Autor Thema: Falschparkerproblematik (war: Störungen und Fahrtbehinderungen (Straßenbahn))  (Gelesen 89170 mal)

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hema

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Zitat
Bodenmarkierungen auf der Straße.

(1) Zur Sicherung, Leitung und Ordnung des fließenden und des ruhenden ! Verkehrs können auf der Straße Bodenmarkierungenangebracht werden; sie können als Längsmarkierungen, Quermarkierungen, Richtungspfeile, Schraffen, Schriftzeichen, Symbole u. dgl. ausgeführt werden.

Lex generalis - Lex specialis. Je Höher der Paragraf, desto mehr specialis. Ergo....

Zitat von: StVO
§ 9. Verhalten bei Bodenmarkierungen.

(7) Wird die Aufstellung der Fahrzeuge zum Halten oder Parken durch Bodenmarkierungen geregelt,
so haben die Lenker die Fahrzeuge dieser Regelung entsprechend aufzustellen. Hiebei sind nach Maßgabe
des zur Verfügung stehenden Platzes mehrere einspurige Fahrzeuge in eine für mehrspurige Fahrzeuge
bestimmte Fläche aufzustellen.
Gibt es solche Markierungen, regeln die nur die (Art der) Aufstellung auf dieser Fläche. Es heißt nicht, dass ich mich nicht auch außerhalb oder über den Rand solcher Markierungen stellen darf, wenn ich dadurch nicht sonstwie verboten oder verkehrsbehindernd stehe. Auch wenn die Parksheriffs in ihrer gern eigenwilligen (von der Gemeinde eingetrichterten) Rechtsansicht meist anderer Meinung sind.
Niemand ist gezwungen meine Meinung zu teilen!

95B

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Das ist nicht richtig, der Verstoß (Straßenbahn kommt nicht sicher vorbei) erfolgt gegen § 18.(1) der StrabVO und hat mit eventuell am Boden vorhandenen Linien gar nichts zu tun. Die Abschleppung/Beseitigung wird gemäß § 89.(3) der StVO, dazu braucht ein Eisenbahnunternehmen (eigentlich) gar keine Polizei.

StrabVO § 18. (1) Der lichte Raum ist der zu jedem Gleis gehörende Raum, der für einen sicheren Betrieb der Fahrzeuge von festen und beweglichen Gegenständen freizuhalten ist.

Einen Verstoß gegen die StrabVO kann man aber nicht durch Abschleppen ahnden. :)

Hingegen StVO § 89a. Entfernung von Hindernissen. (2a) Eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 ist insbesondere gegeben, a) wenn Schienenfahrzeuge nicht unbehindert fahren können [...]

Der gilt und sollte eigentlich die Bodenmarkierungen aushebeln (89 ist der höhere Paragraph).
Es ist nichts so fein gesponnen, es kommt doch ans Licht der Sonnen!
... brrrr, Klumpert!
Entklumpertung des Referats West am 02.02.2024 um 19.45 Uhr planmäßig abgeschlossen!

E2

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Der gilt und sollte eigentlich die Bodenmarkierungen aushebeln (89 ist der höhere Paragraph).

Yep.
Aber wie du bereits geschrieben hast, Bodenmarkierungen sollten demgemäß angebracht sein.


Zitat
...Aufstellung auf dieser Fläche

Eben. Daneben ist nicht mehr auf.

raifort1

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Falschparker sind nur am Geldsackerl empfindlich. Strafen heraufsetzen, schon bessert sich die Parkgenauigkeit. Mit oder ohne Markierung.

haidi

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Aber nicht die Heinis von der Gemeinde, die Haben das Recht "erfunden" (z. B. Abschleppen oder Anzeigen in der 5 m Grenze, bei 4,90 m. Die rennen mitn Maßband rum. Witzlos. Ansonsten bin ich bei dir.

