Tramwayforum
Straßenbahn Österreich => Allgemeines => Thema gestartet von: 13er am 15. Oktober 2013, 10:34:13
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Platz für Tragbahre: Parkplätze fallen weg
Das Gesetz schreibt auch bei Grazer Straßenbahnen einen Abstand für Notfälle vor. Entlang der Linie 7 werden daher schon bald etliche Parkplätze gekappt.
Die typische Handbewegung dieser Tage ist der erhobene Zeigefinger, sowohl im Büro von Verkehrsstadtrat Mario Eustacchio (FP) als auch bei der Holding Graz. Damit will man den erwarteten Aufschrei mildern und eines betonen: Die Tatsache, dass in Kürze mit der Streichung von Autoparkplätzen entlang der Bimlinie 7 begonnen wird, sei kein Grazer Einfall, sondern von Gesetzes wegen so verordnet.
Tatsächlich schreibt das Eisenbahngesetz einen Sicherheitsabstand von 70 Zentimetern zwischen Bimgarnitur und Autostellplatz vor - "denn genau diesen Platz braucht eine Bahre für den Abtransport von Verletzten", verrät Stadtrat Eustacchio.
Dass daraufhin Autolenker ausgebremst und Parkplätze gekappt werden müssen, ist nicht neu. Aber: Während etwa entlang der Linie 6 nur 16 Stück gestrichen wurden, muss nun neben den Gleisen der Linie 7 weit mehr freigeräumt werden. Wie viele Parkplätze wegfallen, will man derzeit weder bei der Holding noch im Rathaus verraten - wie die Kleine Zeitung erfahren hat, sollen es aber zwischen 70 und 100 sein, von Wetzelsdorf bis zur Leonhardstraße (siehe rechts).
Fix ist: Jene Stellflächen, die dem Eisenbahngesetz buchstäblich im Weg stehen, werden noch heuer reduziert. Und: Begonnen wird in der Leonhardstraße - und zwar schon bald, denn laut Straßenamt soll in 14 Tagen das straßenpolizeiliche Verfahren verhandelt werden.
MICHAEL SARIA
Quelle: http://www.kleinezeitung.at/steiermark/graz/graz/3438424/platz-fuer-tragbahre-parkplaetze-fallen-weg.story (http://www.kleinezeitung.at/steiermark/graz/graz/3438424/platz-fuer-tragbahre-parkplaetze-fallen-weg.story)
Blöde Frage: Gilt das für Wien nicht ebenso? Z.B. Kreuzgasse fällt mir da als erstes ein?
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Quelle: http://www.kleinezeitung.at/steiermark/graz/graz/3438424/platz-fuer-tragbahre-parkplaetze-fallen-weg.story (http://www.kleinezeitung.at/steiermark/graz/graz/3438424/platz-fuer-tragbahre-parkplaetze-fallen-weg.story)
Blöde Frage: Gilt das für Wien nicht ebenso? Z.B. Kreuzgasse fällt mir da als erstes ein?
Ja.
Wurde, soweit ich weiß, auch bei allen Neubauten und Umbauten berücksichtigt.
Wie es jetzt mit dem Bestand aussieht (z.B. Bestandsschutz) weiß ich nicht.
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Wie es jetzt mit dem Bestand aussieht (z.B. Bestandsschutz) weiß ich nicht.
Zieht der Bestandsschutz eigentlich auch, wenn man das nächste Mal die Gleise austauscht?
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Wie es jetzt mit dem Bestand aussieht (z.B. Bestandsschutz) weiß ich nicht.
Zieht der Bestandsschutz eigentlich auch, wenn man das nächste Mal die Gleise austauscht?
Könnte mir vorstellen das er weiterhin gilt nur wenn man z.B. einen Bogen verändert sprich man verändert die Gleisgeometrie und muss das ganze dann auch Eisenbahnrechtlich neu verhandeln dann gibt's keinen Bestandsschutz mehr. Nur ist auch Bestandsschutz keine Größe die ewig hält.
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Zieht der Bestandsschutz eigentlich auch, wenn man das nächste Mal die Gleise austauscht?
Ich denke schon. Es handelt sich ja nur um Arbeiten zur Erhaltung der Infrastruktur.
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Blöde Frage: Gilt das für Wien nicht ebenso? Z.B. Kreuzgasse fällt mir da als erstes ein?
