Die Erkerregelung gehört auch ersatzlos aus der Bauordnung gestrichen.
Nein. Nur die Durchgangslichte über Gehsteige gehört meiner Meinung nach erhöht. 2,5m ist schon verdammt wenig. Würde sich aber bei höheren Erdgeschoß von alleine lösen.
Nachdem durch die Bauklassen in Wien die Geschosshöhen mehr oder weniger vorgegeben sind, kann jedes Geschoss nur maximal 3 Meter hoch sein, Decke eingerechnet. Alles andere wäre pure Verschwendung bzw wäre niemand bereit zu bezahlen. Bei 3 m Geschosshöhe bleiben also netto 2,6 m lichte Höhe übrig, denn für vorschriftsgemäße Isolierung, Decke und Fussboden braucht man gut 40 cm. Man könnte also maximal 2,6 m kleinste Durchgangslichte über Gehsteigen vorgeben, es sei denn man erlaubt Erker erst ab dem 2. Stock.
Die Erkerregelung gehört auch ersatzlos aus der Bauordnung gestrichen.
Ich wäre ja schon froh, wenn sich die "ich meine..."-Kollegen etwas über die Baugeschichte und -ordnung informieren würden. Erker gab es immer; nachdem es keinen Grund gab, sie zu verbieten, musste man sie irgendwie in Gesetzestexte gießen. Das schaut dann sinngemäß so aus, dass gewisse Prozentzahlen oder Laufmeter der Fassade aus der Bauflucht heraustreten dürfen. Wie sonst soll man das definieren? Natürlich nützen das Bauherren bis ans Limit aus (Bild), dann wird halt ggf. wieder "nachgeschärft". Aber man kann nicht alles festlegen, sonst bekommt man nur noch Schuhschachteln; die Vorschriften sind eh schon viel zu strikt und ersticken fast jede Kreativität.
Grundsätzlich darf der Erker maximal auf 1/3 der Länge der Straßefassade auskregen. Das gezeigte Beispiel ist mehrere Jahrzehnte alt. Da haben vermutlich andere Vorschriften gegolten. So etwas ginge heute nicht mehr durch. Es gibt jedoch Plandokumente (also Bestimmungen, die nur für eine bestimmte Straße oder einen Häuserblock gelten), die abweichende Regeln festlegen können. Diese sind jedoch zumeist restriktiv. Dass man mehr als allgemein darf, ist mit nicht bekannt.
Von wegen Wiener Bauordnung. Ich habe mich in letzter Zeit im Zusammenhang mit einem Neubauprojekt eingehend damit befassen müssen. Dabei bin ich in Sachen auskragen auf folgende amtsdeutsche Stilblüte gestossen:
§ 81.(2) Bei den über eine Gebäudetiefe von 15 m hinausragenden Teilen von Gebäuden an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie sowie bei allen nicht an diesen Fluchtlinien gelegenen Gebäuden darf die Summe der Flächeninhalte aller Gebäudefronten nicht größer als das Produkt aus der Summe der Längen aller Gebäudefronten und der höchsten zulässigen Gebäudehöhe sein.Alles klar?