Autor Thema: Betrieb von Solo-E1 untersagt (war: Außerplanmäßige E2-Einsätze 2017)  (Gelesen 11592 mal)

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Klingelfee

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Re: Betrieb von Solo-E1 untersagt (war: Außerplanmäßige E2-Einsätze 2017)
« Antwort #30 am: 07. Dezember 2017, 09:48:34 »
Nur das mWn bei fehlender Batteriespannung am E2 der Federspeicher angezogen ist. Ansonsten könntest du ja jeden deaktivierten E2 Solo per Hand verschieben.
Da geht es nicht um den Federspeicher, es gibt ja noch diverse andere Punkte, in denen die E1 und E2 nicht der StrabVO 1999 entsprechen.

Du vergisst aber, dass BEIDE Typen eine gültige Zulassung haben.
Bitte meine Kommentare nicht immer als Ausrede für die WL ansehen

95B

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Re: Betrieb von Solo-E1 untersagt (war: Außerplanmäßige E2-Einsätze 2017)
« Antwort #31 am: 07. Dezember 2017, 09:49:08 »
Nur das mWn bei fehlender Batteriespannung am E2 der Federspeicher angezogen ist. Ansonsten könntest du ja jeden deaktivierten E2 Solo per Hand verschieben.
Da geht es nicht um den Federspeicher, es gibt ja noch diverse andere Punkte, in denen die E1 und E2 nicht der StrabVO 1999 entsprechen.

Müssen sie auch nicht, da sie vor Inkrafttreten der StrabVO 1999 zugelassen wurden.
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Re: Betrieb von Solo-E1 untersagt (war: Außerplanmäßige E2-Einsätze 2017)
« Antwort #32 am: 07. Dezember 2017, 09:56:13 »
Müssen sie auch nicht, da sie vor Inkrafttreten der StrabVO 1999 zugelassen wurden.
Eben! Nur, wie kann dann der Einsatz von Solo-E1 aufgrund der StrabVO 1999 verboten werden? ???

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Re: Betrieb von Solo-E1 untersagt (war: Außerplanmäßige E2-Einsätze 2017)
« Antwort #33 am: 07. Dezember 2017, 10:16:31 »
Müssen sie auch nicht, da sie vor Inkrafttreten der StrabVO 1999 zugelassen wurden.

Das stimmt so meines Wissens nicht. Prinzipiell unterliegen auch sie der aktuell gültigen StrabVO, allerdings beinhaltet diese Übergangsfristen, die besagen dass bestehende Fahrzeuge und Anlagen in im Sinne gewisser (und das sind eh die meisten die Ausrüstung betreffenden) Paragraphen NICHT angepasst werden müssen. Konkret sind das: § 4, § 15, § 16 Abs. 8, § 17 Abs. 3, 4 und 8, § 19, § 21 Abs. 1 Z 3, § 22 Abs. 1 und 4, § 23 Abs. 6, § 26 Abs. 3 bis 5, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3, 4 und 6, § 29 Abs. 1 bis 9 und 11, § 30 Abs. 2 bis 4, 7 bis 9 und 11, § 31 Abs. 6 und 7, § 32 Abs. 5 bis 9, §§ 33 bis 51, § 52 Abs. 2 Z 2 lit. b und Abs. 4. Darunter fällt natürlich auch die Notwendigkeit eines Federspeichers (§36 Abs. 6)


Eben! Nur, wie kann dann der Einsatz von Solo-E1 aufgrund der StrabVO 1999 verboten werden? ???
Das ist wohl einfach eine unglückliche Formulierung, das BMVIT kann die Zulassung widerrufen und für ein Wiedererlangen gewisse Auflagen/Umbauten verlangen.

edit: vergessenes NICHT im Text ergänzt

Klingelfee

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Re: Betrieb von Solo-E1 untersagt (war: Außerplanmäßige E2-Einsätze 2017)
« Antwort #34 am: 07. Dezember 2017, 11:11:44 »
Und was ist dann mit den ganzen Museumsfahrzeugen? Die haben doch fast alle keine Federspeicherbremse. Und die Wagentype M und K ist auch immer wieder Solo im Netz unterwegs.
Bitte meine Kommentare nicht immer als Ausrede für die WL ansehen

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Re: Betrieb von Solo-E1 untersagt (war: Außerplanmäßige E2-Einsätze 2017)
« Antwort #35 am: 07. Dezember 2017, 11:14:08 »
Gilt das denn auch für den Betrieb mit Zugführer?
Mit uns kommst du sicher... zu spät.

