Autor Thema: Parkraumbewirtschaftung  (Gelesen 183650 mal)

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95B

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Re: Parkraumbewirtschaftung
« Antwort #240 am: 28. Dezember 2015, 22:29:03 »
Warst du im Verkehrsmuseum, als du deine Bilder beschriftet hast? :D
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scrat

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Re: Parkraumbewirtschaftung
« Antwort #241 am: 28. Dezember 2015, 23:08:05 »
Wenn ich richtig informiert bin, sind die Verkehrszeichen auf dem dritten Bild ungültig, da maximal zwei Schilder (Zusatzschilder nicht eingerechnet) pro Ständer erlaubt sind.

95B

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Re: Parkraumbewirtschaftung
« Antwort #242 am: 28. Dezember 2015, 23:18:39 »
Wenn ich richtig informiert bin, sind die Verkehrszeichen auf dem dritten Bild ungültig, da maximal zwei Schilder (Zusatzschilder nicht eingerechnet) pro Ständer erlaubt sind.

§ 48 StVO Anbringung der Straßenverkehrszeichen

(4) Auf einer Anbringungsvorrichtung für Straßenverkehrszeichen (wie Standsäulen, Rahmen, Träger und dgl.) dürfen nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen angebracht werden; dies gilt nicht

1. für eine Kundmachung nach § 25 Abs. 2 oder § 44 Abs. 4,
2. für die Anbringung der Hinweiszeichen „Wegweiser“ sowie
3. für die Anbringung von Straßenverkehrszeichen, deren Inhalt miteinander in Zusammenhang steht.


Die Kurzparkzone fällt unter Punkt 1.
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Re: Parkraumbewirtschaftung
« Antwort #243 am: 28. Dezember 2015, 23:23:01 »
Ich habe das einmal bei einer Schulung so gehört, wusste nicht, dass eine Kurzparkzone unter "Kundmachung" fällt!

95B

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Re: Parkraumbewirtschaftung
« Antwort #244 am: 28. Dezember 2015, 23:27:29 »
Ich habe das einmal bei einer Schulung so gehört, wusste nicht, dass eine Kurzparkzone unter "Kundmachung" fällt!

Die Kundmachung von Verordnungen ist elementare Aufgabe von Verkehrzeichen. Beispielsweise werden Einbahnen, 30er-Zonen, Abbiegegebote etc. durch Verordnungen der zuständigen Gebietskörperschaft festgelegt. Diese Verordnungen werden dann mittels Verkehrszeichen kundgemacht – gäbe es diese "Erinnerungssignale" nicht, müsste jeder Autolenker am schwarzen Brett der Gemeinde "Dienstaufträge" lesen und verinnerlichen. ;)
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106er

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Re: Parkraumbewirtschaftung
« Antwort #245 am: 29. Dezember 2015, 09:03:15 »
Bei deinem Bild 2 verstehe ich übrigens nicht, warum hier die Kurzparkzone endet, um im selben Augenblick mit den gleichen Einschränkungen wieder anzufangen.

Das konnte mir das Magistrat auch nicht erklären :D Die Sackgasse am Arthaberplatz gehört übrigens auch zu diesem Komplex - eine Garagenzufahrt ohne einen einzigen Parkplatz, aber mit einem ganzen Büschel Schilder.

Die Kundmachung von Verordnungen ist elementare Aufgabe von Verkehrzeichen. Beispielsweise werden Einbahnen, 30er-Zonen, Abbiegegebote etc. durch Verordnungen der zuständigen Gebietskörperschaft festgelegt. Diese Verordnungen werden dann mittels Verkehrszeichen kundgemacht – gäbe es diese "Erinnerungssignale" nicht, müsste jeder Autolenker am schwarzen Brett der Gemeinde "Dienstaufträge" lesen und verinnerlichen. ;)

Dabei wäre die umgekehrte Lösung einfacher (und auch "österreichischer" ;)) - In ganz Wien ist Parken für mehr als zwei Stunden verboten, ausgenommen dort, wo es explizit erlaubt (=beschildert, bepickerlt, mit QR-Code gekennzeichnet, mit gelber/grüner/roter/blauer Linie abgegrenzt, höher zu bezahlen etc.) ist.
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scrat