4,90 m sind keine 5 m. Sicher ist es hart, wenn ich wegen 10 cm bestraft werde, aber wenn man weiter denkt: Ich bin ja eh nur 4,80 m gestanden, bei 4,90 wär nichts passiert - wegen 10 cm.
Oder: Ich bin bei der Stoptafel eh langsamer als SChrittgeschwindigkeit gerollt - der Polizist hat mich trotzdem gestraft.

Irgendwo muss man eine fixe Grenze ziehen und die gerechteste ist die, die im Gesetz steht. Ich bin auch dafür, dass man bei Geschwidigkeitsüberschreitungen mit den Messfehlergrenzen von 3 km/h bzw. 3% ( bei über 100) misst und nicht mindestens 10 km/h Toleranz gibt. Zu Zeiten der Radars mit Fotoapparaten ist es nicht anders gegangen, da hat man nur die Spitze des Eisbergs blitzen können, sonst wäre der Film nach 10 MInuten voll gewesen, aber mit den Digitalkameras ist das ja auch kein Problem mehr.

Hannes
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E2

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Zitat
4,90 m sind keine 5 m. Sicher ist es hart, wenn ich wegen 10 cm bestraft werde, aber wenn man weiter denkt: Ich bin ja eh nur 4,80 m gestanden, bei 4,90 wär nichts passiert - wegen 10 cm.

Also parkst du dich mit einem Maßband ein?

Schätzfehler sind zu berücksichtigen. Wenn ich 1 m stehe, sinds offensichtlich keine 5 m. 4,90 und 5 m kannst mit freiem Auge so gut wie nicht unterscheiden.  >:(

invisible

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Vorne wäre es ich ja ausgegangen, aber mit dem "Popo" vom Beiwagen hätte ich dem PKW "eine verpasst". Soviel zu Anweisungen von Exekutiv-Organen... In letzter Instanz entscheidet immer noch der Fahrer, ob er fährt oder nicht - zumindest war es in den 90ern so...

Was wäre eigentlich, wenn man in so einem Fall - also auf Anweisung der Polizei - weiterfährt und es sich tatsächlich nicht ausgeht?
Liebe Fahrgäste: Der Zug ist abgefahren.

E2

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Dann wär er trotzdem schuld. Polizei darf zwar so eine Weisung geben, aber du darfst sie nur befolgen, wnn du niemanden gefährdest, verletzt oder etwas beschädigst.

HLS

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Vorne wäre es ich ja ausgegangen, aber mit dem "Popo" vom Beiwagen hätte ich dem PKW "eine verpasst". Soviel zu Anweisungen von Exekutiv-Organen... In letzter Instanz entscheidet immer noch der Fahrer, ob er fährt oder nicht - zumindest war es in den 90ern so...

Was wäre eigentlich, wenn man in so einem Fall - also auf Anweisung der Polizei - weiterfährt und es sich tatsächlich nicht ausgeht?
Bleibt der Fahrer übrig, weil er der Unfallverursacher war, unter umständen könnte es auch das Karriere aus bei den WL sein und sie könnten sogar, bis zu drei Monatsgehälter einbehalten um den Schaden zu begleichen.
Wie weiter oben schon geschrieben, der Fahrer entscheidet wenn es nicht mehr geht, selbst die Funkstreife sagt es geht, dann soll er halt fahren.
Sowas hatte ich bereits am 42er, einer der Funkstreifenbesatzung war der Meinung es geht, ich und der Folgezugfahrer sagten es geht nicht. Schließlich hat er es versucht und schon flog der Außenspiegel( :))), danach ging es sich aber aus und ich konnte ungehindert meine Fahrt fortsetzen.
"Grüß Gott"

Ich fühle mich nicht zu dem Glauben verpflichtet, dass derselbe Gott, der uns mit Sinnen, Vernunft und Verstand ausgestattet hat, von uns verlangt, dieselben nicht zu benutzen. Dieter Nuhr

haidi

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Zitat
4,90 m sind keine 5 m. Sicher ist es hart, wenn ich wegen 10 cm bestraft werde, aber wenn man weiter denkt: Ich bin ja eh nur 4,80 m gestanden, bei 4,90 wär nichts passiert - wegen 10 cm.

