Autor Thema: Behindertengleichstellungsgesetz  (Gelesen 5419 mal)

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13er

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Behindertengleichstellungsgesetz
« am: 10. Februar 2013, 17:52:11 »
Da ich mir schon hie und da Gedanken über dieses Gesetz gemacht habe, habe ich es nun einmal näher angesehen, natürlich auf die Wiener Situation bezogen.

Besonders wichtig sind hier die Übergangsbestimmungen:
Zitat
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 19. ...

...

(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinsichtlich Barrieren im Zusammenhang mit Verkehrsanlagen, Verkehrseinrichtungen und Schienenfahrzeugen, die vor dem 1. Jänner 2006 auf Grund der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen genehmigt bzw. bewilligt wurden, sind bis zum 31. Dezember 2015 nur insoweit anzuwenden, als eine Barriere rechtswidrig errichtet wurde.

(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinsichtlich Barrieren im Zusammenhang mit öffentlichen Verkehrsmitteln mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen (Abs. 3), die vor dem 1. Jänner 2006 auf Grund der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zugelassen wurden, sind bis zum 31. Dezember 2008 nur insoweit anzuwenden, als eine Barriere rechtswidrig errichtet wurde.

....

(8) Wird ein Bauwerk, eine Verkehrsanlage, eine Verkehrseinrichtung oder ein Schienenfahrzeug auf Grund einer nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilten Bewilligung generalsaniert, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinsichtlich baulicher Barrieren bzw. Barrieren betreffend Verkehrsanlagen, Verkehrseinrichtungen oder Schienenfahrzeuge ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Generalsanierung anzuwenden.

(10) Betreiber von Verkehrseinrichtungen, Verkehrsanlagen oder öffentlichen Verkehrsmitteln sind verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2006 nach Anhörung der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation einen Plan zum Abbau von Barrieren für die von ihnen genutzten Einrichtungen, Anlagen und öffentlichen Verkehrsmittel zu erstellen und die etappenweise Umsetzung vorzusehen (Etappenplan Verkehr).

(Gibt es bzw. wo findet man den Etappenplan Verkehr für die Wiener Linien?)

Interessant finde ich auch folgenden Absatz:
Zitat
§ 6.
(5) Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.

Ich bin ja kein Jurist, aber ist ein ULF mit mechanischer Rampe in diesem Sinne eigentlich überhaupt barrierefrei? Ist der Fahrer, der seinen Fahrerplatz verlassen muss, "fremde Hilfe"?

Interessant wäre abschließend auch, wie hoch die Strafen sein werden, die ab 1. Jänner 2016 auf Betriebe mit Hochflurfahrzeugen zukommen werden:

Zitat
§ 9. (1) Bei Verletzung des Diskriminierungsverbots gemäß § 4 Abs. 1 hat die betroffene Person jedenfalls Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

Sprich: Ab dann kann jeder Behinderte beim Bundessozialamt schlichten lassen bzw. klagen. Die Beweispflicht, dass es keine Diskriminierung gegeben hat, liegt bei der beklagten Partei (Verkehrsunternehmen). Sprich: Das Verkehrsunternehmen muss beweisen, dass zu dem jeweiligen Zeitpunkt doch ein barrierefreies Fahrzeug unterwegs war.

Auch eine Verbandsklage ist laut § 13 unter bestimmten Umständen möglich, sodass nicht jeder Behinderte einzeln sein Recht erzwingen muss.

Meine Einschätzung: Man wird's drauf ankommen lassen (ähnlich wie bei der Diskriminierung bei den Seniorenkarten), bis jemand klagt und dann sich dann so lang wie überhaupt nur möglich rechtlich dagegen wehren und am Ende zahlen müssen :D
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tramway.at

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Re: Behindertengleichstellungsgesetz
« Antwort #1 am: 10. Februar 2013, 18:01:49 »
Wie schaut das eigentlich in Graz aus, wo man noch etwas blöder als hier agiert und unter dem Stichwort "barrierefrei" völlig unbrauchbare, sprich zu niedrige Bahsteige errichtet hat?
Harald A. Jahn, www.tramway.at

