Und an welcher rechtlichen Regelung scheitert es?
Ich kenne nur § 33 (6) StrabVO ("Fenster von Fahrgasträumen müssen so beschaffen sein, daß ein Hinauslehnen nicht möglich ist."), der einerseits keineswegs ordentliche Fenster verbietet und andererseits wie der Rest der StrabVO mit einem Federstrich von Bures geändert werden kann.