Autor Thema: Französischer Feinstaub  (Gelesen 16466 mal)

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haidi

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Re: Französischer Feinstaub
« Antwort #45 am: 19. März 2014, 12:24:05 »
*) Siehe Vorfall vor kurzem Hofer Parkplatz Gandnergasse. Mädel übt fahren, überfährt Mutter. Da war nix mit L17 und daher der Vater (Zulassungsbesitzer) eine Anzeige wegen Überlassen eines Kfz. an eine Person ohne Lenkberechtigung, und auch das Mädl Lenken ohne Lenkberechtigung.
Korrekt - Privatgrund mit öffentichem Verkehr unterliegt der StVO - die sagt aber nicht aus, wie der Privatgrund erkennbar sein muss.
Zitat
Wie gesagt, meinem Verständnis nach sind die grünen Striche auf der Fahrbahn ohne Absperrkette etc zu wenig.
Es sollte zumindest auf den Taferln auffällig stehen, dass das Privatgrund ist. Das scheint man sich aber nicht zu trauen, weil man entweder
Angst vor dem Volkszorn hat oder
es wirklich grenzwertig ist.
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hema

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Re: Französischer Feinstaub
« Antwort #46 am: 19. März 2014, 12:43:14 »
Auf Privatgrund gilt die StVO, wenn dieser entweder für jedermann zu gleichen Bedingungen zufahrbar ist oder wenn der Grundbesitzer dies verfügt (Hinweistafeln an den Einfahrten). Exekutierbar ist die StVO allerdings nur über Aufforderung des Grundbesitzers an die Exekutive bzw. durch private Anzeigen seinerseits. Kraftfahrgesetz und Führerscheingesetz gelten meines Wissens nach nicht, zivil- und strafrechtliche Belange natürlich schon!


Carsharing-Parkplätze im Bereich öffentlicher Straßen könnten natürlich durchaus "privat" sein, wenn sie der Straßenerhalter an den Betreiber vermietet. Keine Ahnung, ob dies der Fall ist. Das sollte aber im Sinne der Rechtsklarheit dann wohl eindeutig so gekennzeichnet sein!
Niemand ist gezwungen meine Meinung zu teilen!

haidi

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Re: Französischer Feinstaub
« Antwort #47 am: 19. März 2014, 16:49:26 »
Auf Privatgrund gilt die StVO, wenn dieser entweder für jedermann zu gleichen Bedingungen zufahrbar ist
Richtig
Zitat
oder wenn der Grundbesitzer dies verfügt (Hinweistafeln an den Einfahrten).
Richtig ist: Die StVO gilt, wenn der Grundbesitzer nichts anderes verfügt, die andere Verfügung muss kenntlich gemacht werden - die Form der Kenntlichmachung ist nicht festgelegt. Siehe Bahnhöfe der WL "Fahrzeuge der WL haben immer Vorrang". Die Tafeln "Es gilt die StVO" ist unnötig.
Zitat
Exekutierbar ist die StVO allerdings nur über Aufforderung des Grundbesitzers an die Exekutive bzw. durch private Anzeigen seinerseits. Kraftfahrgesetz und Führerscheingesetz gelten meines Wissens nach nicht, zivil- und strafrechtliche Belange natürlich schon!

Zitat
§ 1 StVO: Geltungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.
(2) Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr gilt dieses Bundesgesetz insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen. Die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht erstrecken sich auf diese Straßen nicht.
Ich kann daraus nicht ablesen, dass die Organe der Straßenaufsicht auf Privatgrundstücken mit öffentlichen Verkehr nicht vom Amts wegen tätig werden können, lasse mich aber durchaus eines Besseren belehren.
Auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr haben sie auch nach Aufforderung durch den Grundbesitzer bzw. Straßenerhalter keine KOmpetenz im Sinne der Straßenaufsicht.
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Ferry

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Re: Französischer Feinstaub
« Antwort #48 am: 20. März 2014, 11:52:27 »
Richtig ist: Die StVO gilt, wenn der Grundbesitzer nichts anderes verfügt, die andere Verfügung muss kenntlich gemacht werden - die Form der Kenntlichmachung ist nicht festgelegt. Siehe Bahnhöfe der WL "Fahrzeuge der WL haben immer Vorrang". Die Tafeln "Es gilt die StVO" ist unnötig.
Das stimmt, allerdings hat sich gezeigt, dass es trotzdem kein Fehler ist, eine solche aufzustellen. Im Zweifelsfall kann sich so dann kein Autofahrer darauf berufen, dass er ja nicht gewusst hätte, dass die StVO gilt.
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Re: Französischer Feinstaub
« Antwort #49 am: 20. März 2014, 12:22:54 »
Richtig ist: Die StVO gilt, wenn der Grundbesitzer nichts anderes verfügt, die andere Verfügung muss kenntlich gemacht werden - die Form der Kenntlichmachung ist nicht festgelegt. Siehe Bahnhöfe der WL "Fahrzeuge der WL haben immer Vorrang". Die Tafeln "Es gilt die StVO" ist unnötig.
Das stimmt, allerdings hat sich gezeigt, dass es trotzdem kein Fehler ist, eine solche aufzustellen. Im Zweifelsfall kann sich so dann kein Autofahrer darauf berufen, dass er ja nicht gewusst hätte, dass die StVO gilt.
Aber woher muss der Fahrer wissen, welche Fahrzeuge zu den WL gehören? Wenn ein Funkstreifen- oder irgendein Pritschenwagen daherkommt, der fast aussieht wie jeder andere Dienstkraftwagen, woher soll man wissen, dass es zu den WL gehört?
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Ferry

