Eine kleine Stufe ist stets notwendig, um unter allen Umständen zu verhindern, dass man in den Wagen abwärts einsteigt.
Wobei das nur eine „soll“-Bestimmung in der StrabVO darstellt:
StrabVO §30:
(8)Absatz 8Der waagrechte Abstand zwischen Bahnsteigkante und Fahrzeugfußboden oder Trittstufen muss möglichst klein sein; er darf im ungünstigsten Fall in der Türmitte 0,25 m nicht überschreiten.
(9)Absatz 9Die Höhen von Bahnsteigen, Fahrzeugfußböden und Fahrzeugtrittstufen sind so aufeinander abzustimmen, dass die Fahrgäste bequem ein- und aussteigen können. Der Bahnsteig soll nicht höher liegen als der Fahrzeugfußboden in seiner tiefsten Lage; die Bahnsteigoberfläche muss rutschhemmend sein.