Also ich kann deiner Ansicht nicht folgen. Denn mir fehlt in §39(1) die Information, dass Ampeln aus 3 Lampen (Rot/Gelb/Grün) bestehen muss. Es ist lediglich die Reihenfolge genannt. Das einzige, was nicht sein, das eine Ampelanlage aus vollständiger und und unvollständigen Ampeln besteht. Daher musste zum Beispiel die Ampelanlage in der Maroltingergasse auf Höhe der Haltestelle Joachimsthalerplatz umgebaut werden.
Ich probiere es noch einmal mit anderen Worten.
Erstens: Ich stimme zu, dass aus 39/1 kein Verbot von unvollständigen Ampeln herauszulesen ist. Das hast Du ja geschrieben, aber gegenteiliges habe ich nie behauptet.
Ich habe mich auf 38/9 bezogen, der besagt, dass auf Grenzübergängen das gelbe Licht entfallen kann.
Gesetzliche Bestimmungen sind niemals unnötig oder Draufgabe. 38/9 ist also notwendig, er sagt etwas aus. Und da es anscheinend notwendig ist, extra darauf hinzuweisen, dass unter bestimmten Fällen das gelbe Licht entfallen kann, folgt daraus, dass ansonsten alle drei Lichter notwendig sind.
Wäre es nicht so, wäre 38/9 ohne Zweck, weil es ja sowieso Ampeln ohne Gelb geben darf.
Auch wären dann die Ampel, die lediglich ein grünes Zusatzsignal haben, ungültig. Denn auch diese Signalform kann ich nicht herauslesen.
Oh doch. 38/7 spricht von leuchtenden grünen Pfeilen. Einfach grün, einfach leuchtend, und sonst nix. Ist genauso eine Sonderbestimmung wie 38/9, und zwar eine, die notwendig ist, weil sonst alleinstehende grüne Pfeile ungültig wären.
In Deutschland gibt es deshalb auch eine andere Besonderheit. Da ist ein grüner Blechpfeil angebracht. Diese bedeutet, dass man mit anhalten vor der Ampel auch bei Rot abbiegen darf. Und ich glaube in Berlin gibt es eine Kreuzung, wo auf Grund dieses Blechpfeiles die Ampel nie auf Grün geht.
Gibt es bei uns im Experimentalstadium auch: 38/5a.