Autor Thema: 30. StVO-Novelle tritt mit 1.4.2019 in Kraft  (Gelesen 45570 mal)

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moszkva tér

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Re: 30. StVO-Novelle tritt mit 1.4.2019 in Kraft
« Antwort #45 am: 06. März 2019, 06:10:35 »
Der Führerschein muss außerdem meiner Meinung nach viel schneller und bei Wiederholung viel länger bzw. ab z.B. dem dritten Mal für immer entzogen werden.

Ich bin zwar durchaus einverstanden mit deinem Vorschlag der höheren Strafen bei Einzeldelikten - d.h. bevorzugen würde ich einkommensabhängige Strafen, weil 50 Euro fürs Schnellfahren für Primarärzte oder Bankdirektoren vollkommen egal sind, für alleinerziehende, teilzeitarbeitende Elternteile aber äußerst schmerzhaft.
Den Führerschein würde ich aber nicht so schnell entziehen, zumindest nicht für immer. Denn was passiert sonst? Fahren die Leute halt vermehrt ohne Schein.

Man muss die Leute erziehen und nicht strafen um des Strafens willen. Wenn die Leute einen Blödsinn machen, sollen sie ruhig dafür zahlen. Das darf auch weh tun. Aber Ziel soll es sein, dass sie danach diesen Blödsinn nicht mehr machen. Und nicht, dass sie dann noch mehr zahlen...

coolharry

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Re: 30. StVO-Novelle tritt mit 1.4.2019 in Kraft
« Antwort #46 am: 06. März 2019, 08:05:41 »
Der Führerschein muss außerdem meiner Meinung nach viel schneller und bei Wiederholung viel länger bzw. ab z.B. dem dritten Mal für immer entzogen werden.

Ich bin zwar durchaus einverstanden mit deinem Vorschlag der höheren Strafen bei Einzeldelikten - d.h. bevorzugen würde ich einkommensabhängige Strafen, weil 50 Euro fürs Schnellfahren für Primarärzte oder Bankdirektoren vollkommen egal sind, für alleinerziehende, teilzeitarbeitende Elternteile aber äußerst schmerzhaft.
Den Führerschein würde ich aber nicht so schnell entziehen, zumindest nicht für immer. Denn was passiert sonst? Fahren die Leute halt vermehrt ohne Schein.

Ich glaub in der Schweiz sind die Einkommensabhängig. Das wäre zumindest Treffsicherer als wenn alle einfach 300€ für 10km/h zuviel löhnen.
Weil ein menschlicher Hühnerstall nicht der Weisheit letzter Schluß sein kann.

haidi

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Re: 30. StVO-Novelle tritt mit 1.4.2019 in Kraft
« Antwort #47 am: 06. März 2019, 10:37:22 »
Wir sind schon lange nicht mehr bei der 38. StVO-Novelle, aber:
Stärkere Kontrollen helfen mehr als hohe Strafen. Wenn ich einmal einen auf der Autobahn erwische und er 150 oder 300 Euro zahlen muss, ist das verschmerzbar.
Man müsste die Anonymverfügungen abschaffen, die reine Geldbeschaffung sind und keine Änderung des Verhaltens sind.
Wenn ein Lenker in einem Jahr 6 Mal mit 12 km/h zu hoch erwischt wird, dann steigen die Strafen jedes Mal und dann kann man ein Fahrverbot für einige Monate geben oder eine Überprüfung der Fahrtauglichkeit anordnen. Das heißt aber: Mehr Polizei und mehr Verwaltungsbeamte. Anscheinend traut man sich da nicht drüber, nicht nur wegen des Personals, sondern weil man damit die Wähler verärgert. Mir sind vor einiger Zeit vermehrte Radar-  und Laserkontrollen auf der A2 zwischen Wiener Neustadt und Wien aufgefallen, sind aber wieder passee. Dafür sind mir letzte Woche ziemlich viele Anhaltungen in Wien durch Funkstreifenfahrzeuge, aber auch Zivilfahrzeuge aufgefallen. Wird auch bald wieder aufhören.
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Re: 30. StVO-Novelle tritt mit 1.4.2019 in Kraft
« Antwort #48 am: 06. März 2019, 13:49:28 »
d.h. bevorzugen würde ich einkommensabhängige Strafen, weil 50 Euro fürs Schnellfahren für Primarärzte oder Bankdirektoren vollkommen egal sind, für alleinerziehende, teilzeitarbeitende Elternteile aber äußerst schmerzhaft.
Stimmt! Auch die Einziehung des Fahrzeuges wäre in dem Zusammenhang in den meisten Fällen „einkommensabhängig“, weil reichere Leute tendenziell teurere Autos haben.

