Autor Thema: Unfälle  (Gelesen 22425 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Revisor

  • Obermeister
  • *
  • Beiträge: 4954
Re: Unfälle
« Antwort #15 am: 20. Februar 2014, 19:17:26 »
Beeindruckend, dass die Geschwindigkeit durch die Länge der Sandspur ermittelt wurde!
Natürlich ließ diese Methode einen gewissen Spielraum, aber so einigermaßen funktionierte es. Außerdem gab es natürlich auch Zeugenaussagen, die manchmal ein wenig helfen konnten. Ach ja, eine Meldung mußte das ganze Zugpersonal in der Verkehrskanzlei legen und unterschreiben. Die Expeditoren waren in der Regel bei derartigen  Ereignissen überhaupt nicht beteiligt. Die merkten meistens erst, daß es etwas hat, wenn keine Züge kamen.

Wussten das die Fahrer? Dann hätten sie ja relativ leicht eine geringere Geschwindigkeit vortäuschen können, indem sie den Sand erst später dazunehmen.
Den Fahrer zeigst du mir, der in einer Notbremssituation zuerst überlegt, ob er mit dem Sandstreuen noch etwas warten sollte. Mit etwas Pech steht dann ein Fahrgast hinter ihm, der genau das aussagt.

95B

  • Verkehrsstadtrat
  • **
  • Beiträge: 36090
  • Anti-Klumpert-Beauftragter
Es ist nichts so fein gesponnen, es kommt doch ans Licht der Sonnen!
... brrrr, Klumpert!
Entklumpertung des Referats West am 02.02.2024 um 19.45 Uhr planmäßig abgeschlossen!

Kanitzgasse

  • RBL-Disponent
  • ***
  • Beiträge: 1771
Re: Unfälle
« Antwort #17 am: 06. März 2021, 00:16:44 »
Kann dazu jemand Näheres berichten?
https://www.facebook.com/DasAlteWien/photos/pcb.2312906528922278/2312905985588999

Dürfte das hier sein:

15.1.1976: Straßenbahnunfall auf der Linie 9 forderte 15 Verletzte

15 Verletzte forderte ein schwerer Verkehrsunfall auf der Linie 9: Der Lenker eines Lastkraftwagens hatte an der Kreuzung Rosensteingasse - Geblergasse (17. Bezirk) den Vorrang des Straßenbahnzuges nicht beachtet. Durch den Zusammenstoß wurde der Triebwagen der Tramway aus den Schienen gehoben und schwer beschädigt.

Der Fahrer des Triebwagens musste von der Feuerwehr geborgen werden und erlitt schwerste Verletzungen.


Quelle: https://www.wien.gv.at/presse/historische-rk/1976/-/asset_publisher/wlyuW1CMwd9x/content/jaenner-1976?redirect=%2Fweb%2Fpresse%2Fhistorische-rk%2F1976&inheritRedirect=true 

4498

  • Gast
Re: Unfälle
« Antwort #18 am: 06. März 2021, 08:01:19 »
Das stimmt. Die Ampel dort ist ein Hund, aber trotzdem: Der Hummer-Fahrer hat dort freie Sicht in die Gerade und wenn die Ampel schon rot zeigt und der Zug bereits abbiegt, hat er gefälligst sein Tempo zu verringern und anzuhalten.
Nein, denn ohne Ampel ist die Straßenbahn entgegenkommender Linksabbieger und damit benachrangt. Wer also die Ampel übersieht, wähnt die Straßenbahn im Nachrang.

31/5

  • Expeditor
  • **
  • Beiträge: 1093
Re: Unfälle
« Antwort #19 am: 06. März 2021, 08:40:49 »
Wer die Ampel missachtet (nicht übersieht), hat trotzdem seine Geschwindigkeit so zu wählen, dass er vor einem Hindernis anhalten kann. Das nennt sich Fahren auf Sicht und ist eines der Grundprinzipe im Straßenverkehr und wird auch in Fahrschulen seit Jahrzehnten so gelehrt.

haidi

  • Geschäftsführer
  • *
  • Beiträge: 14475
Re: Unfälle
« Antwort #20 am: 06. März 2021, 10:37:30 »
Dieses Argument wird oft falsch eingesetzt, so wie hier.
Fahren auf Sicht heißt nicht, dass man vor einem entgegenkommenden Linksabbieger, der nicht anhält, anhalten können  muss - da sticht der Vertrauensgrundsatz, egal ob der Entgegenkommende blinkt oder nicht.
Fahren auf Sicht heißt nicht, dass man vor einem die Stoptafel Missachtenden anhalten können muss

Fahren auf Sicht heißt, dass man vor einem Hindernis, das sich auf der Fahrbahn befindet, anhalten können muss.

