Lies den ersten Satz genau - ich jedenfalls komme da zu einem anderen Ergebnis bezüglich Erwähnung eines grünen Lichtes
§ 76. (3) An Stellen, wo der Verkehr für Fußgänger durch besondere Lichtzeichen (§ 38 Abs. 8 ) geregelt
ist, dürfen Fußgänger nur bei grünem Licht die Fahrbahn zum Überqueren betreten. An Stellen, wo der
Verkehr sonst durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt ist, dürfen Fußgänger die Fahrbahn nur überqueren,
wenn für den Fahrzeugverkehr auf dieser Fahrbahn das Zeichen „Halt“ (§§ 37 Abs. 3 und 38 Abs. 5) gilt.
Der erste Satz bezieht sich auf Anlagen mit eigenem Fußgänger-Signal, der zweite auf solche ohne, wo sich die Fußgänger also nach der Anzeige auf der Autoampel richten müssen!
Gibt es keine eigene Fußgängerampel, kann man die Fahrbahn queren, sobald dort für den Autoverkehr Rotlicht (§ 38. (5)) angezeigt wird.