Autor Thema: Falschparkerproblematik (war: Störungen und Fahrtbehinderungen (Straßenbahn))  (Gelesen 89192 mal)

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Laiseka

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Umfrage von FFG, AIT und BMVIT zum Thema Falschparken und Straßenbahn:

http://research-projects.at/limesurvey/index.php?sid=96654&lang=de&referer=w

Hintergrundinformationen zum Projekt:

http://www2.ffg.at/verkehr/projekte.php?id=868

haidi

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In dieser Umfrage wird nur auf die Problematik der Behinderung der Straßenbahn durch Falschparker eingegangen, nicht aber darauf, dass die Straßenbahn im Störungs- oder gar Brandfall nur schwer oder gar nicht geräumt werden kann, wenn zwischen STraßenbahn und parkenden Autos nicht ausreichend Platz ist.
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hema

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Diese angepeilte automatische Erkennung von Falschparkern ist doch Schwachsinn und kann nur im Interesse der Verkäufer solchen Equipements stehen!  ::)


Erstens, wer sollte so was bezahlen, vor allem weil das in fraglichen Straßenzügen flächendeckend bestehen müsste, um auch zu funktionieren? Und zweitens gibt es auch den rechtlichen Aspekt, eine Beseitigung darf nur erfolgen, wenn eine Behinderung tatsächlich vorliegt, also eine Bim nicht vorbeikommt. Und das hängt von der Breite des gerade behinderten Zuges ab, aber zum Teil auch vom jeweiligen Fahrer und seiner Erfahrung und Risikobereitschaft, sowie seinem "Toleranzempfinden".


Helfen könnten jedenfalls sehr hohe drohende Kosten und ausreichend Schwierigkeiten sein Fahrzeug wiederzubekommen, also echte Abschleppung nach Simmering und nicht bloß Umparken um ein paar Zentimeter durch die Feuerwehr! Aber heutzutage muss man für alles subventionierte Studien und Projekte starten, die nur eins bringen, dem Ersteller das Gerschtl (und vielleicht einen Zeitungsartikel).   
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95B

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Und zweitens gibt es auch den rechtlichen Aspekt, eine Beseitigung darf nur erfolgen, wenn eine Behinderung tatsächlich vorliegt, also eine Bim nicht vorbeikommt.
Stimmt nicht, siehe VwSlg 11982 A/1985. Behinderung != Hinderung
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hema

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Und zweitens gibt es auch den rechtlichen Aspekt, eine Beseitigung darf nur erfolgen, wenn eine Behinderung tatsächlich vorliegt, also eine Bim nicht vorbeikommt.
Stimmt nicht, siehe VwSlg 11982 A/1985. Behinderung != Hinderung
Was habe ich schon wieder falsch gesagt? Das ist ja nur Läusesuchen!  ::)


Wenn ein Schienenfahrzeug nicht vorbeifahren kann, weil der Fahrer sagt, er könne das sichere Vorbeifahren nicht garantieren, ist die Straßenbahn an der Weiterfahrt gehindert, damit "behindert"! Somit ist eine Beseitigung nach §89a StVO möglich, vorher nicht. Ob die Vorbeifahrt objektiv nicht möglich ist oder nur ein zu geringer Abstand besteht, wodurch dem Fahrer das Passieren nicht zugemutet werden kann, ist hier rechtlich nicht relevant. Nicht mehr und nicht weniger sagt das Urteil. Am Vorfallsort liegt die Entscheidung darüber beim Fahrer.
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95B

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Falschparker-Statistik kaum verändert

Wenig verändern dürfte sich die Falschparker-Statistik der Wiener Linien im Vergleich zum Vorjahr. Im ersten Halbjahr 2015 blockierten rund 1.000 Autos Straßenbahn und Bus. Im gesamten Vorjahr waren es knapp 2.000 Autos.

Die Linie 5 im Bereich Kaiserstraße und Blindengasse, die Linien 40 und 41 entlang der Währinger Straße: Das sind die Zonen, in denen falsch abgestellte Autos Straßenbahnen besonders oft am Vorbeifahren hindern. Was dann passiert, hat durchaus beeindruckende Dimensionen: Ein Falschparker kann den Betrieb einer gesamten Linie lahm legen, tausende Fahrgäste können davon betroffen sein und müssen ungeliebte Verspätungen hinnehmen. Die Behebung einer Störung durch Falschparker kann immerhin bis zu 40 Minuten dauern.