Nur in Bezug auf sich bewegende Objekte, und zwar auf entgegenkommende Fahrzeuge gibt es eine Verschärfung: Das Fahren auf halbe Gefahrensichtweite, wenn die Fahrbahn nicht breit genug ist, dass zwei Fahrzeuge aneinander vorbei kommen.

IN Bezug auf Fahrzeuge oder Personen gibt es dann die Regelungen wie z.B.
Hat man eine Nachrangtafel, muss man vor querenden FAhrzeugen anhalten können, wenn  man sie sonst um plötzlichen Ablenken oder Abbremsen nötigt
An einem Fußgängerübergang oder einer Radfahrerüberfahrt hat man sich so zu verhalten, dass man den Benutzern das unbehinderte Überqueren ermöglicht.
Microsoft is not the answer. It's the question and the answer is NO.

haidi

  • Geschäftsführer
  • *
  • Beiträge: 14475
Re: Unfälle
« Antwort #21 am: 06. März 2021, 10:53:03 »
Grundsätzlich war bei einem Unfall durch den Zugführer die Betriebsinspektion telefonisch (Telefonzelle, Gasthaus, Geschäftslokal) zu verständigen, die auf Grund der Angaben alle weiteren Maßnahmen veranlaßte. Bei Personenschaden wurde selbstverständlich die Rettung und die Polizei verständigt, bei unter dem Fahrzeug liegenden Personen darüber hinaus auch noch die Feuerwehr und der Rüstwagen.
Um ein eventuelles Missverständnis zu verhindern. Der Anrufer hat nicht alle Einsatzorganisationen verständigt. Das wurde von der angerufenen Notfallnummer auf Grund der Lagemeldung durchgeführt, daher bei Unfällen auch die Frage, ob Personen verletzt sind (Polizei). Wird die Rettung angerufen, verständigt diese die Polizei.

Die Geschwindigkeit des Zuges konnte ein Sachverständiger auf Grund der Länge der Sandspur relativ genau errechnen.
Darum gab es die Vorschrift, bei Notbremsungen zu sanden, obwohl das bei trockenem Schienenzustand den Bremsweg verlängert.

Microsoft is not the answer. It's the question and the answer is NO.

Ferry

  • Geschäftsführer
  • *
  • Beiträge: 11480
Re: Unfälle
« Antwort #22 am: 06. März 2021, 11:43:20 »

Darum gab es die Vorschrift, bei Notbremsungen zu sanden, obwohl das bei trockenem Schienenzustand den Bremsweg verlängert.

Wie kommst du denn darauf (dass Sanden den Bremsweg verlängert)?
Weißt du, wie man ein A....loch neugierig macht? Nein? - Na gut, ich sag's dir morgen. (aus "Kottan ermittelt - rien ne va plus")

hema

  • Geschäftsführer
  • *
  • Beiträge: 16386
Re: Unfälle
« Antwort #23 am: 06. März 2021, 12:36:30 »

Fahren auf Sicht heißt nicht, dass man vor einem die Stoptafel Missachtenden anhalten können muss
Doch, falls er der Rechtskommende ist und du nicht auf einer Vorrangstraße fährst!   :lamp:


Die Diskussion hatten wir schon!
Niemand ist gezwungen meine Meinung zu teilen!

haidi

  • Geschäftsführer
  • *
  • Beiträge: 14475
Re: Unfälle
« Antwort #24 am: 06. März 2021, 13:23:45 »

Fahren auf Sicht heißt nicht, dass man vor einem die Stoptafel Missachtenden anhalten können muss
Doch, falls er der Rechtskommende ist und du nicht auf einer Vorrangstraße fährst!   :lamp
Ist doch eh klar. Es geht doch immer nur um die, die bei jedem Schas schreien "Fahren auf Sicht". Die sollten endlich einmal den Führerschein  machen oder sich Aussagen, die die StVO betreffen, enthalten.
Microsoft is not the answer. It's the question and the answer is NO.