13er

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Re: Behindertengleichstellungsgesetz
« Antwort #2 am: 10. Februar 2013, 18:11:45 »
Mit elektrischer Rampe bei den Niederflurzügen dürfte das (gesetzlich!) kein großes Problem sein. Und die Hochflurer sind so oder so nicht barrierefrei.
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B. S. Agrippa

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Re: Behindertengleichstellungsgesetz
« Antwort #3 am: 10. Februar 2013, 18:19:30 »
Soll das heißen, dass ab 2016 jeder, der nicht von alleine in einen Hochflurer reinkommt, klagen kann? Das kann ja lustig werden, ich denke da vor allem an die ÖBB, die mit sehr vielen Hochflurern herumfahren (Schnellbahn!)...

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Re: Behindertengleichstellungsgesetz
« Antwort #4 am: 10. Februar 2013, 18:20:52 »
Wie schaut das eigentlich in Graz aus, wo man noch etwas blöder als hier agiert und unter dem Stichwort "barrierefrei" völlig unbrauchbare, sprich zu niedrige Bahsteige errichtet hat?
Vielleicht läßt die Grazer Bauordnung keine höheren Kanten im Straßenraum zu? So weit ich weiß, ict das nämlich in Wien der Fall.

Soll das heißen, dass ab 2016 jeder, der nicht von alleine in einen Hochflurer reinkommt, klagen kann? Das kann ja lustig werden, ich denke da vor allem an die ÖBB, die mit sehr vielen Hochflurern herumfahren (Schnellbahn!)...
Vor allem die Wiener Linien werden dann die Art des ULF-Einsatzes gründlich überdenken müssen.

T1

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Re: Behindertengleichstellungsgesetz
« Antwort #5 am: 10. Februar 2013, 18:24:24 »
(Gibt es bzw. wo findet man den Etappenplan Verkehr für die Wiener Linien?)
Geben wird's ihn sicher, nur finden wird man ihn im Internet nicht. Den ÖBB-Plan habe ich letztens hier im Forum irgendwo verlinkt, ich find's leider grad nicht.

Interessant wäre abschließend auch, wie hoch die Strafen sein werden, die ab 1. Jänner 2016 auf Betriebe mit Hochflurfahrzeugen zukommen werden:

Zitat
§ 9. (1) Bei Verletzung des Diskriminierungsverbots gemäß § 4 Abs. 1 hat die betroffene Person jedenfalls Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

Sprich: Ab dann kann jeder Behinderte beim Bundessozialamt schlichten lassen bzw. klagen. Die Beweispflicht, dass es keine Diskriminierung gegeben hat, liegt bei der beklagten Partei (Verkehrsunternehmen). Sprich: Das Verkehrsunternehmen muss beweisen, dass zu dem jeweiligen Zeitpunkt doch ein barrierefreies Fahrzeug unterwegs war.

Auch eine Verbandsklage ist laut § 13 unter bestimmten Umständen möglich, sodass nicht jeder Behinderte einzeln sein Recht erzwingen muss.

Meine Einschätzung: Man wird's drauf ankommen lassen (ähnlich wie bei der Diskriminierung bei den Seniorenkarten), bis jemand klagt und dann sich dann so lang wie überhaupt nur möglich rechtlich dagegen wehren und am Ende zahlen müssen :D
Soll das heißen, dass ab 2016 jeder, der nicht von alleine in einen Hochflurer reinkommt, klagen kann? Das kann ja lustig werden, ich denke da vor allem an die ÖBB, die mit sehr vielen Hochflurern herumfahren (Schnellbahn!)...
Nein, weil:

§ 19.
[…]
(6) Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden,
1. wenn die behauptete Diskriminierung nach dem 1. Jänner 2010 erfolgt ist, und der zur Beseitigung der in den Abs. 2 und 3 genannten Barrieren erforderliche Aufwand den Betrag von 3 000 Euro nicht übersteigt,
2. wenn die behauptete Diskriminierung nach dem 1. Jänner 2013 erfolgt ist, und der zur Beseitigung der in den Abs. 2 und 3 genannten Barrieren erforderliche Aufwand den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigt.
(7) Die in Abs. 5 und 6 genannten Betragsgrenzen beziehen sich auf alle Aufwendungen für Maßnahmen zur Beseitigung von Barrieren jeweils im Bereich einer funktionalen Einheit. Eine funktionale Einheit ist jene abgrenzbare Wirkungseinheit im Bereich eines Bauwerks, einer Verkehrsanlage oder eines Verkehrsmittels, deren Umgestaltung für die barrierefreie Inanspruchnahme der nachgefragten Leistung erforderlich ist.


