Autor Thema: Falschparkerproblematik (war: Störungen und Fahrtbehinderungen (Straßenbahn))  (Gelesen 89200 mal)

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haidi

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Blaulichtsteuer fällt in diesen Fall keine an, da ja zum Zeitpunkt der Anforderung die Daten von einem Verkehrsteilnehmer (Autobesitzer) für dne Bediensteten der WL nicht erhebbar ist. Weiters hat nur die Polizei, nicht jedoch die Feuerwehr eine Blaulichtsteuer.
Blaulichtsteuer fällt keine an, weil es sich nicht um einen Verkehrsunfall handelt. In Deutschland z.B. läuft das etwas anders, weil dort von der Polizei für viele Einsatztypen ein Kostenersatz verlangt wird - wär doch auch bei uns eine Idee.
Zitat
Bezüglich den Kosten für verspäteten Dienstschluß nehme ich an, dass die Kosten gleich zu setzten ist mit einem Sicherungsposten bei Veranstaltung und da liegen die Kosten derzeit bei ~30€ pro angefangener halben Stunde.
D.h. da da Überstunden anfallen, kämen wir auf 45 Euro/Stunde. pro halber Stunde.
Zitat
Ob Fahrgäste einen Kostenersatz einklagen können. kann ich nicht sagen, aber wenn ja, dann müsste dieser eine Klage direkt beim Autobesitzer einklagen. Wie er jedoch zu den Daten kommt, kann ich nicht sagen, da ich nicht weis inwieweit die WL oder die Polizei die Daten des Autobesitzer bekannt geben dürfen (Datenschutz).
Auch bei Verkehrsunfällen gibt es keinen Ersatz für indirekte Kosten - wenn also jemand wegen eines Verkehrsunfalles im Stau steckt, hat er Pech gehabt.
Wenn ich ein berechtigtes Interesse habe, den Besitzer eines KFZs auszuforschen, dann gibt es durchaus Möglichkeiten.

Hannes

Edit: sichtbar - auf Grund von Klingelfees Posting
Microsoft is not the answer. It's the question and the answer is NO.

haidi

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Übrigens werden auch genügend Fahrzeuge ohne Anzeige abgeschleppt ... nur zu den Zahlen bzw. Gesetz.
Warum ohne Anzeige.
Eine der wenigen Möglichkeiten, ein KFZ abzuschleppen, ohne dass der Lenker einen Verstoß begangen hat, ist das Abstellen des KFZ und das nachherige Aufstellen von Halteverbotstafeln. Da ist aber auch die Abschleppung kostenlos und soviel ich weiß, werden die Fahrzeuge nach Möglichkeit nur umgestellt.

Hannes
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Klingelfee

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Zitat
Bezüglich den Kosten für verspäteten Dienstschluß nehme ich an, dass die Kosten gleich zu setzten ist mit einem Sicherungsposten bei Veranstaltung und da liegen die Kosten derzeit bei ~30€ pro angefangener halben Stunde.
D.h. da da Überstunden anfallen, kämen wir auf 45 Euro/Stunde.

Hannes

Wie kommst du auf den Betrag? Bei mir ist 2 x 30 = 60. Und der Fahrbedienstete bekommt die Überstunden gemäß seiner Einstufung bezahlt. Der Differenzbetrag setzt sich aus Verwaltungsgebühren und den Arbeitnehmerabgaben zusammen.

Bitte meine Kommentare nicht immer als Ausrede für die WL ansehen

hema

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Gegen welche Paragraphen des Eisenbahnrechtes wird da verstoßen?
Das Parken auf Straßenbahngleisen ist laut StVO an sich verboten. Da kannst du auch bestraft werden, wenn gar keine Straßenbahn kommt. Interessant wäre es, wenn es gar kein Straßenbahngleis ist, sondern ein anderes (z.B. Badner Bahn).  ???