Den Führerschein würde ich aber nicht so schnell entziehen, zumindest nicht für immer. Denn was passiert sonst? Fahren die Leute halt vermehrt ohne Schein.
Dann muss man halt die Kontrolldichte erhöhen, die dann sicherstellt, dass die Leute eben nicht ohne Schein fahren. Die Delikte, die zur endgültigen Entziehung des Scheins führen, wären ja keine unvermeidbaren. Jemand der notorisch rast (z.B. mehr als doppelt so schnell wie erlaubt im Ortsgebiet und mehr also 50 km/h zu schnell außerhalb) macht das nicht „irrtümlich“, sondern in vollem Bewusstsein. Und jemand, der sich regelmäßig und unbelehrbar betrunken hinters Steuer setzt, mag krank sein, hat aber dennoch nichts als Lenker in einem Auto verloren. Jemand, der seine Kinder nicht ausreichend sichert (ja, auch dafür gibt es „Punkte“), ist verantwortungslos und Leute, die während der Fahrt mit dem Handy spielen, sind rücksichtslos. Alles das ist „vermeidbar“ - und auf vielen Handys gibt es bereits Einstellungen, die während der Fahrt keine Nachrichten zu einem durchstellen. Man muss sich halt unter Kontrolle haben - wenn das nicht der Fall ist, hat man - wie erwähnt - nichts hinter dem Lenkrad eines Fahrzeuges verloren!

Man muss die Leute erziehen und nicht strafen um des Strafens willen. Wenn die Leute einen Blödsinn machen, sollen sie ruhig dafür zahlen. Das darf auch weh tun. Aber Ziel soll es sein, dass sie danach diesen Blödsinn nicht mehr machen. Und nicht, dass sie dann noch mehr zahlen...
Die Androhung der Entziehung des Führerscheins ist ja ein Mittel zur Erziehung. Und wenn der notorische Autobahnraser weiß, dass er nicht alle 5 Jahre einmal erwischt wird, sondern alle paar Wochen bis Monate und nach dem 3. Entzug nie wieder fahren darf, wird sich sein Verhalten sehr schnell überlegen, wenn derart strenge Regelungen kommen. Und die, die sich trotzdem nicht zurückhalten können, haben eben nichts als Lenker auf der Straße verloren, auch wenn es sie den Job kostet.

Ich glaub in der Schweiz sind die Einkommensabhängig. Das wäre zumindest Treffsicherer als wenn alle einfach 300€ für 10km/h zuviel löhnen.
Ja, in der Schweiz sind die Strafen (teilweise) einkommensabhängig - vor allem aber sind die „Grundpreise“ schon ca. 10 mal so hoch wie bei uns. Da zahlt man für das Überfahren einer Sperrlinie im Ortsgebiet, um einen Stau auf dem asphaltierten, aber abmarkierten Gleiskörper der Straßenbahn zu „überholen“, weil man 100 m weiter vorne (legal) links abbiegen will dann nicht 30 Euro, sondern 300 Franken und bekommt ein Monat Fahrverbot.
So muss Verkehrskontrolle! :up:
"das korrupteste Nest auf dem weiten Erdenrund"
Mark Twain über die Wienerstadt.

U4

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Re: 30. StVO-Novelle tritt mit 1.4.2019 in Kraft
« Antwort #49 am: 06. März 2019, 14:24:53 »
Aber in der Schweiz zahlt sogar die Polizei beim Verfolgen von Schnellfahrern  :fp: :bh:
🥒 Haltestelle NEU -  die schlechteste Version seit Beginn der Haltestellen, Stangln die fast nicht zu sehen sind im Bild der Stadt

hema

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Re: 30. StVO-Novelle tritt mit 1.4.2019 in Kraft
« Antwort #50 am: 06. März 2019, 14:33:02 »
Das hintennach Rasen ist sowieso mehr als gefährlich! Funk geht mit Lichtgeschwindigkeit und eine Straßensperre ist effizienter.
Niemand ist gezwungen meine Meinung zu teilen!

HLS

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Re: 30. StVO-Novelle tritt mit 1.4.2019 in Kraft
« Antwort #51 am: 06. März 2019, 18:37:12 »
Aber in der Schweiz zahlt sogar die Polizei beim Verfolgen von Schnellfahrern  :fp: :bh:
Das geht in jedem mir bekanntem Land genauso!
Nur weil ein Polizeiauto mit Partylicht und ordentlich krach fährt, heißt es nicht, dass man in einem Ortgebiet mit fast dreifacher Geschwindigkeit fahren darf. Und genau das wurde dem verurteiltem Polizisten angelastet, da in einer 50km/h-Zone mit 132km/h gefahren ist und somit auch eine übermäßige Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer ist.

Ich habe in Deutschland die Blaulichteinschulung bekommen und auch dort steht drinnen, dass man nu angemessen die Geschwindigkeit überhöhen darf, sprich so 20-25km/h innerorts und außerorts so etwa 30-50km/h wenn eine übermäßige Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen werden kann.