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Re: Parkraumbewirtschaftung
« Antwort #246 am: 29. Dezember 2015, 16:09:31 »
Die Beschilderung im Allgemeinen empfinde ich manchmal als recht seltsam. Beispiel: Wenn man von der Tangente abfährt, kommt zuerst ein 50kmh Tafel, dann 50kmh Immissionsschutzgesetz und zu guter letzt die Ortstafel Wien. Die ersten beiden Schilder könnte man sich sparen, da laut StVO im Ortsgebiet automatisch 50 gilt, sofern keine andere Beschilderung besteht. Im übrigen wird es dem Autofahrer wurscht sein, ob die 50kmh aufgrund des Immissionsschutzgesetzes gelten. Bei den 30kmh Zonen steht ja auch nicht dabei "Damit wir euch leichter abzocken können"!  :))

haidi

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Re: Parkraumbewirtschaftung
« Antwort #247 am: 29. Dezember 2015, 17:23:57 »
Moooment - als Ortsgebiet im Sinne der  StVO gilt nicht das Gemeindegebiet sondern der Bereich, der von den Ortsanfang-Tafeln umgrenzt wird.
Ich weiß nicht, wo du da von der Tangente abfährst, schaut für mich aus, als wäre:
Niederösterreich, da kommt die 50er-Tafel. Bei der 50er-Zone Immissionsschutzgesetz ist die Gemeinde- bzw. Landesgrenze und ab der Ortstafel ist Ortsgebiet nach StVO.
Zwischen der 50er-Tafel "Immissionsschutzgesetz" und der Ortsgebiets-Tafel wirst bei Üerschreitung nach Immissionsschutzgesetz bestraft, ab der Ortstafel nach der StVO. Die erstangeführte Strafe ist höher.

Da fällt mir noch ein: Wo ist die Tafel "Autobahn Ende"?
Dann kannst sehr wohl im Gemeindegebiet sein, die 50er-Beschränkung nach dem Immissionsschutzgesetz gilt nicht auf Autobahnen, dann wäre auf der Höhe der Tafel 50er-Zone Immissionsschutzgesetz auch die Tafeln "Ende der Autobahn". Der davon liegende 50er wurde dann auf der Autobahn verhängt. Dann ist diese Beschilderung ebenfalls notwendig.
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hema

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Re: Parkraumbewirtschaftung
« Antwort #248 am: 29. Dezember 2015, 18:19:59 »
Aber eine per Immissionsschutzgesetz vorgeschriebene Beschränkung gilt nicht für Elektroautos, Fahrräder und andere Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor! Für die gelten die an der jeweiligen Stelle gültigen Bestimmungen der StVO. 
Niemand ist gezwungen meine Meinung zu teilen!

haidi

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Re: Parkraumbewirtschaftung
« Antwort #249 am: 29. Dezember 2015, 19:53:26 »
Aber eine per Immissionsschutzgesetz vorgeschriebene Beschränkung gilt nicht für Elektroautos, Fahrräder und andere Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor! Für die gelten die an der jeweiligen Stelle gültigen Bestimmungen der StVO.
Dazu interessiert mich die Quelle:

RIS sagt:
Zitat
Landesrecht Wien: Gesamte Rechtsvorschrift für IG-L-Maßnahmenkatalog 2005, Fassung vom 29.12.2015
§ 0
Langtitel
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der Maßnahmen zur Verringerung der Immission der Luftschadstoffe PM10 und NO2 nach dem Immissionsschutzgesetz - Luft getroffen werden (IG-L-Maßnahmenkatalog 2005)
Änderung
LGBl. Nr. 15/2006
LGBl. Nr. 56/2007
LGBl. Nr. 52/2013

.......

Maßnahmen für den Verkehr
§ 4. (1) Im Sanierungsgebiet gilt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind Autobahnen und Autostraßen sowie folgende Straßenzüge:
1. cB1 Hadikgasse – Wientalstraße (von Hütteldorfer Brücke bis Albert-Schweitzer-Gasse und B1 Wientalstraße (von Albert-Schweitzer-Gasse bis Auhofstraße)
2. B7 Brünner Straße (von Hochfeldstraße bis Landesgrenze)
3. B8 Wagramer Straße (von Bettelheimstraße bis westliche Landesgrenze und von Friedhofweg bis östliche Landesgrenze)
4. B17 Triester Straße (von B225 Wienerbergstraße bis Auf- bzw. Abfahrtsrampen der A2 Südautobahn Höhe Liesingbach)

(2) Die Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Abs. 1 gilt nicht, wenn nach anderen Rechtsvorschriften eine niedrigere oder dieselbe Höchstgeschwindigkeit angeordnet ist.