Wenn du aber so parkst (oder Gegenstände hinlegst), dass das Gleis selber zwar frei ist, aber ein Schienenfahrzeug nicht sicher berührungsfrei vorbeifahren kann, verstößt du gegen die eisenbahnrechtlichen Bestimmungen, wonach du den lichten Raum (den Platz, den das fragliche Fahrzeug braucht) frei halten musst. Und eisenbahnrechtliche Bestimmungen werden von der StVO nicht erfasst (§ 102.). Wenn du knapp parkst und es kommt ein E1 grad noch gut vorbei, begehst du noch keinen Verstoß, kommt aber als nächstes ein breiterer ULF, bist du fällig. Alles vorausgesetzt natürlich, du hältst die vorgeschriebene Mindestfahrbahnbreite frei, sonst schlägt die StVO zu!
Niemand ist gezwungen meine Meinung zu teilen!

haidi

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Wie kommst du auf den Betrag? Bei mir ist 2 x 30 = 60. Und der Fahrbedienstete bekommt die Überstunden gemäß seiner Einstufung bezahlt. Der Differenzbetrag setzt sich aus Verwaltungsgebühren und den Arbeitnehmerabgaben zusammen.
Sorry - 45 Euro/halber Stunde.

Das Parken auf Straßenbahngleisen ist laut StVO an sich verboten. Da kannst du auch bestraft werden, wenn gar keine Straßenbahn kommt. Interessant wäre es, wenn es gar kein Straßenbahngleis ist, sondern ein anderes (z.B. Badner Bahn).  ???
Nachdem die StVO - wie von mir auch richtig zitiert - von Schienenfahrzeugen spricht, darf sogar eine handgeschobene Lore daherkommen. Oder das berühmte historische Arbeitsfahrzeug mit dem angesteckten Antriebsteil.
Zitat
Wenn du aber so parkst (oder Gegenstände hinlegst), dass das Gleis selber zwar frei ist, aber ein Schienenfahrzeug nicht sicher berührungsfrei vorbeifahren kann, verstößt du gegen die eisenbahnrechtlichen Bestimmungen, wonach du den lichten Raum (den Platz, den das fragliche Fahrzeug braucht) frei halten musst. Und eisenbahnrechtliche Bestimmungen werden von der StVO nicht erfasst (§ 102.). Wenn du knapp parkst und es kommt ein E1 grad noch gut vorbei, begehst du noch keinen Verstoß, kommt aber als nächstes ein breiterer ULF, bist du fällig. Alles vorausgesetzt natürlich, du hältst die vorgeschriebene Mindestfahrbahnbreite frei, sonst schlägt die StVO zu!
Meiner Meinung nach umschließt das "Parken auf den Gleisen" auch den notwendigen, vom Gesetz her definierten Lichtraum (maximal erlaubte Breite von Schienenfahrzeugen). Geht aber auch eindeutig aus den von mir zitiertenParagrafen hervor - der Lenker darf sein Fahrzeug auf den Gleisen parken, muss aber während der Betriebszeiten im Fahrzeug verbleiben, um  beim Herannahen eines Schienenfahrzeuges sofort Platz machen zu können.

Wenn ein Schienenfahrzeug mit Überbreite kommt, dann kann der Lenker eines abgestellten Fahrzeuges sicher nicht bestraft werden.

Hannes
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hema

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. . . . auch den notwendigen, vom Gesetz her definierten Lichtraum (maximal erlaubte Breite von Schienenfahrzeugen).
Der wird in keinem Gesetz mit irgenwelchen Maßen angegeben, nur als der Platz, den Schienenfahrzeuge zum sicheren Vorbeifahren brauchen. Der hängt ja auch vom Fahrzeug ab und ob es eine gerade Strecke ist oder ein Bogen. Willst du etwa belangt werden, obwohl eh alle Züge an deinem Fahrzeug vorbei können, nur weil eventuell auch (einmal im Jahr  :D ) ein 2,65 m breiter T hier fahren könnte oder eine Gleisbaumaschine? Wären die technischen Voraussetzungen gegeben, könnte die WiLi auch niemand hindern z.B. auf ihren Gleisen Vollbahnwagen zu überstellen.


