Tramwayforum

Gesamter öffentlicher Verkehr in Wien => Sonstiges => Thema gestartet von: MK am 03. Februar 2012, 21:00:45

Titel: Schwarzfahren
Beitrag von: MK am 03. Februar 2012, 21:00:45
In Deutschland wird man als Schwarzfahrer namentlich registriert und beim dritten Mal angezeigt. Leider ist so was bei uns nicht legal.

Es wäre schon möglich, allerdings nicht als Straftat, sondern als Verwaltungsübertretung. Diese Mühe macht sich jedoch offenbar kein Verkehrsunternehmen.

Der deutsche Weg sieht zwar auf den ersten Blick gut aus, führt aber auch nicht zum Erfolg - in Berlin hat man schon angeregt, Schwarzfahren straffrei zu stellen, da die typische Karriere eines Dauerschwarzfahrers so aussieht, dass er drei erhöhte Beförderungsentgelte kassiert, sie nicht zahlt, zu einer Geldstrafe verurteilt wird, die Geldstrafe nicht zahlt, ersatzweise ins Gefängnis geht und danach gleich wieder schwarz fährt. Die Kosten für die Freiheitsstrafen übersteigen die Einnahmen durch verschreckte potentielle Schwarzfahrer bei Weitem. Wer hingegen spekuliert und sich gut herausreden kann (denn zur gerichtlichen Strafbarkeit muss Vorsatz vorliegen!), kommt in den meisten Fällen mit einer Verfahrenseinstellung oder einer geringen Geldstrafe davon.

Das Problem ist, egal ob Deutschland oder Österreich, die Kontrolldichte. Den Dauerschwarzfahrern kommt man so oder so nicht bei, ein Hausverbot lässt sich nicht sinnvoll durchsetzen. Spekulanten kann man hingegen sehr gut den Spaß verleiden, wenn sie häufig genug in eine Kontrolle kommen, und vor allem: der Kontrolle nicht ausweichen können - ich erinnere nur an die beiden "Fahrgäste", die sich in der Haltestelle stehend angeregt unterhalten und dann in verschiedene Wagen einsteigen.

Und damit Vergessliche nicht zu hart getroffen werden, kann man bei entsprechender Kontrolldichte die Strafe für das erste Schwarzfahren im Monat niedrig halten (etwa 40 Euro, vergleiche erhöhtes Beförderungsentgelt in Deutschland) und erst bei folgenden Vorfällen die vollen 100 Euro verlangen.
Titel: Re: Schwarzfahren
Beitrag von: darkweasel am 03. Februar 2012, 23:44:43
In Deutschland wird man als Schwarzfahrer namentlich registriert und beim dritten Mal angezeigt. Leider ist so was bei uns nicht legal.

Es wäre schon möglich, allerdings nicht als Straftat, sondern als Verwaltungsübertretung. Diese Mühe macht sich jedoch offenbar kein Verkehrsunternehmen.
Hm ...
(4) Die Tat nach Abs. 1 Z 2 wird straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Fahrpreis und einen in den Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen etwa vorgesehenen Zuschlag unverzüglich zahlt. Dies gilt auch, wenn der Täter den Fahrpreis und einen in den Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen etwa vorgesehenen Zuschlag innerhalb von drei Tagen zahlt, sofern er sich bei der Zahlungsaufforderung im Beförderungsmittel durch eine mit einem Lichtbild ausgestattete öffentliche Urkunde ausweist.

Offenbar kann man also einen Schwarzfahrer, der seine Strafe zahlt, weiter nicht belangen.
Titel: Re: Schwarzfahren
Beitrag von: Linie 41 am 04. Februar 2012, 05:00:58
ersatzweise ins Gefängnis geht und danach gleich wieder schwarz fährt.
Na mal ehrlich: Da gibt's immerhin was zu essen. Und ob ich jetzt eine Nacht pro Woche im Büro penne oder im Knast, ist doch eigentlich völlig wurscht (im Knast ist das Bett allerdings sicher besser). ;D ;D
Titel: Re: Schwarzfahren
Beitrag von: moszkva tér am 04. Februar 2012, 08:37:55
ersatzweise ins Gefängnis geht und danach gleich wieder schwarz fährt.
Na mal ehrlich: Da gibt's immerhin was zu essen. Und ob ich jetzt eine Nacht pro Woche im Büro penne oder im Knast, ist doch eigentlich völlig wurscht (im Knast ist das Bett allerdings sicher besser). ;D ;D