95B

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Re: Betrieb von Solo-E1 untersagt (war: Außerplanmäßige E2-Einsätze 2017)
« Antwort #36 am: 07. Dezember 2017, 11:39:31 »
Müssen sie auch nicht, da sie vor Inkrafttreten der StrabVO 1999 zugelassen wurden.

Das stimmt so meines Wissens nicht. Prinzipiell unterliegen auch sie der aktuell gültigen StrabVO, allerdings beinhaltet diese Übergangsfristen, die besagen dass bestehende Fahrzeuge und Anlagen in im Sinne gewisser (und das sind eh die meisten die Ausrüstung betreffenden) Paragraphen angepasst werden müssen. Konkret sind das: § 4, § 15, § 16 Abs. 8, § 17 Abs. 3, 4 und 8, § 19, § 21 Abs. 1 Z 3, § 22 Abs. 1 und 4, § 23 Abs. 6, § 26 Abs. 3 bis 5, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3, 4 und 6, § 29 Abs. 1 bis 9 und 11, § 30 Abs. 2 bis 4, 7 bis 9 und 11, § 31 Abs. 6 und 7, § 32 Abs. 5 bis 9, §§ 33 bis 51, § 52 Abs. 2 Z 2 lit. b und Abs. 4. Darunter fällt natürlich auch die Notwendigkeit eines Federspeichers (§36 Abs. 6)

Nein:

§ 64. Im Sinne des § 59 Abs. 2 Eisenbahngesetz gilt für bestehende Eisenbahnen:

(1) Bestehende Anlagen und Fahrzeuge müssen nicht im Sinne der Bestimmungen § 4, § 15, § 16 Abs. 8, § 17 Abs. 3, 4 und 8, § 19, § 21 Abs. 1 Z 3, § 22 Abs. 1 und 4, § 23 Abs. 6, § 26 Abs. 3 bis 5, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3, 4 und 6, § 29 Abs. 1 bis 9 und 11, § 30 Abs. 2 bis 4, 7 bis 9 und 11, § 31 Abs. 6 und 7, § 32 Abs. 5 bis 9, §§ 33 bis 51, § 52 Abs. 2 Z 2 lit. b und Abs. 4 angepaßt werden.


Q: StrabVO 1999, Hervorhebung von mir
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Re: Betrieb von Solo-E1 untersagt (war: Außerplanmäßige E2-Einsätze 2017)
« Antwort #37 am: 07. Dezember 2017, 12:00:30 »
Das ist wohl einfach eine unglückliche Formulierung, das BMVIT kann die Zulassung widerrufen und für ein Wiedererlangen gewisse Auflagen/Umbauten verlangen.
Entweder gilt der "Bestandsschutz", dann dürfen bereits zugelassene Altfahrzeuge auch weiterhin betrieben werden. Oder es gilt, was nord22 weiter oben geschrieben hat, und der Spiegeleinbau hebt diesen "Bestandsschutz" auf. Dann wären aber sämtliche E1 und E2 eigentlich nicht mehr zugelassen, da sie ja nicht der StrabVO 1999 entsprechen.

Oder ich habe da etwas missverstanden und mit "Angleichung an die StrabVO 1999" war etwas anderes gemeint?

hema

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Re: Betrieb von Solo-E1 untersagt (war: Außerplanmäßige E2-Einsätze 2017)
« Antwort #38 am: 07. Dezember 2017, 12:08:23 »
Auch die Spiegelnachrüstung (und der Umbau der Türfühlerkanten) erfolgte letztlich in Eigenregie, zwar unter den wohlwollenden Augen der Behörde, aber ohne deren Auflage! Man sah darin die einzige Möglichkeit, der fast täglichen Hetze und Kritik von Krone und Co. zu entkommen, die ständig gegen die gefährliche Tramway trommelten, die ja jeden Tag Leute zu Tode schleifen würde und Autos abschiießen, welche die Fahrer nicht sähen! "Wir machen das, damit wir endlich wieder aus der Kronenzeitung kommen!", sagte ein (früherer) Direktor.
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Klingelfee

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Re: Betrieb von Solo-E1 untersagt (war: Außerplanmäßige E2-Einsätze 2017)
« Antwort #39 am: 07. Dezember 2017, 12:08:45 »
Das ist wohl einfach eine unglückliche Formulierung, das BMVIT kann die Zulassung widerrufen und für ein Wiedererlangen gewisse Auflagen/Umbauten verlangen.
Entweder gilt der "Bestandsschutz", dann dürfen bereits zugelassene Altfahrzeuge auch weiterhin betrieben werden. Oder es gilt, was nord22 weiter oben geschrieben hat, und der Spiegeleinbau hebt diesen "Bestandsschutz" auf. Dann wären aber sämtliche E1 und E2 eigentlich nicht mehr zugelassen, da sie ja nicht der StrabVO 1999 entsprechen.