(3) Die Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Einsatzfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 25 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960).
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hema

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Re: Parkraumbewirtschaftung
« Antwort #250 am: 29. Dezember 2015, 20:32:33 »
Aber eine per Immissionsschutzgesetz vorgeschriebene Beschränkung gilt nicht für Elektroautos, Fahrräder und andere Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor! Für die gelten die an der jeweiligen Stelle gültigen Bestimmungen der StVO.
Dazu interessiert mich die Quelle:

Hast recht, Elektroautos fallen nur unter die Ausnahmen, welche sich auf zeitliche und räumliche Beschränkungen beziehen (IG-L § 14.(2) Ziffer 5). Bzgl. Tempobeschränkung gilt die Verordnung des Landeshauptmannes (IG-L-Maßnahmenkatalog 2005, § 4.).

Aber für Fahrräder (und andere Nicht-Kraftfahrzeuge) gelten die gem. IG-Luft verordneten Beschränkungen nicht!  ;)
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moszkva tér

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Re: Parkraumbewirtschaftung
« Antwort #251 am: 29. Dezember 2015, 21:03:55 »
Moooment - als Ortsgebiet im Sinne der  StVO gilt nicht das Gemeindegebiet sondern der Bereich, der von den Ortsanfang-Tafeln umgrenzt wird.
Jeder Punkt in Österreich ist "Gemeindegebiet", da es im Gegensatz zu Deutschland z.B. keine gemeindefreien Gebiete gibt. :lamp:
Das, was du meinst, heißt Ortsgebiet  ;)

hema

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Re: Parkraumbewirtschaftung
« Antwort #252 am: 29. Dezember 2015, 21:09:45 »
Die (Wiener) Beschränkungen gem. IG-Luft beziehen sich aber auf auf das Land Wien, also die Gemeindegrenze, die Beschränkungen der StVO auf das Ortsgebiet!
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scrat

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Re: Parkraumbewirtschaftung
« Antwort #253 am: 29. Dezember 2015, 21:24:16 »
Moooment - als Ortsgebiet im Sinne der  StVO gilt nicht das Gemeindegebiet sondern der Bereich, der von den Ortsanfang-Tafeln umgrenzt wird.
Ich weiß nicht, wo du da von der Tangente abfährst, schaut für mich aus, als wäre:
Niederösterreich, da kommt die 50er-Tafel. Bei der 50er-Zone Immissionsschutzgesetz ist die Gemeinde- bzw. Landesgrenze und ab der Ortstafel ist Ortsgebiet nach StVO.
Zwischen der 50er-Tafel "Immissionsschutzgesetz" und der Ortsgebiets-Tafel wirst bei Üerschreitung nach Immissionsschutzgesetz bestraft, ab der Ortstafel nach der StVO. Die erstangeführte Strafe ist höher.

Da fällt mir noch ein: Wo ist die Tafel "Autobahn Ende"?
Dann kannst sehr wohl im Gemeindegebiet sein, die 50er-Beschränkung nach dem Immissionsschutzgesetz gilt nicht auf Autobahnen, dann wäre auf der Höhe der Tafel 50er-Zone Immissionsschutzgesetz auch die Tafeln "Ende der Autobahn". Der davon liegende 50er wurde dann auf der Autobahn verhängt. Dann ist diese Beschilderung ebenfalls notwendig.

Diese Beschilderung befindet sich an JEDER Abfahrt von der Tangente.

normalbuerger

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Re: Parkraumbewirtschaftung
« Antwort #254 am: 29. Dezember 2015, 21:44:06 »
Ganz besonders lustig finde ich auch die Beschilderung der Anrainerparkplätze. Da steht am Anfang der Gasse eine Tafel und dann am Ende wieder eine, dazwischen 100 oder 200m, da steht nichts. Müsste da denn nicht noch dazwischen auch noch eine Tafel so quasi als Erinnerung stehen?
Mit diesen Parkplätzen verdient ja die Stadt Wien Unmengen durch irrtümliche Falschparker.