Ich bin ja der Meinung, dass das für den Bestand eigentlich nicht gilt (siehe auch StrabVO und Übergangsbestimmungen). In Graz dürfte man das aber nicht behirnt haben oder will so die potenziellen Gleisparkerparkplätze mit der Ausrede "der Bund hat uns das eingebrockt" ausräumen, denn wieso soll bei einem Einsatz neuer Fahrzeuge die Bestandsstrecke plötzlich kein Bestand mehr sein?
Wenn es nämlich für den Bestand gelten würde, dann dürfte man mit einem B1 z.B. nicht durch die Kaiserstraße fahren (dort sind's sicher <70 cm). Der selben Logik folgend, dürfte man umgekehrt auch nicht mit einem E1 am neuen 26er oder in Graz mit einem 600er auf der 6er-Verlängerung nach St. Peter fahren… Da fehlt ja ein Dreilichtspitzensignal, und auf der Neubaustrecke gilt der Bestandsschutz nicht (sehr wohl aber für die Fahrzeuge, aber der Grazer Logik folgend wird umgekehrt das selbe Spielchen getrieben).
Irgendwas ist da faul.
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Wenn auf der anderen Seite der Fahrzeuge ein Gehsteig, eine Wiese etc. ist und die Autos nicht Stoßstange an Stoßstange stehen (also eine Durchgangs-/Umgehungsmöglichkeit bleibt), gilt sicher sinngemäß §. 19 (4). Sicherheitsräume sind, so die Behörde nichts anderes verfügt, nur für nach Juni 2000 in Betrieb genommene Strecken vorgeschrieben.
Würden Autolenker beim Abstellen nicht die erforderlichen Durchgänge freihalten, könnte man sie im Anlassfall sicher belangen (auch wenn das nur nach einer sehr theoretischen Möglichkeit aussieht)!
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Irgendwas ist da faul.
Eben, mir kommt das auch spanisch vor. Und das unter einem FP-Stadtrat, dem sicher nicht die Entfernung von Parkplätzen am Herzen liegt ;)
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Musste in Graz nicht der Gleismittenabstand erweitert werden für die neuen Garnituren?
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Würden Autolenker beim Abstellen nicht die erforderlichen Durchgänge freihalten, könnte man sie im Anlassfall sicher belangen (auch wenn das nur nach einer sehr theoretischen Möglichkeit aussieht)!
Es gibt keine erforderlichen Durchgänge, freizhalten sind nur Einfahrten, Zebrastreifen und die 5m-Grenze.
Allerdings finde ich, dass der mangelnde Sicherheitsraum keinen Bestandsschutz haben soll. Braucht ja nur wieder ein ULF über eine glühende Zigarette fahren, schon haben wir das Problem, dass die Räumung des voll besetzten Fahrzeuges lange dauert und vielleicht gar nicht komplett möglich ist.
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Und wann wird endlich der Autoverkehr aufgrund vergleichsweise viel schlimmerer Sicherheitsprobleme verboten?
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Gäbe es den Sicherheitsabstand auf so mancher STrecke, fielen die Falschparkerprobleme weg.
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Es gibt keine erforderlichen Durchgänge . . . .
Die Straßenbahnverordnung gilt in bezughabenden Punkten auch für Autofahrer, Anrainer, Baufirmen, Schanigartenbetreiber usw.! Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. C:-)
Für Autolenker z.B. punkto Lichter Raum, Sicherheitsraum, Befahrung eigener Bahnkörper etc. (auch die Rot/Gelb-Ampeln bei Straßenbahnkreuzungen werden in der StrabVO definiert).
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Die Straßenbahnverordnung gilt in bezughabenden Punkten auch für Autofahrer, Anrainer, Baufirmen, Schanigartenbetreiber usw.! Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. C:-)
Unwissenheit der Anderen auch nicht. >:D Ich meine damit, dass mir mal ein Fahrer ernsthaft einreden wollte, dass er mich am Schutzweg über den Haufen fahren könnte, weil ich als Fußgänger das Permissivsignal nicht kennen DARF!
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Allerdings finde ich, dass der mangelnde Sicherheitsraum keinen Bestandsschutz haben soll. Braucht ja nur wieder ein ULF über eine glühende Zigarette fahren, schon haben wir das Problem, dass die Räumung des voll besetzten Fahrzeuges lange dauert und vielleicht gar nicht komplett möglich ist.
