Straßenverkehrsordnung verboten ist.

Nicht StVO, sondern § 102 (3) KFG

Während des Fahrens ist dem Lenker das Telefonieren ohne  Benützung einer  Freisprecheinrichtung sowie jegliche andere
Verwendung des Mobiltelefons, ausgenommen als Navigationssystem, sofern es im Wageninneren befestigt ist, verboten.


und § 3 KflG-DV:

Dem Fahrzeuglenker ist untersagt:
[...]
4. in den Linienfahrzeugen zu rauchen sowie Ton- oder Bildwiedergabegeräte zu benützen, die ihn von seinen Aufgaben ablenken könnten.


Und für mich ist das KFG (Kraftfahrgesetz) ident mit der StVO. Auch wenn das 2 verschiedene Gesetze sind.
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Re: 3.8.2017: 62er gegen Badner Bahn Eichenstraße
« Antwort #103 am: 13. August 2017, 13:19:27 »
Und selbst wenn, man darf nicht vergessen, dass während des Lenken eines Kraftfahrzeuges das benutzen eines Mobiltelefones ohne Freisprechneinrichtung auch nach der Straßenverkehrsordnung verboten ist.

Nicht StVO, sondern § 102 (3) KFG

Während des Fahrens ist dem Lenker das Telefonieren ohne  Benützung einer  Freisprecheinrichtung sowie jegliche andere
Verwendung des Mobiltelefons, ausgenommen als Navigationssystem, sofern es im Wageninneren befestigt ist, verboten.


und § 3 KflG-DV:

Dem Fahrzeuglenker ist untersagt:
[...]
4. in den Linienfahrzeugen zu rauchen sowie Ton- oder Bildwiedergabegeräte zu benützen, die ihn von seinen Aufgaben ablenken könnten.


Und für mich ist das KFG (Kraftfahrgesetz) ident mit der StVO. Auch wenn das 2 verschiedene Gesetze sind.
Der Unterschied ist:
Die StVO richtet sich partiell auch an die Straßenbahnführer, das KFG und die KFG-DV nicht, also ist ihm das Telefonieren während der Fahrt nicht wegen einer der beiden Gesetze verboten.
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hema

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Re: 3.8.2017: 62er gegen Badner Bahn Eichenstraße
« Antwort #104 am: 13. August 2017, 14:05:07 »
Die StrabVO sagt ähnliches und die gilt für Straßenbahnfahrer!  ;)
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