Mit 1.4.2019 tritt die 30. StVO-Novelle in Kraft.
Die wesentlichen Änderungen sind:
Bei Radfahrstreifen (besonders gekennzeichneter Teil der Fahrbahn, der im Verlauf mit Radfahrsymbolen gekennzeichnet ist) entfällt die Markierung "Ende". Dies ist im Zusammenhang mit der Änderung des § 11(5) Pkt. 5 zu sehen, durch die der Reißverschluss auch zwischen KFZ-Verkehr und Radfahren am Ende eines Radfahrstreifens gilt, nur in diesem Fall das Enden einer Radverkehrsanlage keinen Nachrang des Radfahrers bewirkt.
Fußgängerübergang und Radfahrerüberfahrt können eine gemeinsame Fläche haben, wenn die Blockmarkierungen direkt an beiden Seiten des Fußgängerüberganges versetzt zu den Strichen angebracht sind¹]. Fahrzeuge dürfen einen Fußgängerübergang nicht in der Richtung, in der ihn Fußgänger zu benutzen haben, befahren - ausgenommen im obigen Fall.
¹] War in Vorarlberg schon länger übliche Praxis und wurde vom OGH bei Verkehrsunfällen anerkannt.
Interessant auch diese Änderung:
§ 19 Abs. 5 lautet:
„(5) Fahrzeuge, die ihre Fahrtrichtung beibehalten oder nach rechts einbiegen, haben, sofern sich aus
Abs. 4 nichts anderes ergibt, den Vorrang gegenüber entgegenkommenden, nach links einbiegenden
Fahrzeugen; Fahrzeuge, die ihre Fahrtrichtung beibehalten, haben den
(die Ausnahme nach Abs. 4 betrifft Vorrangstraßen mit besonderem Verlauf, da hat der Rechtsabbiegende KFZ-Verkehr Vorrang vor dem geradeaus fahrenden Radfahrer)
Damit wird eindeutig der Vorrang für RAdfahranlagen, die in Fahrtrichtung rechts von der Fahrbahn liegen, festgelegt. Vergessen hat man auf den Fall, wo Radfahrer erlaubterweise den linksseitigen Radweg benutzen, denen gegenüber ist sowohl der Rechts- als auch der Linksabbieger wartepflichtig.
Radfahrer, Radweg oder Geh- und Radweg verlassen, haben anderen Fahrzeugen im fließenden Verkehr den Vorrang zu geben, es sei denn, dass dieser Radweg durch eine Radfahrerüberfahrt fortgesetzt wird. Somit haben Radfahrer, die von so einem Radweg auf die Fahrbahn abbiegen (den Radweg also verlassen) den Vorrang.
Rechtsabbiegen bei Rot:
Erlaubt für alle Fahrzeuge bis auf LKW und Busse über 7,5 Tonnen höchstzulässiges Gesamtgewicht, wenn neben dem roten Lichtzeichen ein grüner Pfeil nach rechts auf einer quadratischen, weißen Tafel angebracht ist und wenn eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Fahrtrichtung, ausgeschlossen ist Dazu hat der Verkehrsteilnehmer vorher anzuhalten.
Keine Radwegpflicht für Fahrräder mit einem Achsabstand von mehr als 1,7 m (das sind u.a. Lastenfahrräder)