Oder ich habe da etwas missverstanden und mit "Angleichung an die StrabVO 1999" war etwas anderes gemeint?

Ist der Spiegel nicht auf Druck der Politik und nicht der DV-Strab nachgerüstet worden? Bzw da war auch etwas mit der Zulassung der ULF. Frei nach dem Motto, wenn die WL die Spiegel nicht nachrüsten, dann gibt es extreme Probleme bei der Zulassung von Neubaufahrzeugen.
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Ferry

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Re: Betrieb von Solo-E1 untersagt (war: Außerplanmäßige E2-Einsätze 2017)
« Antwort #40 am: 07. Dezember 2017, 13:53:13 »
Und was ist dann mit den ganzen Museumsfahrzeugen? Die haben doch fast alle keine Federspeicherbremse. Und die Wagentype M und K ist auch immer wieder Solo im Netz unterwegs.
Aber immer mit Zugführer, d.h., der Fahrer ist nie alleine. Außerdem gibt es für Bestandsfahrzeuge Ausnahmeregelungen (siehe Posting von User "95B").
Weißt du, wie man ein A....loch neugierig macht? Nein? - Na gut, ich sag's dir morgen. (aus "Kottan ermittelt - rien ne va plus")

hema

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Re: Betrieb von Solo-E1 untersagt (war: Außerplanmäßige E2-Einsätze 2017)
« Antwort #41 am: 07. Dezember 2017, 15:29:04 »
Interessanter Thread-Titel. Zuständig ist hier ja gar nicht das (Verkehrs-)Ministerium, sondern der Wiener Landeshauptmann mit seiner MA64 und für einige Bereiche das Verkehrsarbeitsinpsktorat.
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5er

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Re: Betrieb von Solo-E1 untersagt (war: Außerplanmäßige E2-Einsätze 2017)
« Antwort #42 am: 07. Dezember 2017, 17:02:18 »
Müssen sie auch nicht, da sie vor Inkrafttreten der StrabVO 1999 zugelassen wurden.

Das stimmt so meines Wissens nicht. Prinzipiell unterliegen auch sie der aktuell gültigen StrabVO, allerdings beinhaltet diese Übergangsfristen, die besagen dass bestehende Fahrzeuge und Anlagen in im Sinne gewisser (und das sind eh die meisten die Ausrüstung betreffenden) Paragraphen NICHT angepasst werden müssen. Konkret sind das: § 4, § 15, § 16 Abs. 8, § 17 Abs. 3, 4 und 8, § 19, § 21 Abs. 1 Z 3, § 22 Abs. 1 und 4, § 23 Abs. 6, § 26 Abs. 3 bis 5, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3, 4 und 6, § 29 Abs. 1 bis 9 und 11, § 30 Abs. 2 bis 4, 7 bis 9 und 11, § 31 Abs. 6 und 7, § 32 Abs. 5 bis 9, §§ 33 bis 51, § 52 Abs. 2 Z 2 lit. b und Abs. 4. Darunter fällt natürlich auch die Notwendigkeit eines Federspeichers (§36 Abs. 6)

Nein:

§ 64. Im Sinne des § 59 Abs. 2 Eisenbahngesetz gilt für bestehende Eisenbahnen:

(1) Bestehende Anlagen und Fahrzeuge müssen nicht im Sinne der Bestimmungen § 4, § 15, § 16 Abs. 8, § 17 Abs. 3, 4 und 8, § 19, § 21 Abs. 1 Z 3, § 22 Abs. 1 und 4, § 23 Abs. 6, § 26 Abs. 3 bis 5, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3, 4 und 6, § 29 Abs. 1 bis 9 und 11, § 30 Abs. 2 bis 4, 7 bis 9 und 11, § 31 Abs. 6 und 7, § 32 Abs. 5 bis 9, §§ 33 bis 51, § 52 Abs. 2 Z 2 lit. b und Abs. 4 angepaßt werden.


Q: StrabVO 1999, Hervorhebung von mir
Ich habe in meinem Text ein "nicht" vergessen, wenn man das ergänzt sind wir uns im Prinzip einig. Ich wollte eigentlich sagen, dass auch alte Fahrzeuge prinzipiell der neuen StrabVO unterliegen, allerdings enthält selbige eben den Passus, dass viele Bestimmungen für alte nicht gelten. Würden bestehende Anlagen per se nicht unter die neue Verordnung fallen, müsste selbige gar keine Ausnahmen für bestehende Fahrzeuge und Anlagen haben.