Zitat
Wenn ein Schienenfahrzeug mit Überbreite kommt, dann kann der Lenker eines abgestellten Fahrzeuges sicher nicht bestraft werden.
Bestraft wirst du eh nicht, wenn du nicht gegen die StVO verstößt, die Kosten für die Feuerwehr bzw. Abschleppung werden dir bleiben!  ;)


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E2

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Bestraft wirst du eh nicht, wenn du nicht gegen die StVO verstößt, die Kosten für die Feuerwehr bzw. Abschleppung werden dir bleiben!  ;)

Wenn ich nicht gegen die StVO verstoße. bleiben mir auch keine Kosten!!!!!!!!

hema

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Wenn ich nicht gegen die StVO verstoße. bleiben mir auch keine Kosten!!!!!!!!
Probier's aus. Stell dich etwas ungeschickt hin, dass halt grad die Bim nicht vorbei kann und berichte und dann über deine Erfolge und Misserfolge!  ;D



P.S.: Bei der MA67 kommst du durch, wenn es nur 23(1) ist, du richtig argumentierst und ein bissl hartnäckig bist (eventuell vor Gericht gehst  :-X ). Bei der Feuerwehr beißt du auf Granit.
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moszkva tér

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P.S.: Bei der MA67 kommst du durch, wenn es nur 23(1) ist, du richtig argumentierst und ein bissl hartnäckig bist (eventuell vor Gericht gehst  :-X ). Bei der Feuerwehr beißt du auf Granit.
Die Frage, die sich jeder selbst stellen muss: Ist es mir meine Zeit und meine Nerven wert, wegen 300 Euro den Gerichtsweg zu beschreiten, ev. sogar mit Risiko, dort zu verlieren?

haidi

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. . . . auch den notwendigen, vom Gesetz her definierten Lichtraum (maximal erlaubte Breite von Schienenfahrzeugen).
Der wird in keinem Gesetz mit irgenwelchen Maßen angegeben, nur als der Platz, den Schienenfahrzeuge zum sicheren Vorbeifahren brauchen. Der hängt ja auch vom Fahrzeug ab und ob es eine gerade Strecke ist oder ein Bogen. Willst du etwa belangt werden, obwohl eh alle Züge an deinem Fahrzeug vorbei können, nur weil eventuell auch (einmal im Jahr  :D ) ein 2,65 m breiter T hier fahren könnte oder eine Gleisbaumaschine? Wären die technischen Voraussetzungen gegeben, könnte die WiLi auch niemand hindern z.B. auf ihren Gleisen Vollbahnwagen zu überstellen.

Zitat
Straßenbahnverordnung
§ 34  (3) Fahrzeuge straßenabhängiger Bahnen dürfen folgende Abmessungen nicht überschreiten
  1. Breite im Höhenbereich
     a) bis 3,4 m über Schienenoberkante ................... 2,65 m,
     b) oberhalb von 3,4 m über Schienenoberkante .......... 2,25 m;
     über die Seitenwände hinausragende Fahrtrichtungsanzeiger, Meldeleuchten, Rückblickspiegel, geöffnete Türen und ausgefahrene Trittstufen rechnen nicht zur Fahrzeugbreite.

Wenn ich einen 2,65 m breiten T behindere - inclusive der Hüllkurven - dann hab ich gegen die StVO verstoßen, damit sind auch die Blinkerlampen eines ULFs nicht von Bedeutung.

Ich weiß jetzt nicht, wie breit Eisenbahnwagen sind, wenn sie über 2,65 m sind, dann dürfen sie nicht als Fahrzeuge straßenabhängiger Bahnen verwendet werden.