Das erinnert mich daran, dass schon vor ca. 25 Jahren gefordert wurde (ob vom VCÖ, von ARGUS oder den Grünen, weiß ich jetzt nicht mehr), ein generelles Halte- und Parkverbot zu erlassen, wenn der Abstand zwischen rechter Schiene und rechtem Fahrbahnrand 3,5 m unterschreitet. Wobei die damals eher im Sinn hatten, dass Straßenbahn und Radfahrer miteinander problemlos auskommen. ;)
Das würde aber auch 90 % der Falschparker-Probleme lösen, und damit wäre es sehr im Sinne der Wiener Linien. Oder nicht...? >:D
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Unwissenheit der Anderen auch nicht. >:D Ich meine damit, dass mir mal ein Fahrer ernsthaft einreden wollte, dass er mich am Schutzweg über den Haufen fahren könnte, weil ich als Fußgänger das Permissivsignal nicht kennen DARF!
:)) ;D
Allerdings könntest du eine Mitschuld bekommen, denn auch da gilt der Vertrauensgrundsatz. Wenn der Fahrer nicht anhält bzw dich vielleicht nicht Wahrgenommen hat, fällt er aus dem Vertrauensgrundsatz.
So eine ungute Situation hatte ich mal am JNBP mit dem 44er. Ich war am abbiegen, haben die Fußgänger queren lassen und rollte mit der Geamatik an und plötzlich "rennt" einer von schräg hinter mir mir noch direkt vor die Bim. Schimpft mich wie ein Rohrspatz, er hatte ja grundsätzlich recht das ich ihm den Vorrang lassen muß, nur hat eine Bim auch einen riesigen toten Winkel.
Weiteres gilt auch gegenseitige Rücksichtnahme und zu bedenken ist weiterhin noch, dass eine Bim einen erheblich größeren Bremsweg hat und um einiges mehr wiegt,, was speziell bei Schäden und/oder Verletzungen immer wieder deutlich wird.
Ich habe meinen damaligen Stiefkindern immer folgendes eingetrichtert: "Nehmt Blickkontakt mit dem/der Fahrer/Fahrerin auf und überzeugt euch, ob ihr wirklich gesehen wurdet und wenn derjenige nicht schaut oder auf euch reagiert, bleibt lieber die paar Sekunden stehen bevor ihr mal unter irgendeinem Fahrzeug liegt".
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Unwissenheit der Anderen auch nicht. >:D Ich meine damit, dass mir mal ein Fahrer ernsthaft einreden wollte, dass er mich am Schutzweg über den Haufen fahren könnte, weil ich als Fußgänger das Permissivsignal nicht kennen DARF!
Das mit den (Pseudo-) Permissivsignalen bei Fußgängerübergängen ist in der Tat eine betriebsinterne Regelung, wobei per Dienstauftrag verfügt wird, dass die Fahrer die Fußgeher ungehindert rüber gehen lassen müssen. Vorsätzlich niederführen darf einen Fußgänger sowieso niemand, Signal hin oder her, aber genauso darf ein Fußgänger seinen vermeintlichen "Vorrang" nicht erzwingen!
Permissivsignale sagen aus, Freie Fahrt unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 19. StVO und der hat mit Fußgängerverkehr (aber auch Radwegübergängen) überhaupt nichts zu tun.
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Da haben wir wieder das alte Problem: Die WL verwechseln Dienstaufträge mit dem Bundesgesetzblatt. ::)
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Ja, aber in dem Fall kann ja nichts passieren, wenn sie das "Frei" am Straßenbahnlichtignal freiwillig einschränken. Das einzige was bleibt, ist die falsche (missbräuchliche?) Anwendung des In Gesetz und Signalvorschrift anders definierten Permissivsignals. ;)
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Ja, aber in dem Fall kann ja nichts passieren, wenn sie das "Frei" am Straßenbahnlichtignal freiwillig einschränken.
Falsche Handlungen sind durchaus auch dann kritikwürdig, wenn nichts Gefährliches dabei passiert. ;)
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Das mit den (Pseudo-) Permissivsignalen bei Fußgängerübergängen ist in der Tat eine betriebsinterne Regelung, wobei per Dienstauftrag verfügt wird, dass die Fahrer die Fußgeher ungehindert rüber gehen lassen müssen. Vorsätzlich niederführen darf einen Fußgänger sowieso niemand, Signal hin oder her, aber genauso darf ein Fußgänger seinen vermeintlichen "Vorrang" nicht erzwingen!
