Dass, was mir bekannt ist, ist jedoch die Beschreibung, wie sie zu finden ist auf
https://www.wien.gv.at/verkehr/verkehrssicherheit/aktionen/zebra/recht.htmlGemäß § 2 Absatz 1 Ziffer 12 StVO 1960 gilt als Schutzweg ein durch gleichmäßige Längsstreifen (sogenannte Zebrastreifen) gekennzeichneter, für die Überquerung der Fahrbahn durch Fußgängerinnen und Fußgänger bestimmter Fahrbahnteil.Die Regelung beziehungsweise Kennzeichnung von Schutzwegen kann auf drei Arten erfolgen:
-) Lichtzeichen
-) Blinkendes gelbes Licht
-) Hinweiszeichen (Verkehrszeichen "Kennzeichnung eines Schutzweges")
–->> Für mich bedeutet das, dass ein Schutzweg nur dann besteht, wenn er auch korrekt gekennzeichnet ist durch eine der drei angegebenen Möglichkeiten. Bei Ausfall der Ampel ist die Kreuzung ja nicht mehr geregelt und daher gibt es auch keinen Schutzweg.
Ständig betriebene Lichtzeichenanlage hätte ich interpretiert als im Betrieb befindlich, sei es jetzt regulär, oder mit gelb blinken.
Interessant ist übrigens, dass querende Schienenfahrzeuge zwar Vorrang haben, jedoch das Überholen von Fahrzeugen, die anhalten, um Personen das Queren eines Schutzweges zu ermöglichen verboten ist. Damit wird der Vorrang für Straßenbahnen in vielen Fällen wohl ausgehebelt?