Stehst du "nur" einem Schienenfahrzeug im Weg, verstößt aber weiters gegen keine Bestimmung der StVO, brauchst du keine Verkehrsstrafe zahlen, allerdings die Abschleppkosten bleiben dir.
DAs Aufstellen von Fahrzeugen innerhalb von Bodenmarkierungen ist ja im §9 geregelt.
Im § 24 (3) Das Parken ist außer in den im Abs. 1 angeführten Fällen noch verboten:
c) auf Gleisen von Schienenfahrzeugen und auf Fahrstreifen für Omnibusse,
(Auf Gleisen von Schienenfahrzeugen schließt den Lichtraum mit ein, sonst wäre diese Bestimmung sinnlos.
und im § 28 findet sich:
(2) Sofern sich aus den Bestimmungen des § 19 Abs. 2 bis 6 über den Vorrang nichts anderes ergibt, haben beim Herannahen eines Schienenfahrzeuges andere Straßenbenützer die Gleise jedenfalls so rasch wie möglich zu verlassen, um dem Schienenfahrzeug Platz zu machen; beim Halten auf Gleisen müssen die Lenker während der Betriebszeiten der Schienenfahrzeuge im Fahrzeug verbleiben, um dieser Verpflichtung nachkommen zu können.
Diese beiden Schienenfahrzeuge betreffenden Bestimmungen sind aber sehr wohl strafbewehrt. Jeder Fahrzeuglenker, der auf den Gleisen hält und aus dem Fahrzeug aussteigt, hat sich bereits strafbar gemacht, auch wenn sich kein Schienenfahrzeug nähert oder er außerhalb der Betriebszeiten hält - meiner Meinung nach auch dann, wenn es innerhalb einer Bodenmarkierung abgestellt ist, weil die Bestimmung des § 9 über das Abstellen von Fahrzeugen innerhalb von Bodenmarkierungen nur eine allgemeine Bestimmung ist.
Meine Ansicht wird noch untermauert von der Tatsache, dass bei temporären Halteverboten (Baustellen, Veranstaltungen oder ähnliches) man trotz der Bodenmarkierung nicht halten darf - sonst müsste man die Bodenmarkierungen in irgend einer Form übermalen oder als ungültig markieren.
Wenn also ein Polizist das Abschleppen verweigert, weil das Fahrzeug innerhalb von Bodenmarkierungen steht, handelt er falsch.
Hannes