Und du meinst, es ist rechtlich so ganz in Ordnung, wenn bei einer technischen oder Sicherungsanlage der Störfall zum Normalbetrieb erklärt wird? Obwohl bei den Weichen ist es ja nicht viel anders, da anerkennt man die Fehlfunktion als zu erwartenden Betriebszustand und fängt das damit ab, dass man das freizügige Befahren einschränkt (restriktive Geschwindigkeitsbgrenzung, Linksweichenregel)!
Übrigens, ein Signalbild "Blinken" gibt es nicht, das Blinken zeigt nur an, dass die Anlage abgeschaltet ist. Das einwandfreie und vorschriftskonforme weitere Vorgehen wäre dann analog dem bei einer gestörten (finsteren oder "hängengebliebenen") Anlage. Also Anhalten (weil ja kein eindeutiges "Frei" zu erkennen ist und daher der bedenklichere Zustand angenommen werden muss) und, weil ja kein "Frei" zu erwarten ist, Fortsetzen der Fahrt mit besonderer Vorsicht. Nur wer macht das schon? Ein blinkendes/finsteres Signal = gar kein Signal und wird daher überfahren, als ob es nicht da wäre. "Da foahrst dann nach der StVO" ist die gelebte Realität und landläufige (irrige!) Meinung bis in die Spitzen des Schulbüros.
Das Gesetz (StrabVO) schreibt Straßenbahnlichtsignale vor, für die Fälle wo man bei einer VLSA mit den normalen Lichtignalen gem. StVO nicht das Auslangen findet. Straßenbahnlichtsignale (Fahrsignale) und nicht irgendwelche schlauen Privatlösungen mit Blinklichtern!
Aber, wo kein Kläger, da kein Richter und viel denken macht halt nur Kopfweh!