Die Finanzbehörde hat nicht zu entscheiden, ob eine Rolldienstzulage steuerpflichtig ist, sondern kann nur im Rahmen einer Abgabenprüfung überprüfen, ob eine besondere "Erschwernis" im Sinne des Steuerrechts vorliegt und damit eine Erschwerniszulage steuerfrei abgerechnet und ausbezahlt werden kann
(gegen die Feststellungen einer Abgabenprüfung kann Beschwerde eingelegt werden, d.h. der eigenen Rechtsansicht zur Durchsetzung verholfen werden - aber das würde hier zu weit führen). In den
Lohnsteuerrichtlinien ist sogar ein Beispiel mit einem Busfahrer (
) enthalten, wo eine Erschwernis für den Fahrdienst zuerkannt wird, und zugleich werden die entsprechenden Voraussetzungen (z.B. Arbeitszeitaufzeichnungen, Überwiegen der erschwerenden Tätigkeit) genau angeführt, die diese Zulage steuerfrei belassen.
Mir persönlich ist das Abrechnungssystem der Wiener Linien unbekannt, aber schon der Text "der steuerbegünstigte 10%ige Erschwernisanteil
in der "Rolldienstzulage" für das Fahren auf Schiene" weist darauf hin, dass mit der Rolldienstzulage keine Zulage zur einzelnen Stunde, sondern eine pauschale zusätzliche Abgeltung der Arbeitsleistung vorliegt. Und diese ist nun einmal steuerpflichtig. Wichtig wäre hier eine entsprechende Änderung der kollektivvertraglichen Vereinbarung
(Gewerkschaft, wo bist du?), um tatsächlich die Steuerfreiheit der Zulage zu gewährleisten (egal, ob das jetzt zu einem fixen Satz pro Stunde oder mit einem Prozentsatz für die tatsächliche Fahrzeit vereinbart wird).
Mir scheint es so zu sein, dass auf Grund einer Abgabenprüfung der Abgabenprüfer wohl ein Nichtvorliegen der Voraussetzungen gesehen hat und die Rolldienstzulage als Teil des Arbeitsentgelts bewertet hat.
(Und weil offensichtlich niemand mit der Finanzbehörde anecken will, wird einfach die gesamte Rolldienstzulage steuerpflichtig ...)