Aber mal ehrlich, wer geht schon freiwillig in den Häfn, nur um sich ein paar hundert Euro zu sparen?
Eben! Die, die die paar hundert Euro gar nicht haben.  ::)

Wie ist das eigentlich in Österreich? Ich habe bisher geglaubt, eine Ersatzfreiheitsstrafe gibts nur dann, wenn die Geldstrafe nicht einbringbar ist, also auch nix zu pfänden da ist. Kann da wer Licht ins Dunkel bringen?

Soll jetzt keine Rechtfertigung fürs Schwarzfahren sein.

Titel: Re: Schwarzfahren
Beitrag von: haidi am 04. Februar 2012, 09:01:02
(4) Die Tat nach Abs. 1 Z 2 wird straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Fahrpreis und einen in den Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen etwa vorgesehenen Zuschlag unverzüglich zahlt. Dies gilt auch, wenn der Täter den Fahrpreis und einen in den Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen etwa vorgesehenen Zuschlag innerhalb von drei Tagen zahlt, sofern er sich bei der Zahlungsaufforderung im Beförderungsmittel durch eine mit einem Lichtbild ausgestattete öffentliche Urkunde ausweist.

Offenbar kann man also einen Schwarzfahrer, der seine Strafe zahlt, weiter nicht belangen.

Stimmt, da ist man eine pragmatischen Weg gegangen indem man meint, dass das erhöhten Beförderungsentgelt Strafe ist, das Verkehrsunternehmen was davon hat und die Verwaltung nicht all zu hoch belastet wird.

Fährt man in einem Verkehrsmittel schwarz, in dem sich ein Schaffner befindet, dann wäre eine Anzeige nach dem Strafgesetz (Erschleichung einer Beförderungsleistung) möglich, aber wie gesagt, das geht nur, wenn man jemanden täuscht, also ein Schaffner im Zug ist.

Zur Kontrolldichte: Die muss optimiert werden und darf nicht zu hoch sein. Ideal ist sie, wenn die Einnahmen aus dem erhöhten Beförderungsentgelt die Kosten für die Kontrolle deckt.

Hannes
Titel: Re: Schwarzfahren
Beitrag von: haidi am 04. Februar 2012, 09:04:14
Wie ist das eigentlich in Österreich? Ich habe bisher geglaubt, eine Ersatzfreiheitsstrafe gibts nur dann, wenn die Geldstrafe nicht einbringbar ist, also auch nix zu pfänden da ist. Kann da wer Licht ins Dunkel bringen?

Soviel ich weiß ist im Verwaltungsstrafgesetz vorgesehen, dass bei wiederholter Begehung des gleichen Deliktes die Haftstrafe direkt ausgesprochen werden kann. Im Gegensatz zum Strafrecht wird hier die Strafe kumuliert (also für jedes Delikt einzeln festgelegt). Das hat vor vielen Jahren dazu geführt, dass ein LKW-Fahrer ohne Führerschein für jedes Mal Fahren, das ihm nachgewiesen werden konnte, zwar nur eine kurze Haftstrafe ausgesprochen wurde, er aber mehrere Monate einsaß,hat damals in einer Zeitung (Krone?) für mächtig Aufregung geführt.