980 Falschparker, 447 Anzeigen

Im Zeitraum Jänner bis Juni 2015 verzeichneten die Wiener Linien 980 Falschparker. Das bedeutet, dass im Durchschnitt täglich knapp fünf Falschparker den Fahrbetrieb stören. In 447 Fällen wurde Anzeige gegen Falschparker erstattet, 244 Fahrzeuge wurden abgeschleppt. In 289 Fällen konnten Bus und Straßenbahn aber schon nach kurzer Zeit wieder weiter fahren.

Falschparken kann teuer werden

Auf Falschparker können erhebliche Kosten zukommen. Neben einer Verwaltungsstrafe sind auch Kosten für den Einsatz von Feuerwehr (Stundensatz ca. 220 Euro) oder Abschleppdienst vom Verursacher selbst zu tragen. Hinzukommen die Kosten der Überstunden des Personals. Die Wiener Linien verrechnen je nach Ausmaß der Störung bis zu mehrere hundert Euro.

Im gesamten Vorjahr blockierten laut Wiener Linien 1.946 Falschparker die öffentlichen Verkehrsmittel.


Q: http://wien.orf.at/news/stories/2719788/

No na ändert sich nix, wenn man nix dagegen tut! ::)
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haidi

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In 447 Fällen wurde Anzeige gegen Falschparker erstattet, 244 Fahrzeuge wurden abgeschleppt. In 289 Fällen konnten Bus und Straßenbahn aber schon nach kurzer Zeit wieder weiter fahren.
Warum wurden die 289 Falschparker nicht angezeigt?
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95B

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In 447 Fällen wurde Anzeige gegen Falschparker erstattet, 244 Fahrzeuge wurden abgeschleppt. In 289 Fällen konnten Bus und Straßenbahn aber schon nach kurzer Zeit wieder weiter fahren.
Warum wurden die 289 Falschparker nicht angezeigt?

Es wurden nur 86 nicht angezeigt.
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hema

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Warum wurden die 289 Falschparker nicht angezeigt?
Oft kommen ja die Lenker zum Fahrzeug noch ehe die Feuerwehr da ist!
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haidi

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Eine Anzeige durch die WL wäre in diesen Fällen trotzdem angebracht.
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hema

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Was willst du da anzeigen? Meistens ragen sie ja nur zu weit in die Fahrbahn, die gesetzliche Mindestdurchfahrtsbreite bleibt aber erhalten. In dem Fall könntest du von jemand nur die Kosten einklagen, die dir durch seinen Verstoß gegen Eisenbahnrecht (§. 18/1 StrabVO99) entstanden sind. Und natürlich könnten auch alle anderen Leute (Fahrgäste, Verkehrsteilnehmer, Geschäfte etc.) ihre dadurch entstandenen Kosten oder entgangenen Verdienst oder Gewinn einklagen!
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Klingelfee

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Was willst du da anzeigen? Meistens ragen sie ja nur zu weit in die Fahrbahn, die gesetzliche Mindestdurchfahrtsbreite bleibt aber erhalten. In dem Fall könntest du von jemand nur die Kosten einklagen, die dir durch seinen Verstoß gegen Eisenbahnrecht (§. 18/1 StrabVO99) entstanden sind. Und natürlich könnten auch alle anderen Leute (Fahrgäste, Verkehrsteilnehmer, Geschäfte etc.) ihre dadurch entstandenen Kosten oder entgangenen Verdienst oder Gewinn einklagen!

Es muss nicht die Mindestbreite verletzt sein, um eine Anzeige ausstellen zu können. Da kann ein Halteverbot missachtet werden, die Parkmarkierung nicht beachtet, die Gleisanlage nicht freigehalten, etc.