Permissivsignale sagen aus, Freie Fahrt unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 19. StVO und der hat mit Fußgängerverkehr (aber auch Radwegübergängen) überhaupt nichts zu tun.
Der Fußgänger hat nie und nirgends Vorrang, auch nicht auf einem Fußgängerübergang (Zebrastreifen).
Auf einer Kreuzung mit eingeschalteter Lichtsignalanlage gibt es zwar Zebrastreifen, aber keinen Fußgängerübergang.
Die Regelung, dass die Straßenbahn mit Signalisierung abbiegt und mit Fußgängern, die Grün haben, konkurriert ist ja genau genommen nicht zulässig, wie sich aus dem § 38 StVO herauslesen lässt:
Die Fußgängerampel sagt durch den Abs. ( 8), der auf die Abs. (1)-(7) verweist (diese gelten sinngemäß), dass er bei Grün freie "Fahrt" hat - Abs. (4)
Abs. (4)
(4) Grünes Licht gilt als Zeichen für “Freie Fahrt”. Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen, wenn es die Verkehrslage zuläßt, weiterzufahren oder einzubiegen. Beim Einbiegen dürfen die Benützer der freigegebenen Fahrstreifen sowie Fußgänger und Radfahrer, welche die Fahrbahn im Sinne der für sie geltenden Regelungen überqueren, weder gefährdet noch behindert werden. Beim Einbiegen nach links ist den entgegenkommenden geradeaus fahrenden sowie den entgegenkommenden nach rechts einbiegenden Fahrzeugen der Vorrang zu geben. Fahrzeuge, die von Hauptfahrbahnen kommen, haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die aus Nebenfahrbahnen kommen.
Da gibt es keine Ausnahme für die Straßenbahn
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Auf einer Kreuzung mit eingeschalteter Lichtsignalanlage gibt es zwar Zebrastreifen, aber keinen Fußgängerübergang.
Ach so. Und wieso musst du den Übergang dann benützen, wenn es ihn gar nicht gibt und darfst nicht zehn Meter daneben rüber gehen? ???
Die Regelung, dass die Straßenbahn mit Signalisierung abbiegt und mit Fußgängern, die Grün haben, konkurriert ist ja genau genommen nicht zulässig, wie sich aus dem § 38 StVO herauslesen lässt:
Und wo in der StVO findest du Strab-Signale?
Die Fußgängerampel sagt durch den Abs. ( 8), der auf die Abs. (1)-(7) verweist (diese gelten sinngemäß), dass er bei Grün freie "Fahrt" hat - Abs. (4)
Und § 9. (2), § 28. (2) und speziell § 13. (4) gelten plötzlich nicht mehr?
Da ist typisch einer jener zahlreichen Fälle, wo das gewohnte Verhalten eben anders ist, als die reine Gesetzeslage.
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§ 38 ist spezieller als § 13 und 28, daher sticht er. (So betrifft der 13er Abbiegen im Allgemeinen und der 38er das Abbiegen an geregelten Kreuzungen.
und die Straßenbahnsignale stehen sehr wohl in der StVO, wenn auch nicht dezidiert, sie sind unter §38 (8) subsummierbar
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§ 38 ist spezieller als § 13 und 28, daher sticht er.
Kein Paragraph "sticht" einen anderen und kein Gesetz ein anderes, es sei denn es ist ausdrücklich so angeführt!
Zumindest in der Theorie, in der Praxis gibt es leider auch Richter, die sich durch persönliche Auslegung ein Urteil nach Belieben zurechtzimmern. :-[
und die Straßenbahnsignale stehen sehr wohl in der StVO, wenn auch nicht dezidiert, sie sind unter §38 (8) subsummierbar
Das ist Unsinn, die Straßenbahnlichtsignale sind Eisenbahsignale und werden in der StrabVO definiert bzw. von ihr vorgeschrieben und in die Signalvorschriften der jeweiligen Betriebe übernommen. Die Signalvorschrift, als eisenbahnrechtliche Bestimmung, wird vom Verkehrsministerium per Bescheid genehmigt (kann also nicht vom Betrieb aus Jux und Tollerei nach Gutdünken verändert werden).
Was du meinst, sind z.B. die Bus-Balkensignale, Fußgängerampeln etc.
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§ 38 ist spezieller als § 13 und 28, daher sticht er.
Kein Paragraph "sticht" einen anderen und kein Gesetz ein anderes, es sei denn es ist ausdrücklich so angeführt!