Hannes
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E2

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Oid. Wenn ich NIX falsch mach, zahl ich auch nix. Ende aus. Und da is mir die Bim dann wurscht.

haidi

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Oid. Wenn ich NIX falsch mach, zahl ich auch nix. Ende aus. Und da is mir die Bim dann wurscht.

Vollkommen richtig - aber wenn das alle machen, ist es ebenfalls asozial, weil dann hat unsere Finanzministerin ein Problem.

Hannes
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E2

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Oid. Wenn ich NIX falsch mach, zahl ich auch nix. Ende aus. Und da is mir die Bim dann wurscht.

Vollkommen richtig - aber wenn das alle machen, ist es ebenfalls asozial, weil dann hat unsere Finanzministerin ein Problem.

Hannes

Des is mir aba wurscht.

E2

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Nu wos:

Zitat
Der
Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen im Erkenntnis vom
18. Jänner 1989, Zl. 88/03/0011, unter Hinweis auf seine
Vorjudikatur den Standpunkt vertreten, eine Behinderung im Sinne
des § 89a Abs. 2a lit. a StVO liege bereits dann vor, wenn der
Lenker des Schienenfahrzeuges - objektiv gesehen - der Ansicht
sein konnte, dass ein risikoloses Vorbeifahren an einem
abgestellten Fahrzeug im Hinblick auf die mögliche Verursachung
eines Schadens trotz Verminderung der Geschwindigkeit nicht
möglich sei.

Gerichtstyp
VwGH Erkenntnis   
Geschäftszahl
88/03/0011   
Entscheidungsdatum
19890118

Veröffentlichungsdatum
20060915
Rechtssatznummer
1
Index
90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm
StVO 1960 §89a Abs2; StVO 1960 §89a Abs2a lita idF 1983/174;
Rechtssatz
GRS wie 85/02/0224 E 18. Dezember 1985 VwSlg 11982 A/1985 RS 1
GRS Text
Im Unterschied zu der von der 10.StVO-Novelle geltenden Rechtslage
rechtfertigt eine bloße "Behinderung" des Schienenfahrzeuges beim
Fahren die Entfernung des abgestellten Fahrzeuges. § 89 a Abs 2 a
lit a StVO sieht die Beseitigung des Gegenstandes auf der Straße
als verkehrsbeeinträchtigend vor, wenn der Lenker des
Schienenfahrzeuges - objektiv gesehen - der Ansicht sein konnte,
dass ein risikoloses Vorbeifahren an dem Gegenstand im Hinblick
auf die mögliche Verursachung eines Schadens trotz Verminderung
der Geschwindigkeit nicht möglich ist. Ob allenfalls andere
Straßenbahnfahrer infolge erhöhter Risikobereitschaft auch ohne
entsprechende Einweisung den abgestellten PKW passierten, kommt es
aufgrund des objektiven Maßstabes nicht an.
Dokumentnummer
JWR/1988030011/19890118X01
 
 


Gerichtstyp
VwGH Erkenntnis   
Geschäftszahl
88/03/0011   
Entscheidungsdatum
19890118

Veröffentlichungsdatum
20060915
Rechtssatznummer
2
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm
AVG §45 Abs2; AVG §46; StVO 1960 §89a Abs2a lita;
Rechtssatz
Von einem Straßenbahnfahrer mit langjähriger Praxis ist zu
erwarten, dass er vom Fahrersitz aus beurteilen kann, ob der
Straßenbahnzug an einem im Nahebereich der Gleise abgestellten
Gegenstand (hier: Kfz) vorbeifahren könne oder nicht. Es ist auch
nicht rechtswidrig, dieses Beurteilungsvermögen höher
einzuschätzen als dasjenige des Lenkers des abgestellten Kfz oder
seines Beifahrers.
Schlagworte
Beweismittel Zeugen
Beweismittel Zeugenbeweis
freie Beweiswürdigung
Dokumentnummer
JWR/1988030011/19890118X02
 
