Es geht das Gerücht, dass bei Knallern an Eisenbahnkreuzungen (Andreaskreuz) der Betriebsleiter zum Unfallort kommen muss. Das will man sich seitens der WiLi ersparen.
Das kann nur Unfug sein, da der Sachverhalt einer Eisenbahnkreuzung auch ohne Andreaskreuz gegeben ist.
Als Definition einer Eisenbahnkreuzung liefert die EKV:
§ 1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen.
Im Sinne dieser Verordnung gilt als
a) Eisenbahnkreuzung: jeder im Verlaufe einer Straße mit öffentlichem Verkehr angelegte
schienengleiche Eisenbahnübergang, soweit es sich um eine Haupt- oder Nebenbahn, eine
Straßenbahn, Anschlußbahn oder Materialbahn im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl.
Nr. 60, handelt, gleichgültig, ob hiebei die Eisenbahn die Straße überschneidet oder in sie
einmündet;
Um beim 60er zu bleiben, als Eisenbahnkreuzung im Sinne dieser Verordnung gelten die Ausfahrt aus der Schleife in Rodaun (genaugenommen auch die Einfahrt), Kaiser Franz Josef-Straße/Maurer Einschnitt, Anton Krieger-Gasse, Schwarzwaldgasse, Haymogasse, Maurer Lange Gasse und die Ausfahrt aus der Schleife auf der Kennedybrücke (Busspur). Im Ortsgebiet müssen aber keine Andresaskreuze stehen, wodurch die speziellen Bestimmungen der EKV für das Verhalten des Straßenverkehrs an Eisenbahnkreuzungen nicht gelten. Somit müsste eigentlich automatisch § 28.(2) der StVO gelten, zumindest soweit sich an solchen Punkten keine Signalregelung oder Stopptafeln befinden.
Dass sich 99,9 Prozent der Autofahrer als Nabel der Welt sehen und sich daher gerne vorbehaltlos oder blind mit der Eisenbahn anlegen, ist eine andere, leider sehr schmerzhafte Geschichte!