Ich nehme an, dass da alle Fahrzeuge gemeint sind - so steht es im Prinzip auch, da keine Einschränkungen.
Der Grund wird sein, dass die WL nicht für Schäden haftbar gemacht werden wollen, die bei Zusammenstößen von Eigenfahrzeugen mit Fahrzeugen von Bediensteten der WL entstehen.
Da ergibt sich für mich eine Frage: Das Zurückschieben ist doch nicht im § 19 erfasst, also müssten in solchen Fällen die WL zahlen.
Einen ähnlichen Fall gibt es in einer Alu-Fabrik (erzeugen u.A. Rolltreppen-Stufen) in Ternitz: "Staplerverkehr gegen die Einbahn"