 


Gerichtstyp
VwGH Erkenntnis   
Geschäftszahl
88/03/0011   
Entscheidungsdatum
19890118

Veröffentlichungsdatum
20060915
Rechtssatznummer
3
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm
AVG §37; AVG §45 Abs2; StVO 1960 §89a Abs2a lita;
Rechtssatz
Wurde die örtliche Situation vom Meldungsleger und dessen
Beifahrer dahin umschrieben, dass die Gleise im gegenständlichen
Bereich eine leichte Linkskurve beschreiben, und ist der zum
Kostenersatz wegen Abschleppung seines Kfz auf Grund des § 89 a
Abs 2 a lit a StVO Verpflichtete dieser Beschreibung nicht
entgegengetreten, so handelt die Beh nicht rechtswidrig, wenn sie
auf Grund dieser Beschreibung sowie des Umstandes, dass an dieser
Stelle schon mehrere Abschleppungen durchgeführt werden mussten,
zum Schluss gelangte, die Örtlichkeit sei per se offenbar eine
solche, wo erfahrungsgemäß die notwendige Distanz zu den Gleisen
von PKW-Lenkern öfters unterschätzt werde, und deshalb den
Aussagen des PKW-Lenkers und dessen Beifahrers, es sei keine
Behinderung vorgelegen, keinen Glauben schenkte. Bei dieser
Sachlage ist die Durchführung eines Ortsaugenscheines entbehrlich,
zumal die örtliche Situation vom Meldungsleger und seinem
Beifahrer ohnehin ausreichend beschrieben wurde.
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel
Dokumentnummer
JWR/1988030011/19890118X03
 
 


Gerichtstyp
VwGH Erkenntnis   
Geschäftszahl
88/03/0011   
Entscheidungsdatum
19890118

Veröffentlichungsdatum
20060915
Rechtssatznummer
4
Index
90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm
StVO 1960 §89a Abs2;
Rechtssatz
GRS wie 85/02/0223 E VS 20. Februar 1986 VwSlg 12041 A/1986 RS 6
GRS Text
Die Behörde oder die in Betracht kommenden Organe sind nicht erst
dann berechtigt, ein Fahrzeug zu entfernen oder entfernen zu
lassen, wenn den Lenker eines anderen Fahrzeuges konkret gehindert
wird, sondern die Entfernung darf schon dann veranlasst werden,
wenn es nach den Umständen des Einzelfalles zu besorgen ist, dass
das Fahrzeug den übrigen Verkehr behindern wird (Hinweis E
22.2.1985, 85/18/0027).
Dokumentnummer
JWR/1988030011/19890118X04
 
 


Gerichtstyp
VwGH Erkenntnis   
Geschäftszahl
88/03/0011   
Entscheidungsdatum
19890118

Veröffentlichungsdatum
20060915
Rechtssatznummer
5
Index
90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm
StVO 1960 §28 Abs2; StVO 1960 §89a Abs2; StVO 1960 §89a Abs2a lita; StVO 1960 §89a Abs3;
Rechtssatz
Bei Schneefall muss damit gerechnet werden, dass die Räumung der
Gleisanlagen durch Schienenfahrzeuge auch außerhalb der
Betriebszeiten erfolgt.
Dokumentnummer
JWR/1988030011/19890118X05

Wobei do einiges illegal is.
 




haidi

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Wobei do einiges illegal is.

Das sind doch richtige Urteile - jetzt einmal vom GMV aus gedacht.

Das einzige, was ich etwas problematisch finde ist, dass in einem Fall der Strassenbahnfahrer nicht einmal ausgestiegen sein dürfte, sondern vom Sitz aus die Unmöglchkeit des Vorbeifahrens festgestellt haben dürfte.

Was haltest du für illegal?

Hannes
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