benkda01

  • Verkehrsführer
  • *
  • Beiträge: 2694
Re: Unfälle
« Antwort #25 am: 06. März 2021, 23:20:01 »
Doch, falls er der Rechtskommende ist und du nicht auf einer Vorrangstraße fährst!   :lamp:


Die Diskussion hatten wir schon!
Naja, sobald ich seine Stopptafel an der Form erkenne, darf ich gemäß Vertrauensgrundsatz eigentlich darauf vertrauen, dass der Rechtskommende diese beachten wird. Vorher natürlich nicht, denn selbst wenn ich die Stelle kenne, kann eine etwaige Stopptafel, die gestern noch da war, heute ja wieder weg sein.

Katana

  • Verkehrsführer
  • *
  • Beiträge: 2167
Re: Unfälle
« Antwort #26 am: 07. März 2021, 08:36:42 »
Fürs Fahren auf Sicht habe ich im Verkehrsrecht-Board einen neuen Thread aufgemacht und die letzten Beiträge verlinkt
https://www.tramwayforum.at/index.php?topic=9970.msg386524#msg386524

4498

  • Gast
Re: Unfälle
« Antwort #27 am: 18. Dezember 2021, 06:28:09 »
An einem Fußgängerübergang oder einer Radfahrerüberfahrt hat man sich so zu verhalten, dass man den Benutzern das unbehinderte Überqueren ermöglicht.
Nein:

An einem Fußgängerübergang oder einer Radfahrerüberfahrt hat man sich so zu verhalten, dass man den Benutzern das unbehinderte und ungefährdete Überqueren ermöglicht.

An einem Fußgängerübergang oder einer Radfahrerüberfahrt hat man sich so zu verhalten, dass man den Benutzern das unbehinderte ungefährdete Überqueren ermöglicht.

Guckstu §9 Abs 2 StVO: Behindern von Radfahrern und Rollschuhfahrern auf Radfahrerüberfahrten ist erlaubt, sonst stünde das Verbot des Behindern so wie beim Schutzweg einen Satz weiter vorhe drin.

Eigentlich eine ziemliche Frechheit, wenn man bedenkt, dass auf geregelten Radfahrerüberfahrten keine Geschwindigkeitsbeschränkung gilt und der Radfahrer im Falle einer Behinderung sogar von 40 oder 50 km/h bis zum Stillstand runterbremsen muss.

95B

  • Verkehrsstadtrat
  • **
  • Beiträge: 36090
  • Anti-Klumpert-Beauftragter
Re: Unfälle
« Antwort #28 am: 18. Dezember 2021, 10:24:47 »
Der gesamte § 9 (2) lautet:

(2) Der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, hat einem Fußgänger oder Rollschuhfahrer, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, daß er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten. In gleicher Weise hat sich der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, vor einer Radfahrerüberfahrt zu verhalten, um einem Radfahrer oder Rollschuhfahrer, der sich auf einer solchen Radfahrerüberfahrt befindet oder diese erkennbar benützen will, das ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. (Hervorhebung von mir)

"In gleicher Weise" heißt für mich, dass er sich vor Radfahrerüberfahrten genau so verhalten muss wie vor Schutzwegen. Auch wenn weiter hinten nicht "unbehindert" steht.
Es ist nichts so fein gesponnen, es kommt doch ans Licht der Sonnen!
... brrrr, Klumpert!
Entklumpertung des Referats West am 02.02.2024 um 19.45 Uhr planmäßig abgeschlossen!

Katana

  • Verkehrsführer
  • *
  • Beiträge: 2167
Re: Unfälle
« Antwort #29 am: 18. Dezember 2021, 10:31:59 »
Eigentlich eine ziemliche Frechheit, wenn man bedenkt, dass auf geregelten Radfahrerüberfahrten keine Geschwindigkeitsbeschränkung gilt und der Radfahrer im Falle einer Behinderung sogar von 40 oder 50 km/h bis zum Stillstand runterbremsen muss.
Auch wenn es eine geregelte Überfahrt ist: Sind "40 oder 50 km/h" mit einem Fahrrad eine angemessene Geschwindigkeit?
Zitat
§ 20. Fahrgeschwindigkeit.
(1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.