Hannes
Titel: Re: Schwarzfahren
Beitrag von: hema am 04. Februar 2012, 09:41:58

Fährt man in einem Verkehrsmittel schwarz, in dem sich ein Schaffner befindet, dann wäre eine Anzeige nach dem Strafgesetz (Erschleichung einer Beförderungsleistung) möglich, aber wie gesagt, das geht nur, wenn man jemanden täuscht, also ein Schaffner im Zug ist.
Auch wenn man dem Kontrollor gegenüber vorgibt einen Fahrschein zu haben und (vergeblich) zu suchen anfängt, ist das strafbar, ebenso, wenn ein Fahrausweis manipuliert ist (Betrug). Nur wenn man sich sofort, am besten ungefragt und vor Zeugen, als Schwarzfahrer deklariert, kommt man ungeschoren davon, falls man hart genug ist und die Nummer durchzieht. Man darf sich allerdings auch kein anderes "Vergehen" leisten, also z.B. Tätlichkeit, was unter Umständen gar nicht so einfach ist, wenn du zwischen drei Personen stehst, weil wenn du weggehen willst, macht einer einen Schritt nach vorne, wodurch du ihn berührst. Bleibst du aber stehen, kommt der bekannte Akt, wo die herbeigerufene Polizei einschreitet. Als bloßem "Schwarzfahrer" dürfte die dir nichts machen, auch nicht deine Personalien feststellen. Geben dich die Kontrollore gegenüber der Polizei als Erschleicher oder Betrüger an, ab er wohl. Und dann hast du Pech, weil der Polizist beim Notieren deiner Daten entweder laut mitspricht oder sich so "ungeschickt" aufstellt, dass der Kontrollor bequem mitschreiben/abschreiben kann. Selbst wenn die Polizei, mangels Sachverhalts, jedes weitere Verfahren einstellt, haben die WiLi alle nötigen Angaben aus erster Hand! Ohne Zeugen hast du auch keine Chance, die Kontrollore wegen der Bezichtigung des Begehens einer Straftat belangen zu lassen, also hilft nur zahlen oder sich klagen zu lassen.

Fazit: Am besten sich vor verlässlichen Zeugen sofort und lautstark als Schwarzfahrer deklarieren oder umgehend davonrennen. Und am allerbesten ist, immer einen gültigen Fahrausweis zu haben! Schwarzfahren ist kein Kavaliersdelikt, sondern ein saublöder "Sport" und ein Schmarotzertum an anderen.   :down:


Anm.: Sieht ein Polizist im Zug/Bus mit eigenen Augen, dass man gegenüber einem Kontrollorgan keinen gültigen Fahrausweis vorweisen kann, kann er sehr wohl auch gegen Schwarzfahren einschreiten und einen Ausweis verlangen, weil er den Schwarzfahrer dann ja bei der Tat begangen hat!



Zitat
Zur Kontrolldichte: Die muss optimiert werden und darf nicht zu hoch sein. Ideal ist sie, wenn die Einnahmen aus dem erhöhten Beförderungsentgelt die Kosten für die Kontrolle deckt.

Hannes
Die Kosten deckt es eh nicht, aber es kommt ja auch der vorbeugende Effekt dazu, weil wird zu wenig oder gar nicht kontrolliert, zahlt (fast) niemand den Fahrpreis! Ist halt eine Frage der strategisch richtigen Entscheidung seitens des Betriebs.  ;)
Titel: Re: Schwarzfahren
Beitrag von: hema am 04. Februar 2012, 09:50:43

Das hat vor vielen Jahren dazu geführt, dass ein LKW-Fahrer ohne Führerschein für jedes Mal Fahren, das ihm nachgewiesen werden konnte, zwar nur eine kurze Haftstrafe ausgesprochen wurde, er aber mehrere Monate einsaß,hat damals in einer Zeitung (Krone?) für mächtig Aufregung geführt.

Hannes
Theoretisch vielleicht, aber praktisch gibt es da eine jährliche Obergrenze an Tagen, die du tatsächlich einsitzt (14 Tage?). Diese Taktik haben z.B. auch Nutten ohne "Deckel". Haben sie das Maximum erreicht, sind ihnen alle weiteren Anzeigen im laufenden Jahr völlig wurscht, im nächsten beginnt das Spiel aufs Neue.
Titel: Re: Schwarzfahren
Beitrag von: darkweasel am 04. Februar 2012, 10:35:22
Man darf sich allerdings auch kein anderes "Vergehen" leisten, also z.B. Tätlichkeit, was unter Umständen gar nicht so einfach ist, wenn du zwischen drei Personen stehst, weil wenn du weggehen willst, macht einer einen Schritt nach vorne, wodurch du ihn berührst.
Notwehrparagraph? Oder wieso sollte der nicht anwendbar sein, wenn mich drei Personen, die um mich stehen, einkreisen und am Weggehen hindern (Entzug der persönlichen Freiheit)?
Titel: Re: Schwarzfahren
Beitrag von: TH am 04. Februar 2012, 10:49:23
Weil das Festhalten einens Schwarzfahrers definitv erlaubt ist !!!  OGH-Entscheidung.
Titel: Re: Schwarzfahren
Beitrag von: hema am 04. Februar 2012, 11:04:23
Die lassen dich ja wegehen, nur du Provokateur rempelst beim Weggehen einen von ihnen an und verletzt ihn dabei (Krankenstand!), die anderen sind Zeugen und müssen dich Gewalttäter festhalten, damit du dich nicht der drohenden Strafe (Tätliche Drohung, Körperverletzung, versuchter Betrug) und der Leistung der anfallenden Kosten (Krankenstand, Verdienstentgang, Schmerzensgeld, Mehrgebühr) entziehst. Und wo sind deine Entlastungszeugen? Selbst wenn beim möglichen Strafverfahren nichts weiter an dir hängen bleibt, bleibst du auf deinen Kosten sitzen, neben der dann erheblich erhöhten Mehrgebühr und einem drohenden weiteren Verfahren (Verwaltungsstrafe). Und selbst wenn es zu gar keiner Anzeige oder irgend einem Verfahren kommt, sie haben dann auf jeden Fall deine (echten) Daten und das reicht ja auch! 


