Anhalten ist jedermann erlaubt
... bei Strafrechtsdelikten, nicht bei Verwaltungsdelikten oder Verstoss gegen Vertragsbedingungen. Deshalb war das Urteil ja eine grundlegende Änderung der bisherigen Praxis.
Soweit ich mich erinnern kann, war der Fall in Linz etwas anders gelagert. Die Kontrollore (Securities einer beauftragten Firma?) haben den Schwarzfahrer umstellt und als er sich entfernen wollte, hat er einen berührt, was die als tätlichen Angriff gewertet und ihn festgehalten haben. Da sich dann herausstelte, dass die Linz Linien eine alte Mehrgebührenforderung gegen den Mann offen hatten, entschied das Gericht letztlich, dass die Anhaltung rechtens war, weil sie im Interesse
ihrer (?) Firma gehandelt hätten, von der sie finanziellen Schaden abwenden wollten, da ja der Mann die offene Forderung ja sonst nie zahlen würde (wenn er wieder untertaucht). Irgendwie so habe ich es in Erinnerung, es war jedenfalls nicht so ganz prinzipiell auf "normales" Schwarzfahren (Erschleichung einer Dienstleistung) anwendbar.