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Re: Französischer Feinstaub
« Antwort #50 am: 20. März 2014, 12:26:11 »
Aber woher muss der Fahrer wissen, welche Fahrzeuge zu den WL gehören? Wenn ein Funkstreifen- oder irgendein Pritschenwagen daherkommt, der fast aussieht wie jeder andere Dienstkraftwagen, woher soll man wissen, dass es zu den WL gehört?
M.W. haben alle WL-Fahrzeuge eine Wagennummer (meistens auf den Türen angebracht). Außerdem sollte es am Kennzeichen (W .... VB) erkennbar sein.
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Re: Französischer Feinstaub
« Antwort #51 am: 20. März 2014, 12:38:26 »
Vermutlich sind damit keine Gummiradler gemeint, sondern "Fahrzeuge der WL haben Vorrang" ist eine ungeschickte Umschreibung von "Auf diesem Gelände haben Schienenfahrzeuge den Vorrang gegenüber allen anderen Fahrzeugen".
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haidi

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Re: Französischer Feinstaub
« Antwort #52 am: 20. März 2014, 13:38:26 »
Ich nehme an, dass da alle Fahrzeuge gemeint sind - so steht es im Prinzip auch, da keine Einschränkungen.
Der Grund wird sein, dass die WL nicht für Schäden haftbar gemacht werden wollen, die bei Zusammenstößen von Eigenfahrzeugen mit Fahrzeugen von Bediensteten der WL  entstehen.
Da ergibt sich für mich eine Frage: Das Zurückschieben ist doch nicht im § 19 erfasst, also müssten in solchen Fällen die WL zahlen.

Einen ähnlichen Fall gibt es in einer Alu-Fabrik (erzeugen u.A. Rolltreppen-Stufen) in Ternitz: "Staplerverkehr gegen die Einbahn"

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Re: Französischer Feinstaub
« Antwort #53 am: 20. März 2014, 13:48:17 »
Da ergibt sich für mich eine Frage: Das Zurückschieben ist doch nicht im § 19 erfasst, also müssten in solchen Fällen die WL zahlen.

Was für ein Zurückschieben? Straßenbahnen oder Fahrzeuge?
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Re: Französischer Feinstaub
« Antwort #54 am: 20. März 2014, 14:00:45 »
Auf dem Bahnhofgelände können die WL auch von der StVO abweichende Regleungen bestimmen und es wird genau das sein, was haidi gemeint hat: Wenn ein Bedienster mit seinem Privat-PKW mit einem WL-Fahrzeug crasht, sind die WL so abgesichert. Deshalb findet sich auf einem Werksgelände oft der Hinweis "Werksverkehr hat Vorrang".

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Re: Französischer Feinstaub
« Antwort #55 am: 20. März 2014, 14:29:19 »
Wenn ich im Werk verkehre, ist es nicht verkehrt, wenn der Werkverkehr verkehrt...

haidi

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Re: Französischer Feinstaub
« Antwort #56 am: 20. März 2014, 23:58:21 »
Da ergibt sich für mich eine Frage: Das Zurückschieben ist doch nicht im § 19 erfasst, also müssten in solchen Fällen die WL zahlen.

Was für ein Zurückschieben? Straßenbahnen oder Fahrzeuge?
Ist an sich egal. Wer zurückschiebt hat besondere Vorsicht walten zu lassen und ist allen anderen gegenüber Wartepflichtig. Die Straßenbahn ist davon nicht ausgenommen (oder habe ich da was überlesen?)
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Re: Französischer Feinstaub
« Antwort #57 am: 21. März 2014, 08:51:08 »
Ist an sich egal. Wer zurückschiebt hat besondere Vorsicht walten zu lassen und ist allen anderen gegenüber Wartepflichtig. Die Straßenbahn ist davon nicht ausgenommen (oder habe ich da was überlesen?)
Nein. Eigentlich sollte auch auf Bahnhofsgrund immer ein Deckmann beim Zurückschieben den Zug sichern, wenn es sich um einen Zug mit Beiwagen *) handelt. Die Praxis schaut allerdings oft anders aus.

*) Ich meine natürlich Beiwagen ohne Rangierfahrtschalter, sprich  c3.
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haidi

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Re: Französischer Feinstaub
« Antwort #58 am: 21. März 2014, 09:31:09 »
Ist an sich egal. Wer zurückschiebt hat besondere Vorsicht walten zu lassen und ist allen anderen gegenüber Wartepflichtig. Die Straßenbahn ist davon nicht ausgenommen (oder habe ich da was überlesen?)
Nein. Eigentlich sollte auch auf Bahnhofsgrund immer ein Deckmann beim Zurückschieben den Zug sichern, wenn es sich um einen Zug mit Beiwagen handelt. Die Praxis schaut allerdings oft anders aus.
Da geht dann schon in Richtung grober FAhrlässigkeit und da träte dann schon die Dienstnehmer- bzw. Organhaftpflicht in Kraft.
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Ferry

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Re: Französischer Feinstaub
« Antwort #59 am: 21. März 2014, 12:10:13 »
Da geht dann schon in Richtung grober FAhrlässigkeit und da träte dann schon die Dienstnehmer- bzw. Organhaftpflicht in Kraft.
Wo kein Kläger, da kein Richter...  ::)
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