Also, Fahrschein zahlen ist einfacher, auch wenn etliche "Experten" anderes behaupten. Und fairer. Außerdem, sind die möglichen Scherereien und der zu erwartende Aufwand die paar ersparten Euro wert? Selbst wenn man schlussendlich voll durchkommt und langem Streit recht kriegt?  ???



Weil das Festhalten einens Schwarzfahrers definitv erlaubt ist !!!  OGH-Entscheidung.
Nein, eines bloßen (und selbstdeklarierten!) Schwarzfahrers nicht! In dem Urteil ging es um die versuchte Entziehung des "Täters", der dabei die Überprüfer berührte, was sie als tätlichen Angriff gewertet haben. Und das ursprüngliche Festhalten argumentierten sie damit, dass sie die betreffende Person als mehrfachen Betrüger an ihrem Diestgeber vermutet und ausgemacht zu haben vermeinten und sie die Firma vor weiterem finanziellen Schaden schützen wollten. Schönheitsfehler in meinen Augen war, dass sie gar nicht Bedienstete der geschädigten Firma (Linz Linien) waren, sondern Securities eines beauftragten Sicherheitsdienstes (und der wurde ja nicht betrogen). Also eine geschickt konstruierte Argumentationskette, die wohl schwer als Präzedenzfall für das prinzipielle Recht zum Festhalten eines Schwarzfahrers heranziehbar ist.
Titel: Re: Schwarzfahren
Beitrag von: TH am 04. Februar 2012, 11:07:44
Für die Möchtegernjuristen:
Geschäftszahl
15Os71/07s
Entscheidungsdatum
06.09.2007
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. September 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christian R***** wegen Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 24 Hv 112/06k des Landesgerichtes Linz, über die vom Generalprokurator gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 5. Februar 2007, AZ 10 Bs 4/07w, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Mag. Bauer, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 5. Februar 2007, AZ 10 Bs 4/07w, verletzt §§ 19, 344 ABGB und § 105 Abs 2 StGB.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 8. November 2006, GZ 24 Hv 112/06k-7, wurde Christian R***** der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (1.) und der versuchten Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB (2.) schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Nach dem Schuldspruch hat er am 4. Mai 2006 in Linz

1. Personen vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar

a) Michaela N***** durch massives Drängen und Stoßen gegen die linke Schulter (Prellung der Schulter),

b) Sandra N***** durch Ergreifen und Zurückdrehen des rechten Mittelfingers (Zerrung des Mittelfingers),

c) Jörg F***** durch Versetzen von Schlägen gegen die rechte Gesichtsseite und Zu-Boden-Reißen (Prellung des linken Ellbogens und des rechten Ohres sowie Hörsturz);

2. Michaela N*****, Sandra N***** und Jörg F***** durch Gewalt, nämlich dadurch, dass er Michaela und Sandra N***** mit seinen Schultern ruckartig zur Seite stieß, Jörg F***** mit der rechten Hand ins Gesicht schlug, mit seinem rechten Unterarm gegen den Schulterbereich der Michaela N***** schlug, Sandra N***** den Mittelfinger der rechten Hand gegen den Handrücken zurückbog, Jörg F***** zu Boden riss und gegen ihn aufzielte, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von einer Fahrscheinkontrolle zu nötigen versucht.