Aber wie gesagt, die Verkehrsbetriebe müssen nach Absatz 10 einen Etappenplan erstellen und diesen umsetzen, d.h. das bedeutet keine Vogelfreiheit bis zum St. Nimmerleinstag.

B. S. Agrippa

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Re: Behindertengleichstellungsgesetz
« Antwort #6 am: 10. Februar 2013, 18:30:44 »
Soll das heißen, dass ab 2016 jeder, der nicht von alleine in einen Hochflurer reinkommt, klagen kann? Das kann ja lustig werden, ich denke da vor allem an die ÖBB, die mit sehr vielen Hochflurern herumfahren (Schnellbahn!)...
Vor allem die Wiener Linien werden dann die Art des ULF-Einsatzes gründlich überdenken müssen.
Naja, bei der Straßenbahn kannst du mittlerweile nicht mehr ganz bedenkenlos zur Haltestelle gehen und sagen "Jetzt kommt sicher kein ULF!", bei der Schnellbahn hingegen ist der Niederfluranteil - etwa auf der Stammstrecke - so gering, dass du wiederum davon ausgehen musst, dass ein Hochflurer daherkommt. Außer es kommt ein Dosto, wobei auch bei dem bekommst du mit einem Rollstuhl durchaus Probleme. Die ÖBB hinken den WL in puncto Barrierefreiheit ein Stückerl hinterher und das heißt schon was!

hema

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Re: Behindertengleichstellungsgesetz
« Antwort #7 am: 10. Februar 2013, 18:31:09 »

Ich bin ja kein Jurist, aber ist ein ULF mit mechanischer Rampe in diesem Sinne eigentlich überhaupt barrierefrei? Ist der Fahrer, der seinen Fahrerplatz verlassen muss, "fremde Hilfe"?
Das Gesetz ist sowieso etwas unüberlegt, weil ja nicht definiert wird, bis zu welchem Grad der Behinderung alles "barrierefrei" benutzbar sein muss. Unter behindert stellt man sich im allgemeinen nur einen Rollstuhlfahrer vor, der sein Gefährt in Eigenregie vorwärtsbewegt. Behinderungen gibt es aber verschiedenste und auch verschiedene Grenzen, ab denen für Behinderte etwas nur mit Hilfe oder gar nicht benützbar ist. Auch für Rollstuhlfahrer ist ein ULF in vielen Fällen ohne Hilfe "betretbar", in manchen eben nur mit Hilfe. Für viele Behinderte ist ein öffentliches Verkehrsmittel gar nicht verwendbar und für etliche prinzipiell nur mit entsprechender Begleitung, das wird man nie beseitigen können, egal wie rosa man die Welt auch sieht.



Zitat
Interessant wäre abschließend auch, wie hoch die Strafen sein werden, die ab 1. Jänner 2016 auf Betriebe mit Hochflurfahrzeugen zukommen werden . . . .
Strafen kann es wohl gar keine geben, da allfällige Konsequenzen nur zivilrechtlich wären.  ;)


Und wenn Hochflurfahrzeuge vor dem angeführten Stichtag zugelassen wurden, greift das Gesetz sowieso nur im Fall, dass diese "Barrieren" zum Zeitpunkt des Baus bzw. der Zulassung bereits rechtswidrig waren.

