Witzig finde ich den Verweis auf die U-Bahn-„Sperren“, obwohl diese nicht unter das EisbBFG und somit auch nicht unter dessen § 14 fallen, zumal eine Missachtung dieses Paragraphen mangels Beförderung ebenfalls kein Schwarzfahren wäre. Daher bleibe ich bei meiner Meinung, dass die WL-Kontrollen an den „Sperren“ zwar legitim sind, eine dortige Bestrafung wegen Schwarzfahrens jedoch nicht.
Nur um kein Missverständnis auskommen zu lassen: Ich wäre sofort dafür, das Recht an die tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen und auch das Betreten des gekennzeichneten Stationsbereichs als Beförderung einzustufen und ggf. Bahnsteigkarten auszugeben.