Autor Thema: Unfälle  (Gelesen 22405 mal)

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Re: Unfälle
« Antwort #30 am: 18. Dezember 2021, 19:30:24 »
Eigentlich eine ziemliche Frechheit, wenn man bedenkt, dass auf geregelten Radfahrerüberfahrten keine Geschwindigkeitsbeschränkung gilt und der Radfahrer im Falle einer Behinderung sogar von 40 oder 50 km/h bis zum Stillstand runterbremsen muss.
Auch wenn es eine geregelte Überfahrt ist: Sind "40 oder 50 km/h" mit einem Fahrrad eine angemessene Geschwindigkeit?
Zitat
§ 20. Fahrgeschwindigkeit.
(1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.
Und was willst Du damit sagen? Über angepasste Geschwindigkeit kann man nur speziell in einer Situation diskutieren, und nicht allgemein. Wenn einem entgegegenkommenden Fahrzeug bei Vorhandensein eines Linksabbiegers 50km/h zugestanden werden, dann ist es einmal für einen parallel zu diesem Fahrzeug fahrenden Radfahrer nicht allgemein anders.

"In gleicher Weise" heißt für mich, dass er sich vor Radfahrerüberfahrten genau so verhalten muss wie vor Schutzwegen. Auch wenn weiter hinten nicht "unbehindert" steht.
"In gleicher Weise ... hat sich ... zu verhalten": Die gleiche Weise bezieht sich auf das Verhalten, und nicht das, was erreicht werden soll. Und das Verhalten ist, sich nur so zu nähern, dass man davor anhalten kann und wenn notwendig (auch tatsächlich) anzuhalten.

Tatsächlich anzuhalten ist, wenn Fußgänger behindert werden, bei Radfahrern erst dann, wenn sie gefährdet werden.

Wenn der Gesetzgeber etwas unterschiedlich formuliert, so hat die Rechtsinterpretation davon auszugehen, dass auch etwas unterschiedlich gewollt ist. Alles andere würde zu einem Widerspruch führen (aha, Radfahrer dürfen behindert werden, dann dürfen es Fußgänger auch. Immerhin hat sich ja der KFZ-Lenker in beiden Fällen gleich zu verhalten).