Das Erstgericht traf dazu folgende Feststellungen:

„Der Beschuldigte fuhr mit seinem Freund Jan Cornelius L***** am 4. Mai 2006 gegen 21.55 Uhr mit der Straßenbahnlinie 2 der Linz AG in Richtung Auhof, wobei der Beschuldigte keinen Fahrschein gelöst hatte. Noch vor der Haltestelle „Ferdinand-Markl-Straße" beobachtete der Beschuldigte drei Personen, welche sich als Ticketkontrolle in der Straßenbahngarnitur verteilten. Jörg F***** kontrollierte die Fahrgäste im hinteren Teil, während seine beiden Kolleginnen Michaela und Sandra N***** den vorderen Teil der Straßenbahn überprüften. Nachdem F***** bereits auf den Beschuldigten und dessen Freund Jan Cornelius L***** aufmerksam geworden war, da L***** nervös in seiner Geldbörse kramte, fragte F***** auch den Beschuldigten nach seinem Fahrschein. Dabei drehte sich der Beschuldigte in Richtung der sich öffnenden Tür und verließ gemeinsam mit L***** die Garnitur an der Haltestelle „Ferdinand-Markl-Straße". Der Beschuldigte versuchte sich der Kontrolle im Haltestellenbereich durch rasches Entfernen zu entziehen, während F*****, der ebenfalls aus der Garnitur ausgestiegen war, den davoneilenden Beschuldigten durch Nachrufen zum Stehenbleiben wegen der Fahrscheinkontrolle aufforderte. Der Beschuldigte lief in Richtung der Kontrollorinnen Michaela und Sandra N*****, welche die Auseinandersetzung bemerkten und mittlerweile ebenfalls aus der Straßenbahn ausgestiegen waren. Die Kontrollorinnen forderten - ihre Ausweise vorzeigend - den Beschuldigten auf, stehen zu bleiben, um sich kontrollieren zu lassen. Der Beschuldigte versuchte in der Annahme, dass die Straßenbahnhaltestelle nicht mehr der Prüfkompetenz der Kontrollorinnen unterliege, an den Kontrollorinnen vorbeizukommen. Dabei rempelte der Beschuldigte beide Kontrollorinnen mit seinen Schultern an und stieß diese zur Seite, um sich den Weg freizubahnen, wodurch eine Überprüfung durch die Kontrollorinnen Michaela und Sandra N***** verhindert wurde. In subjektiver Hinsicht ist auszuführen, dass der Beschuldigte die Kontrollorinnen bewusst und gewollt zur Seite drängte, um sich dadurch einen freien Weg zu verschaffen und der Fahrscheinkontrolle zu entziehen. Der Beschuldigte fand sich mit dem Erfolg seiner Tat daher auch ab. Jörg F***** packte den Beschuldigten im Bereich der Plakatwand bei der Haltestelle „Ferdinand-Markl-Straße" an seiner Jacke und hielt diesen am Rücken fest. Nachdem Jörg F***** den Beschuldigten nach seiner Erklärung für sein aggressives Verhalten gefragt hatte, drehte sich der Beschuldigte um und schlug dem Kontrollor Jörg F*****, der seitlich versetzt stand, mit der rechten Hand ins Gesicht und fügte diesem eine Verletzung am rechten Ohr zu, wodurch F***** einen Hörsturz erlitt. Der Beschuldigte nahm diese Verletzung des Kontrollors F***** in Kauf und fand sich - geleitet vom Ziel nicht weiter kontrolliert zu werden - mit dieser Verletzung ab. Die Kontrollorinnen Michaela und Sandra N***** versuchten ihrem Kollegen F***** zu helfen, indem sie den Beschuldigten an seiner Jacke packten. Der Beschuldigte setzte sich gegen die Anhaltung mit Befreiungsschlägen zur Wehr. Dabei stieß der Beschuldigte der Kontrollorin Michaela N***** gegen den linken Schulterbereich und erlitt diese dadurch eine Prellung. Sandra N***** bog der Beschuldigte den Mittelfinger der rechten Hand in Richtung Handrücken und erlitt diese eine Zerrung des Mittelfingers der rechten Hand. In subjektiver Hinsicht ist auszuführen, dass der Beschuldigte im Wissen handelte, dass ein Schlag gegen die linke Schulter eine Prellung bzw das Umbiegen des Mittelfingers eine Zerrung hervorruft und fand sich der Beschuldigte mit der Herbeiführung dieser Verletzungen insofern ab, um sich dadurch der Fahrscheinkontrolle zu entziehen. Jörg F***** bat in der Folge seine Kollegin Michaela N***** die Polizei zu verständigen. Das Polizeiblaulicht wahrnehmend wurde der Beschuldigte nur noch aggressiver, riss F***** zu Boden und zielte auf diesen ab. Schließlich kam der Beschuldigte auf F***** zum Liegen. Durch dieses Niederreißen erlitt F***** eine Prellung des linken Ellbogens. In subjektiver Hinsicht ist auszuführen, dass der Beschuldigte durch das Niederreißen eine Ellbogenverletzung des Kontrollors F***** in Kauf nahm und sich mit dem Erfolg seiner Tat auch abfand. Die einschreitenden Polizeibeamten haben schließlich den Beschuldigten vom Boden aufgehoben und von F***** getrennt."

