@letzte 2 Beiträge: Lest ganz genau, was in der von benkda01 verlinkten Verordnung stand. Man durfte bis gestern öffentliche Orte unter einem der folgenden Umstände betreten:
1. die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind; – kein Wort von einem Meter Abstand!
2. die zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen; – kein Wort von einem Meter Abstand!
3. die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der Deckung des Bedarfs zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Diese Ausnahme schließt auch Eheschließungen und Begräbnisse im engen familiären Kreis mit ein; – hier steht etwas von einem Meter Abstand am Ort der Deckung des Bedarfs, nicht am Weg dorthin, und streng genommen steht da nicht einmal, dass er auch eingehalten werden muss, sondern nur, dass es möglich sein muss ("eingehalten werden kann"), ihn einzuhalten.
3a. zum Erwerb von Waren oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020 idgF; – kein Wort von einem Meter Abstand.
4. die für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Das verpflichtende Tragen von den Mund- und Nasenbereich gut abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion in Bereichen, wo dies nicht ohnehin auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtend erforderlich ist, ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig. Dabei ist darauf zu achten, dass eine berufliche Tätigkeit vorzugweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber ein Einvernehmen finden. – gleiche Situation wie bei Z 3.
4a. zum Zweck der Nutzung nicht öffentlicher Sportstätten im Sinn des § 5 Abs. 2; – kein Wort von einem Meter Abstand, aber in § 5 steht etwas von zwei Metern.
5. wenn öffentliche Orte im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. – hier, und nur hier, wurde bis gestern ein Meter Abstand an öffentlichen Orten im Freien verlangt, also nur wenn man sich auf diese Ausnahme berufen hat, musste man darauf achten.
Jetzt muss man auf den Meter Abstand achten, egal warum man draußen ist. Die Verhaltensregeln in öffentlichen Verkehrsmitteln wurden wirklich gelockert (Unterschreitung erlaubt bei Platzmangel), aber draußen auf der Straße ausschließlich verschärft.
Wundert mich eigentlich, dass Opposition und Medien das noch nicht erkannt und zerrissen haben.