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13er

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Re: Behindertengleichstellungsgesetz
« Antwort #8 am: 10. Februar 2013, 18:37:33 »
Vielleicht läßt die Grazer Bauordnung keine höheren Kanten im Straßenraum zu?
Ja, das kann gut sein. Nur würde man sich dann denken, dass eher die Kantenverordnung in Graz angepasst werden würde, da sich das BehGG sicher nicht ändern wird - aber die MA2412 sitzt überall :D Leider finde ich dazu nur ein PDF "Verkehrsplanungsrichtlinien Graz", das aber von der Begründung her wenig aussagekräftig ist:
Zitat
4.8    Kasseler Sonderbordstein für Haltestellen

Im Bereich von Bushaltestellen im Stadtgebiet von Graz soll als Standardrandstein der Kasseler Sonder-
bordstein angewendet werden. Der Sonderbordstein bildet durch die Spurführung beim Zufahren zur
Haltestelle eine Anfahrhilfe. Der vertikale Abstand zwischen Bus und Haltestelle wird auf ein Mindest-
maß reduziert, wodurch für die Fahrgäste der Ein- und Ausstieg erleichtert wird.
Die Höhe des Leistensteines für Straßenbahn- und Mischhaltestellen beträgt 11cm. Die Höhe des Leisten-
steins für Bushaltestellen beträgt 16cm.

In Wien ist die erlaubte Randsteinhöhe (siehe § 5) wahlweise 20 oder 24 cm: http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/b0200600.htm

@T1+hema: Ich denke, das Gesetz ist sehr wohl anwendbar, denn es geht hier nur um Übergangsfristen, nicht um eine generelle "Amnestie" für Altfahrzeuge. Das soll wohl den ÖV-Betreibern Zeit geben, ihre Flotte umzustellen.
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hema

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Re: Behindertengleichstellungsgesetz
« Antwort #9 am: 10. Februar 2013, 18:40:03 »

Vielleicht läßt die Grazer Bauordnung keine höheren Kanten im Straßenraum zu? So weit ich weiß, ict das nämlich in Wien der Fall.
In Wien ist das in der Gehsteigordnung* festgelegt, also Gemeindesache. In Haltestellen im Straßenraum dürf(t)en die Randsteine(=Bahnsteigkante) im Haltestellenbereich 25 cm hoch sein.


Ist also recht leicht zu ändern, wenn man will. In Wien wurde das, soviel ich weiß, zuletzt unter Stadtrat Swoboda geändert




EDIT:
*) Ich denke eher, es ist eine Verordnung/Regelung des zuständigen Stadtrats im Rahmen der Gehsteigordnung.
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T1

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Re: Behindertengleichstellungsgesetz
« Antwort #10 am: 10. Februar 2013, 18:40:59 »
Und wenn Hochflurfahrzeuge vor dem angeführten Stichtag zugelassen wurden, greift das Gesetz sowieso nur im Fall, dass diese "Barrieren" zum Zeitpunkt des Baus bzw. der Zulassung bereits rechtswidrig waren.
Na ja, nicht ganz. Die Verkehrsbetriebe müssen eben in ihren Etappenplan Verkehr (§ 19, Abs. 10) eine Perspektive zur Beseitigung der Barrieren ergo der Fahrzeuge vorlegen. Bei den ÖBB heißt das bei den 4020ern eine Ausmusterung bis 2020, siehe auch hier: http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIII/AB/AB_04598/fname_131210.pdf

hema

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Re: Behindertengleichstellungsgesetz
« Antwort #11 am: 10. Februar 2013, 20:42:32 »

In Wien ist die erlaubte Randsteinhöhe (siehe § 5) wahlweise 20 oder 24 cm: http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/b0200600.htm
Dort steht nichts über die zu verwendende (Maximal-)Höhe der Gehsteige, also den Niveauunterschied Gehsteig-Fahrbahn! Nur welche Randsteine zu verwenden sind und weitere technische Belange. In Wien düŕfen Randsteine maximal acht Zentimeter hoch sein, in Übergangsbereichen (Gehsteigabsenkung) höchstens drei Zentimeter. In Haltestellen gelten 25 cm (bei Bushaltestellen, glaube ich, 20 cm). Durch die Fixierung auf den ULF haben sich die WiLi aber von sich aus auf max. 20 cm festgelegt. Alles was höher war, wurde seither abgesenkt. Auf den alten E2-Strecken gab es wegen der Schwenkstufe eh nie mehr als 20 Zentimeter.
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haidi

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Re: Behindertengleichstellungsgesetz
« Antwort #12 am: 10. Februar 2013, 21:44:03 »
In Wien düŕfen Randsteine maximal acht Zentimeter hoch sein, in Übergangsbereichen (Gehsteigabsenkung) höchstens drei Zentimeter.

Wo steht das?

Hannes
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