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Menschliches Verhalten und Einklemmen in automatischen Türen

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Klingelfee:

--- Zitat von: 4498 am 10. September 2021, 18:02:04 ---Der am Enkplatz hat nicht geschaut und nicht gesehen, was er macht. Außerdem hat bei dem die Türkontrolle anscheinend nicht geleuchtet, sonst wäre er nicht regulär mit Motorantrieb in die Zippererstraße gekommen.

Wenn ich bei einem abfahrenden Ux oder 4020 die Tür aufziehe, kriegt das der Fahrer durch die Leistungsabschaltung auf alle Fälle mit und kann entscheiden, wie er sich verhält.

Und das, was laut Deiner Aussage (tatsächlich) zu Anklagen des Fahrers führen kann, ist bei der ÖBB (und anderswo, zum Beispiel in Deutschland) behördlich genehmigtes Verfahren: Blindes zentrales Schließen und Mitschleifen, weil die Tür die Gefahr nicht zurückmeldet.

--- Ende Zitat ---

Mag sein, dass die ÖBB blind anfahren darf. Bei der U-Bahn darfst du es nicht.

Und unabhängig davon, ob man es darf oder nicht. Bei einem Unfall hast du dann die Anklage. Die bekommst du im übrigen sogar, wenn du einen eindeutigen Selbstmörder hast.
Und das weiß ich aus eigener Erfahrung. In so einen Fall kommt es zwar nie zu einem Verfahren, aber die Anklage hast du.

haidi:

--- Zitat von: Klingelfee am 10. September 2021, 18:37:53 ---Und unabhängig davon, ob man es darf oder nicht. Bei einem Unfall hast du dann die Anklage. Die bekommst du im übrigen sogar, wenn du einen eindeutigen Selbstmörder hast.
Und das weiß ich aus eigener Erfahrung. In so einen Fall kommt es zwar nie zu einem Verfahren, aber die Anklage hast du.

--- Ende Zitat ---
Die Anzeige durch die Polizei bei der Staatsanwaltschaft und das ist aus Gründen der verfassungsmäßigen Gewaltenteilung zwischen Gesetzgebung, Verwaltung (unter anderem Polizei) und Justiz. Der Polizist darf nicht entscheiden, wer an einem Unfall Schuld hat. Er muss bei Unfällen mit Verletzten die Beteiligten ohne Unterschied bei der Staatsanwaltschaft anzeigen (das ist noch keine Anklage), die dann entscheidet, ob sie und wem gegenüber sie ein Strafverfahren einleitet.

Alex:
Ich verstehe die ganze Diskussion darum nicht. Wenn die Türen zugehen, dann hat niemand in dem Bereich etwas verloren. Entweder ist der Zug abgefertigt, dann ist er weg und es hilft auch ein Ziehen an einer Tür nichts mehr, etwas daran zu ändern, oder die Tür schließt sich automatisch, dann warte ich bis sie zu ist und öffne sie wieder.
Ich empfehle allen Wienern, die wirklich glauben, einem U-Bahn-Zug nachlaufen zu müssen oder mit aller Gewalt eine Tür offen halten zu müssen, sich einmal in ländliche Gefilde zu begeben, wo dreimal am Tag der Bus und alle 1-2 Stunden ein Zug kommt. Da lernt man, pünktlich zu sein und man lernt, wie egal 3, 5, 7,5 oder vielleicht 10 Minuten sind, kommt man halt ein bisschen zu spät.
Ich sag immer - "An zu spät kommen ist noch keiner gestorben!"


Und genau so erziehe ich auch meine Kinder. Die Kunst liegt darin, sich die Zeit einzuteilen und rechtzeitig aufzubrechen und nicht darin, zu wissen, wie man mit Gewalt einen Zug am Abfahren hindert.

Klingelfee:
Und was noch bei diesen Unfällen dazu kommt, ist die psychische Belastung.

Wie gesagt, ich habe einen tödlichen Unfall auf der U-Bahn und habe diesen Unfall auch relativ locker weggesteckt. Ich habe aber Kollegen und Kolleginnen, die nach so einem Vorfall extrem lange im Krankenstand sind und auch nachdem nicht mehr fähig sind, den Dienst als U-Bahnfahrer wieder aufzunehmen. Oder aber, dass sie dann nach einiger Zeit dann ohne einen wirklichen weiteren Vorfall, den Zug dann einfach stehen lassen, weil ein knapp stehender Fahrgast ein Trauma auslöst.

@4498: Also soviel dazu, dass das Fahrpersonal aus Angst im Anlassfall den Zug nochmals einbremst.

95B:

--- Zitat von: 4498 am 10. September 2021, 18:02:04 ---Wenn ich bei einem abfahrenden Ux oder 4020 die Tür aufziehe, kriegt das der Fahrer durch die Leistungsabschaltung auf alle Fälle mit und kann entscheiden, wie er sich verhält.

--- Ende Zitat ---

Nein, er darf nicht entscheiden, wie er sich verhält.

Im Übrigen ist eine Anzeige keine Schuldzuweisung, sondern nicht mehr und nicht weniger als eine Sachverhaltsdarstellung.

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