Straßenbahn Wien > Chronik

Schwerer Straßenbahnunfall in Kagran U

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Alex:
Das ist dann nach 720 am Kagraner Platz vor einiger Zeit damit schon das zweite Mal, dass ein Neuankömmling aus RDH nach einem verhältnismäßig glimpflichen Unfall bei der Räumung der Unfallstelle massiver beschädigt wurde. Willkommen im Wilden Norden.

EinfallsreicherName:

--- Zitat von: 2er am 13. August 2024, 19:13:56 ---
Nachdem das kein Privat Grund ist, würde ich sagen das hier die StVo gilt und da die Straßenbahn ja eine Spur beim Rechtsabbiegen quert hat sie Nachrang. Das ist meine Meinung !!!!

--- Ende Zitat ---

Naja, der Bus ist ja links abgebogen und nicht geradeaus gefahren. Und der Passus greift ja nur bei Geradeausfahrern gegen Rechtsabbiegeren.

Das sollte dann eigentlich eine Paragraph 28 Situation sein wenn ich mich nicht irre.

denond:

--- Zitat von: 95B am 13. August 2024, 21:05:09 ---
--- Zitat von: Alex am 13. August 2024, 19:39:28 ---Nachdem am Bild 1 die Front des B1 710 noch intakt ist (Windschutzscheibe, Rammbohle) und der Zug aber mit offener Türe steht würde ich meinen, dass die Fahrt in den Pfeiler erst beim Räumen der Unfallstelle passiert ist.

--- Ende Zitat ---

Genau so ist es. Die Entgleisung nach der Eigenkollision wurde gleichsam übersehen (der Zug stand mit dem ersten Räderpaar wohl nur wenige Zentimeter daneben), erst beim Versuch, den Unfallzug einzuziehen, kam es zum Kontakt mit dem Viaduktpfeiler.

--- Ende Zitat ---

Das traurige an diesem Vorfall ist, daß mindestens 3 Augenpaare (1 vom Fahrer und 2 von der vor Ort gewesenen Funkstreife, besetzt mit 2 Bediensteten) die Entgleisung nicht entdeckt haben. Ob ein Einsatzleiter ebenfalls vor Ort war, entzieht sich meiner Kenntnis. Wenn ja, dann haben 4 Augenpaare die Entgleisung übersehen. Wenn der Fahrer des Zuges von einem Organ der Funkstreife einen Fahrauftrag bekommen hat, wird es strittig. Den das Organ der Funkstreife oder wenn Anwesend, der Einsatzleiter, hat am Unfallsort die Obrigkeit und schafft an. Und somit gehört die Entgleisung eigentlich einem Organ der Funkstreife da ohne sich zu Überzeugen, ob am Unfallzug alles in Ordnung für eine vorfallsfreie Weiterfahrt gegeben ist, der Zug losgeschickt wurde.

EinfallsreicherName:

--- Zitat von: denond am 13. August 2024, 22:08:03 ---
Das traurige an diesem Vorfall ist, daß mindestens 6 Augenpaare (2 vom Fahrer und 4 von der vor Ort gewesenen Funkstreife, besetzt mit 2 Bediensteten) die Entgleisung nicht entdeckt haben. Ob ein Einsatzleiter ebenfalls vor Ort war, entzieht sich meiner Kenntnis. Wenn ja, dann haben 8 Augenpaare die Entgleisung übersehen. Wenn der Fahrer des Zuges von einem Organ der Funkstreife einen Fahrauftrag bekommen hat, wird es strittig. Den das Organ der Funkstreife oder wenn Anwesend, der Einsatzleiter, hat am Unfallsort die Obrigkeit und schafft an. Und somit gehört die Entgleisung eigentlich einem Organ der Funkstreife da ohne sich zu Überzeugen, ob am Unfallzug alles in Ordnung für eine vorfallsfreie Weiterfahrt gegeben ist, der Zug losgeschickt wurde.

--- Ende Zitat ---

Es wird aber letztendlich trotzdem dem Fahrer angelastet werden. Dieser ist im Endeffekt für das Führen des Zuges verantwortlich… Als mildernder Umstand wird es sicher angesehen werden, dass es nicht mal der Funkstreife aufgefallen ist. Die Hauptschuld wird aber beim Fahrer liegen. Wenn er es als nicht sicher empfunden hätte, dann hätte er die Weiterfahrt verweigern können und der Funkstreife sinngemäß sagen können, dass diese doch den Zug einziehen soll.

Kann mir aber vorstellen, dass auf die Mitarbeiter der Funkstreife auch etwas zukommen wird.

Edit: Ich kann die Entscheidung des Fahrers auf jeden Fall verstehen, ich hätte in der Situation wohl gleich gehandelt. Ich wäre glaube ich auch nicht davon ausgegangen, dass der Zug bereits entgleist wäre.

haidi:

--- Zitat von: 2er am 13. August 2024, 19:13:56 ---Nachdem das kein Privat Grund ist, würde ich sagen das hier die StVo gilt und da die Straßenbahn ja eine Spur beim Rechtsabbiegen quert hat sie Nachrang. Das ist meine Meinung !!!!

--- Ende Zitat ---
Die StVO gilt auch auf Privatgrund, der von jedermann befahren werden darf (z.B. Supermarktparkplatz).
Auf Privatgrundstücken, die die obige Bedingung nicht erfüllen, gilt die StVO auch, der Eigentümer kann allerdings eigene Regeln aufstellen, die zu befolgen sind, Beispiele:
Staplerverkehr hat immer Vorrang
Fahrzeuge der Wiener Linien haben immer Vorrang

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