Also parkst du dich mit einem Maßband ein?

Schätzfehler sind zu berücksichtigen. Wenn ich 1 m stehe, sinds offensichtlich keine 5 m. 4,90 und 5 m kannst mit freiem Auge so gut wie nicht unterscheiden.  >:(

Wieso sollen Schätzfehler zu berücksichtigen sein, da geht das wieder los:
Ich hab mich ja nur um 10 cm verschätzt.
Ich hab mich ja nur um 10 cm mehr verschätzt als der da....

Wennst schätzt, dann schätzt auf 5,50 m, dann kann dir nichts passieren.

Allerdings wäre es für die Autofahrer und die Kontrollorgane einfacher, gäbe es bei Kreuzungen einen kleinen Strich bei der 5 m Grenze.

Hannes
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hema

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StrabVO § 18. (1) Der lichte Raum ist der zu jedem Gleis gehörende Raum, der für einen sicheren Betrieb der Fahrzeuge von festen und beweglichen Gegenständen freizuhalten ist.

Einen Verstoß gegen die StrabVO kann man aber nicht durch Abschleppen ahnden. :)

Hingegen StVO § 89a. Entfernung von Hindernissen. (2a) Eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 ist insbesondere gegeben, a) wenn Schienenfahrzeuge nicht unbehindert fahren können [...]

Der gilt und sollte eigentlich die Bodenmarkierungen aushebeln (89 ist der höhere Paragraph).
Ich kann es nur noch einmal sagen, der Verstoß erfolgt gegen Eisenbahnrecht, da es sich aber auf einer öffentlichen Straße abspielt, erfolgt die Beseitigung des Hindernisses gem. § 89a der StVO. Eventuelle Linien oder Verkehrszeichen usw. sind dabei völlig irrelevant. Stehst du "nur" einem Schienenfahrzeug im Weg, verstößt aber weiters gegen keine Bestimmung der StVO, brauchst du keine Verkehrsstrafe zahlen, allerdings die Abschleppkosten bleiben dir. Fühlst du dich ungerecht behandelt, kannst du ja versuchen, das Geld beim Straßenerhalter einzuklagen. Der Bahnbetreiber kann von dir nur seine (Mehr-)Kosten verlangen, sonst nichts, nötigenfalls am Zivilrechtsweg.

Dass es in der Praxis oft ganz anders läuft und lief, wissen wir wohl alle. Aber das ist ja fast überall so.  8)


Und "aushebeln" kann kein Paragraph einen anderen, weil ein Gesetzeswerk (eigentlich) in sich konsistent sein muss. Und alle Gesetze sollten einander logisch und widerspruchsfrei ergänzen, auch wenn manches auf den ersten Blick schwer zu durchschauen ist! Fehler und Ungereimtheiten gabs und gibt es sicher immer wieder, die sollten aber nach ihrem Erkennen vom Gesetzgeber umgehend bereinigt werden. 
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haidi

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Stehst du "nur" einem Schienenfahrzeug im Weg, verstößt aber weiters gegen keine Bestimmung der StVO, brauchst du keine Verkehrsstrafe zahlen, allerdings die Abschleppkosten bleiben dir.