Zumindest in der Theorie, in der Praxis gibt es leider auch Richter, die sich durch persönliche Auslegung ein Urteil nach Belieben zurechtzimmern. :-[
Du hast 2 konkurrierende Bestimmungen in der StVO, nämlich den § 38 (4) und den § 13 (4). Welcher gilt? Warum soll der 13 (4) gelten, es ist ja auch nicht ausdrücklich angeführt, dass jetzt der § 13 (4) über den § 38 (4).
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https://de.wikipedia.org/wiki/Lex_specialis
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Du hast 2 konkurrierende Bestimmungen in der StVO, nämlich den § 38 (4) und den § 13 (4). Welcher gilt? Warum soll der 13 (4) gelten, es ist ja auch nicht ausdrücklich angeführt, dass jetzt der § 13 (4) über den § 38 (4).
Wenn ein Schienenfahrzeug kommt, darfst du (unmittelbar davor) nicht rübergehen, bist du aber bereits auf der Fahrbahn, darf dich das Schienenfahrzeug weder gefährden, noch behindern (anläuten, am Weitergehen hindern). So sagen das die bezughabenden Paragraphen der StVO im Zusammenspiel aus. Es gibt in Wien aber eh keine Stelle, wo die Straßenbahn bei Grün ohne betrieblicher Einschränkung ("Permissivsignal") abbiegen darf, einzige mir bekannte Ausnahme wäre die Kreuzung Ketzergasse/Kaiser Franz Josef-Straße, dort hängt noch einer dieser alten Pfeile (Straßenbahn biegt bei Rrün ab).
Es gibt auch andere Fälle, wo du nach der Gesetzeslage (§ 76/3 StVO) die Straße an signalgeregelter Stelle überqueren, aber dennoch nicht erwarten darfst, dass auch die Straßenbahn stehen bleibt. Das sind zum Einen jene Fälle, wo zwar die Autofahrspuren mittels Ampel geregelt sind, der Gleiskörper aber nicht und zum Anderen die bekannten Rot/Gelb-Ampeln!
Dass viele Leute das anders sehen, ist mir schon klar. ;)
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Es gibt auch andere Fälle, wo du nach der Gesetzeslage (§ 76/3 StVO) die Straße an signalgeregelter Stelle überqueren, aber dennoch nicht erwarten darfst, dass auch die Straßenbahn stehen bleibt. Das sind zum Einen jene Fälle, wo zwar die Autofahrspuren mittels Ampel geregelt sind, der Gleiskörper aber nicht und zum Anderen die bekannten Rot/Gelb-Ampeln!
Im ersten Fall ist der Kreuzungsbereich nicht geregelt - ich halte das aber für gefährlich.
Im zweiten Fall hat der Fußgänger kein grünes Lichtsignal.
Beide Fälle sind also anders gelagert.
Edit Quoting repariert
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Im zweiten Fall hat der Fußgänger kein grünes Lichtsignal.
In § 76 (3) wird kein grünes Licht erwähnt!
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Im zweiten Fall hat der Fußgänger kein grünes Lichtsignal.
In § 76 (3) wird kein grünes Licht erwähnt!
Lies den ersten Satz genau - ich jedenfalls komme da zu einem anderen Ergebnis bezüglich Erwähnung eines grünen Lichtes
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Lies den ersten Satz genau - ich jedenfalls komme da zu einem anderen Ergebnis bezüglich Erwähnung eines grünen Lichtes
§ 76. (3) An Stellen, wo der Verkehr für Fußgänger durch besondere Lichtzeichen (§ 38 Abs. 8 ) geregelt
ist, dürfen Fußgänger nur bei grünem Licht die Fahrbahn zum Überqueren betreten. An Stellen, wo der
Verkehr sonst durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt ist, dürfen Fußgänger die Fahrbahn nur überqueren,
wenn für den Fahrzeugverkehr auf dieser Fahrbahn das Zeichen „Halt“ (§§ 37 Abs. 3 und 38 Abs. 5) gilt.
Der erste Satz bezieht sich auf Anlagen mit eigenem Fußgänger-Signal, der zweite auf solche ohne, wo sich die Fußgänger also nach der Anzeige auf der Autoampel richten müssen!
Gibt es keine eigene Fußgängerampel, kann man die Fahrbahn queren, sobald dort für den Autoverkehr Rotlicht (§ 38. (5)) angezeigt wird.