Es gibt keinen "Bestandschutz", nur Einrichtungen und Anlagen, die man laut Gesetz ohne Anpassung an neue Bestimmungen weiterverwenden darf. Erhalten, reparieren, funktioneller oder sicherer machen darf man die allemal. Würde man in der Ustrab an einer anderen Stelle eine neue, zusätzliche Kreuzung errrichten, dürfte man natürlich solch eine Zugsicherungsanlage nicht mehr einbauen, zumindest müsste man auf die im Gesetz vorgesehenen Signale zurüchgreifen. Für neuerichtete Tunnel ist zudem eine Zugsbeeinflussung vorgeschrieben.
"Bestandschutz": Hat die Behörde Sicherheitsbedenken, kann sie natürlich in jedem Fall auf einer Änderung hin zu aktuellen Richtlinien bestehen. Behörde wäre der Landeshauptmann, das BMVIT und für seinen Bereich betreffende Angelegenheiten der VAI.