DAs Aufstellen von Fahrzeugen innerhalb von Bodenmarkierungen ist ja im §9 geregelt.
Im § 24 (3) Das Parken ist außer in den im Abs. 1 angeführten Fällen noch verboten:
c) auf Gleisen von Schienenfahrzeugen und auf Fahrstreifen für Omnibusse,

(Auf Gleisen von Schienenfahrzeugen schließt den Lichtraum mit ein, sonst wäre diese Bestimmung sinnlos.

und im § 28 findet sich:
(2) Sofern sich aus den Bestimmungen des § 19 Abs. 2 bis 6 über den Vorrang nichts anderes ergibt, haben beim Herannahen eines Schienenfahrzeuges andere Straßenbenützer die Gleise jedenfalls so rasch wie möglich zu verlassen, um dem Schienenfahrzeug Platz zu machen; beim Halten auf Gleisen müssen die Lenker während der Betriebszeiten der Schienenfahrzeuge im Fahrzeug verbleiben, um dieser Verpflichtung nachkommen zu können.

Diese beiden Schienenfahrzeuge betreffenden Bestimmungen sind aber sehr wohl strafbewehrt. Jeder Fahrzeuglenker, der auf den Gleisen hält und aus dem Fahrzeug aussteigt, hat sich bereits strafbar gemacht, auch wenn sich kein Schienenfahrzeug nähert oder er außerhalb der Betriebszeiten hält - meiner Meinung nach auch dann, wenn es innerhalb einer Bodenmarkierung abgestellt ist, weil die Bestimmung des § 9 über das Abstellen von Fahrzeugen innerhalb von Bodenmarkierungen nur eine allgemeine Bestimmung ist.

Meine Ansicht wird noch untermauert von der Tatsache, dass bei temporären Halteverboten (Baustellen, Veranstaltungen oder ähnliches) man trotz der Bodenmarkierung nicht halten darf - sonst müsste man die Bodenmarkierungen in irgend einer Form übermalen oder als ungültig markieren.

Wenn also ein Polizist das Abschleppen verweigert, weil das Fahrzeug innerhalb von Bodenmarkierungen steht, handelt er falsch.


Hannes
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schaffnerlos

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Dann wär er trotzdem schuld. Polizei darf zwar so eine Weisung geben, aber du darfst sie nur befolgen, wnn du niemanden gefährdest, verletzt oder etwas beschädigst.

Dazu ein Beispiel, welches sich kürzlich ereignet hat: Polizeikontrolle, Fahrer muss aussteigen und blasen. Polizist fordert die Beifahrerin auf, den Wagen zur Seite zu stellen. Sie kommt dieser Aufforderung nach. Ergebnis: Beifahrerin ist den Führerschein los, weil sie alkoholisiert war (die Crux an der Sache: Eben weil sie getrunken hatte, hatte sie einen Freund gebeten zu fahren).

moszkva tér

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Dann wär er trotzdem schuld. Polizei darf zwar so eine Weisung geben, aber du darfst sie nur befolgen, wnn du niemanden gefährdest, verletzt oder etwas beschädigst.

Dazu ein Beispiel, welches sich kürzlich ereignet hat: Polizeikontrolle, Fahrer muss aussteigen und blasen. Polizist fordert die Beifahrerin auf, den Wagen zur Seite zu stellen. Sie kommt dieser Aufforderung nach. Ergebnis: Beifahrerin ist den Führerschein los, weil sie alkoholisiert war (die Crux an der Sache: Eben weil sie getrunken hatte, hatte sie einen Freund gebeten zu fahren).

Da hätte sie sagen müssen: "geht nicht, weil..."
Steht ja auch nirgends geschrieben, dass ein Beifahrer überhaupt einen Führerschein haben muss. Oder überhaupt fahren will: Beispielsweise, es ist ein fremdes Auto, ich weiß, der Besitzer ist extrem heikel damit. Da würde ich auch nicht einfach zur Seite rollen, weil wenn ich einen Kratzer rein mache, bin ich ja voll haftbar...

Edit: Aber irgendwie klingt die Geschichte wie ein "Leger" der Polizei. Eigentlich eine Sauerei.

95B

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Edit: Aber irgendwie klingt die Geschichte wie ein "Leger" der Polizei. Eigentlich eine Sauerei.
Naja... wer weiß, wie sich die beiden anderen gegenüber der Polizei verhalten haben? 8)
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