Somit verstehe ich nicht, was du mit deiner zweifelhaften Andeutung auszusagen vermagst.

P.S. Natürlich darf auch ein Schweizer Polizist bei einer Einsatzfahrt die Geschwindigkeiten überschreiten, aber eben nur angemessen und unter Wahrung der eigenen und fremden Sicherheit.
Sobald die Geschwindigkeit aber soweit von der Regelgeschwindigkeit abweicht, dass man sich selbst oder andere gefährdet, ist es Zeit den Einsatz abzubrechen.
"Grüß Gott"

Ich fühle mich nicht zu dem Glauben verpflichtet, dass derselbe Gott, der uns mit Sinnen, Vernunft und Verstand ausgestattet hat, von uns verlangt, dieselben nicht zu benutzen. Dieter Nuhr

moszkva tér

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Re: 30. StVO-Novelle tritt mit 1.4.2019 in Kraft
« Antwort #52 am: 06. März 2019, 20:09:42 »
P.S. Natürlich darf auch ein Schweizer Polizist bei einer Einsatzfahrt die Geschwindigkeiten überschreiten, aber eben nur angemessen und unter Wahrung der eigenen und fremden Sicherheit.
Sobald die Geschwindigkeit aber soweit von der Regelgeschwindigkeit abweicht, dass man sich selbst oder andere gefährdet, ist es Zeit den Einsatz abzubrechen.
Zumal Hochgeschwindigkeitsverfolgungsjagden auch nicht zur Deeskalation beitragen, sondern im Gegenteil, den Verfolgten nur nötigen, noch schneller zu fahren. Es geht selten so lustig aus, wie bei den Blues Brothers.

HLS

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Re: 30. StVO-Novelle tritt mit 1.4.2019 in Kraft
« Antwort #53 am: 06. März 2019, 20:42:04 »
Zumal Hochgeschwindigkeitsverfolgungsjagden auch nicht zur Deeskalation beitragen, sondern im Gegenteil, den Verfolgten nur nötigen, noch schneller zu fahren. Es geht selten so lustig aus, wie bei den Blues Brothers.
Eindeutig.
"Grüß Gott"

Ich fühle mich nicht zu dem Glauben verpflichtet, dass derselbe Gott, der uns mit Sinnen, Vernunft und Verstand ausgestattet hat, von uns verlangt, dieselben nicht zu benutzen. Dieter Nuhr

haidi

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Re: 30. StVO-Novelle tritt mit 1.4.2019 in Kraft
« Antwort #54 am: 06. März 2019, 21:22:30 »
Das geht in jedem mir bekanntem Land genauso!
Nur weil ein Polizeiauto mit Partylicht und ordentlich krach fährt, heißt es nicht, dass man in einem Ortgebiet mit fast dreifacher Geschwindigkeit fahren darf. Und genau das wurde dem verurteiltem Polizisten angelastet, da in einer 50km/h-Zone mit 132km/h gefahren ist und somit auch eine übermäßige Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer ist.

Ich habe vor Jahren gelesen, dass in den Funkstreifenwagen der "Beifahrer" der Wagenkommandant ist, der, wenn den Fahrer der Jagdtrieb packt, das Abbrechen der Verfolgung befehlen kann.
Microsoft is not the answer. It's the question and the answer is NO.

moszkva tér

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Re: 30. StVO-Novelle tritt mit 1.4.2019 in Kraft
« Antwort #55 am: 07. März 2019, 13:19:08 »
Ich habe vor Jahren gelesen, dass in den Funkstreifenwagen der "Beifahrer" der Wagenkommandant ist, der, wenn den Fahrer der Jagdtrieb packt, das Abbrechen der Verfolgung befehlen kann.
"Steig' auffe, den hoi ma uns!"  C:-)

hema

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Re: 30. StVO-Novelle tritt mit 1.4.2019 in Kraft
« Antwort #56 am: 07. März 2019, 14:43:18 »
Ja, das Jagdfieber!  >:D
Niemand ist gezwungen meine Meinung zu teilen!

HLS

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Re: 30. StVO-Novelle tritt mit 1.4.2019 in Kraft
« Antwort #57 am: 07. März 2019, 18:58:51 »

Ich habe vor Jahren gelesen, dass in den Funkstreifenwagen der "Beifahrer" der Wagenkommandant ist, der, wenn den Fahrer der Jagdtrieb packt, das Abbrechen der Verfolgung befehlen kann.
So wars zumindestens in Deutschland bei der "Blaulichtausbildung" immer gewesen. Bei der Feuerwehr sowieso, da der Gruppenführer(Zugführer ggf. Staffelführer) immer links sitzt und der Maschinist diesem "untergeben" ist.
"Grüß Gott"

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