Fakt ist jedoch, dass wenn eine Fahrbehinderung mit der Ausgleichzeit in der Endstation ausgeglichen werden kann und an der Vorfallstelle keine Einsatzkräfte anwesend waren, dann wird im nachhinein keine Anzeige gestellt.
Bitte meine Kommentare nicht immer als Ausrede für die WL ansehen

hema

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Eine Schadenersatzforderung ist aber völlig unabhängig von einer Anzeige gem. StVO! Und Verstöße gegen ein Halteverbot oder sonstige Verkehrsvergehen kann man immer machen, das hat an sich mit der Behinderung der Straßenbahn höchstens indirekt zu tun. Eine Anzeige bloß nach StVO §. 23/1 kann man mit guten Erfolgschancen unter Hinweis auf den Charakter als eisenbahnrechtliches Vergehen beeinspruchen, so die für die Straße vorgesehene Mindestfahrbahnbreite (StVO) uneingeschränkt bleibt. Drum ist es auch klüger, wie von Klingelfee erwähnt, für die Anzeige auf jeden Fall ein weiteres Delikt zu finden (z.B. Halteverbot, Rad am Gehsteig, Einfahrt etc.). Da kommt der Lenker dann nicht raus, soweit der Vorwurf natürlich stimmt.
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coolharry

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Eine Schadenersatzforderung ist aber völlig unabhängig von einer Anzeige gem. StVO! Und Verstöße gegen ein Halteverbot oder sonstige Verkehrsvergehen kann man immer machen, das hat an sich mit der Behinderung der Straßenbahn höchstens indirekt zu tun. Eine Anzeige bloß nach StVO §. 23/1 kann man mit guten Erfolgschancen unter Hinweis auf den Charakter als eisenbahnrechtliches Vergehen beeinspruchen, so die für die Straße vorgesehene Mindestfahrbahnbreite (StVO) uneingeschränkt bleibt. Drum ist es auch klüger, wie von Klingelfee erwähnt, für die Anzeige auf jeden Fall ein weiteres Delikt zu finden (z.B. Halteverbot, Rad am Gehsteig, Einfahrt etc.). Da kommt der Lenker dann nicht raus, soweit der Vorwurf natürlich stimmt.

Nur bei den meisten "Falschparkern" ist nur vor zu werfen, dass sie sich nicht an die Markierung halten. Sprich sie stehen zu weit links. Wobei "zu weit" bei den meisten dieser Parkplätze auch schon ein dehnbarer Begriff ist. Die meisten stehen nicht zu weit links sondern sind schlicht zu breit für die schmalen Parkplätze. (ich weiß dann dürftens dort nicht stehen). Deswegen weg mit den zu schmalen Parkplätzen. Mindestbreite 2,25 (2,10 innerhalb der Markierung) und wo sich das nicht ausgeht - Parkverbot oder Baumaßnahmen. Aber stellenweise sind es dort 1,90 oder weniger innerhalb der Markierung. Das geht sich halt bei einigen Autos gar nicht mehr aus (vorallem wenn der Spiegel ausgeklappt ist) und bei manch anderen reichts wenn er mal 10cm vom Gehsteig entfernt parkt.
Weil ein menschlicher Hühnerstall nicht der Weisheit letzter Schluß sein kann.

haidi

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Eine Schadenersatzforderung ist aber völlig unabhängig von einer Anzeige gem. StVO! Und Verstöße gegen ein Halteverbot oder sonstige Verkehrsvergehen kann man immer machen, das hat an sich mit der Behinderung der Straßenbahn höchstens indirekt zu tun. Eine Anzeige bloß nach StVO §. 23/1 kann man mit guten Erfolgschancen unter Hinweis auf den Charakter als eisenbahnrechtliches Vergehen beeinspruchen, so die für die Straße vorgesehene Mindestfahrbahnbreite (StVO) uneingeschränkt bleibt. Drum ist es auch klüger, wie von Klingelfee erwähnt, für die Anzeige auf jeden Fall ein weiteres Delikt zu finden (z.B. Halteverbot, Rad am Gehsteig, Einfahrt etc.). Da kommt der Lenker dann nicht raus, soweit der Vorwurf natürlich stimmt.
Dann sollten die WL sich für eine Änderung des § 24 stark machen, das Verbot des Parkens auf Gleisen in ein Halteverbot umzuwandeln.
edit: Quoting eingefügt
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