Das Behindern (oder Gefährden) des Eisenbahnverkehrs ist sowieso nach dem Eisenbahnrecht verboten. Blöd ist halt, dass es da keinen Strafkatalog gibt wie in der StVO.
Das Aufstellen von Fahrzeugen ausschließlich innerhalb einer gekennzeichneten Stellfläche (Bodenmarkierung) ist nur in Fußgänger- und Begegnungszonen vorgeschrieben. Die Markierungen ("Parkraumumrandung") auf Straßen und Parkplätzen zeigen eigentlich nur die Parkordnung an, also Längs-, Schräg- oder Querparken. Wenn dein Fahrzeug breiter oder länger ist kannst du dich hinstellen, soweit du sonst gegen keine Vorschrift verstößt. Wäre anders ja auch blöd, weil es gibt etliche Straßen, wo auf eine gewisse Strecke Abstellflächen eingezeichnet sind, dann wieder nicht. Oder auf manchen Parkplätzen sind die einzelnen Plätze sehr schmal eingezeichnet.
Im Verwaltungsstrafrecht gibt es natürlich Mehrfachbestrafungen, wo die einzelnen "Zettel" zusammengerechnet werden. Sonst müsste man bei einem mehrtägigen Parkvergehen ja auch nur die erst Strafverfügung bezahlen, obwohl am Auto fünf oder zehn hängen.