67er

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Re: Betrieb von Solo-E1 untersagt (war: Außerplanmäßige E2-Einsätze 2017)
« Antwort #43 am: 07. Dezember 2017, 17:23:04 »
Der Einsatz von E1 Solo wurde vom Verkehrsministerium mangels Konformität mit der StrabVO 1999 untersagt, da ein E1 Solo bei nicht angezogener Handbremse und Ausfall der Batteriespannung und resultierendem Ausfall der 250 Solenoidhaltebremse (in einem Gefälle) ins Rollen kommt. Im Beiwagenbetrieb verhindert das Ablaufen des Racco am BW ein Entrollen des Zuges. In den vergangenen Jahrzehnten ist es zu keinen Vorkommnissen mit entrollenden E1 Solo gekommen, weil vom Personal (und auch von Kontrolleuren) auf ein Anziehen der Handbremse geachtet wurde.

nord22

Es sind in den letzten 2 Jahren mehr ULF's aufgrund eines plötzlichen Softwarefehler ins Rollen gekommen, da plötzlich der Federspeicher nicht mehr wirkte, als solo E1 entrollt sind. Selbst erlebt mit Wagen 704 am 2er und Wagen 67 auf der Linie 10. Ich kenne auch kaum Fahrer, die in einer Endstelle mit Gefälle (33er) die Handbremse nicht anziehen würden, sobald sie den Fahrerplatz verlassen (sei es Wagenumsicht, Sand kontrollieren, etc...)...

95B

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Re: Betrieb von Solo-E1 untersagt (war: Außerplanmäßige E2-Einsätze 2017)
« Antwort #44 am: 07. Dezember 2017, 17:28:14 »
Müssen sie auch nicht, da sie vor Inkrafttreten der StrabVO 1999 zugelassen wurden.

Das stimmt so meines Wissens nicht. Prinzipiell unterliegen auch sie der aktuell gültigen StrabVO, allerdings beinhaltet diese Übergangsfristen, die besagen dass bestehende Fahrzeuge und Anlagen in im Sinne gewisser (und das sind eh die meisten die Ausrüstung betreffenden) Paragraphen NICHT angepasst werden müssen. Konkret sind das: § 4, § 15, § 16 Abs. 8, § 17 Abs. 3, 4 und 8, § 19, § 21 Abs. 1 Z 3, § 22 Abs. 1 und 4, § 23 Abs. 6, § 26 Abs. 3 bis 5, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3, 4 und 6, § 29 Abs. 1 bis 9 und 11, § 30 Abs. 2 bis 4, 7 bis 9 und 11, § 31 Abs. 6 und 7, § 32 Abs. 5 bis 9, §§ 33 bis 51, § 52 Abs. 2 Z 2 lit. b und Abs. 4. Darunter fällt natürlich auch die Notwendigkeit eines Federspeichers (§36 Abs. 6)

Nein:

§ 64. Im Sinne des § 59 Abs. 2 Eisenbahngesetz gilt für bestehende Eisenbahnen:

(1) Bestehende Anlagen und Fahrzeuge müssen nicht im Sinne der Bestimmungen § 4, § 15, § 16 Abs. 8, § 17 Abs. 3, 4 und 8, § 19, § 21 Abs. 1 Z 3, § 22 Abs. 1 und 4, § 23 Abs. 6, § 26 Abs. 3 bis 5, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3, 4 und 6, § 29 Abs. 1 bis 9 und 11, § 30 Abs. 2 bis 4, 7 bis 9 und 11, § 31 Abs. 6 und 7, § 32 Abs. 5 bis 9, §§ 33 bis 51, § 52 Abs. 2 Z 2 lit. b und Abs. 4 angepaßt werden.


Q: StrabVO 1999, Hervorhebung von mir
Ich habe in meinem Text ein "nicht" vergessen, wenn man das ergänzt sind wir uns im Prinzip einig. Ich wollte eigentlich sagen, dass auch alte Fahrzeuge prinzipiell der neuen StrabVO unterliegen, allerdings enthält selbige eben den Passus, dass viele Bestimmungen für alte nicht gelten.

So ist es. Der Passus mit den Federspeicherbremsen ist in der taxativen Aufzählung enthalten, er gilt also für zuvor zugelassene Fahrzeuge nicht.
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