In rechtlicher Hinsicht erörterte das Erstgericht zur Rechtfertigung des Beschuldigten, wonach die Kontrollore, nachdem er aus der Straßenbahn ausgestiegen war, ihre Prüfkompetenz verloren hätten und daher die Anhaltung rechtswidrig gewesen sei, dass eine Anhaltung im Sinne des § 86 Abs 2 StPO jedermann möglich sei, wenn der Verdacht der gegenwärtigen oder unmittelbar vorherigen Ausführung einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bestünde. Der Beschuldigte sei entsprechend der Vorschrift des § 149 Abs 1 StGB verdächtig erschienen, eine Beförderung mit der Straßenbahn erschlichen zu haben, ohne zuvor das tarifmäßig vorgesehene Entgelt zu entrichten. Es habe eine Anhaltesituation bestanden, die aufgrund des engen zeitlichen Konnexes noch außerhalb der Straßenbahngarnitur fortwirkte. Die Anhaltehandlung sei auch nicht unangemessen gewesen, weil der Beschuldigte von den drei Kontrolloren zunächst aufgehalten und erst nach seiner Rempelei an der Jacke festgehalten wurde. Nach Auffassung des Erstgerichtes habe sich der Beschuldigte gegen die maßvolle Anhaltehandlung rechtswidrig zur Wehr gesetzt. Diese Entscheidung hob das Oberlandesgericht Linz aus Anlass einer dagegen ergriffenen Berufung des Christian R***** wegen Nichtigkeit mit Urteil vom 5. Februar 2007, AZ 10 Bs 4/07w, in amtswegiger Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO auf und verwies die Sache an das Erstgericht zurück. Der Gerichtshof begründete dies - kurz zusammengefasst damit - dass das Erstgericht rechtsirrig ein Anhalterecht nach § 86 Abs 2 StPO wegen des Verdachts einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens des Erschleichens einer Leistung nach § 149 Abs 1 StGB angenommen habe, weil ein Ausweichen vor dem herannahenden Schaffner ohne Vorspiegelung von Tatsachen, die Anspruch auf Beförderung geben, das Tatbestandsmerkmal der Täuschung nicht erfülle und „Schwarzfahren" in einem Massenverkehrsmittel ohne Irreführung eines Kontrollorgans bloß eine Verwaltungsübertretung nach Art IX Abs 1 Z 5 (richtig: Z 2) EGVG darstelle. Das Festnahmerecht der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach § 35 VStG (bei Vorliegen eines begründeten Verdachts, es werde sich eine auf frischer Tat betretene Person der [verwaltungsbehördlichen] Strafverfolgung zu entziehen versuchen) komme den im Auftrag der Linz AG tätigen Mitarbeitern der Firma S***** nicht zu. In diesem Zusammenhang wäre der Angeklagte daher zur Notwehr berechtigt gewesen.

Zu prüfen sei, ob das allfällige der „Schwarzfahrt" folgende Verhalten des Angeklagten gegenüber den Kontrolloren im Haltestellenbereich den Verdacht einer/mehrerer gerichtlich strafbaren/r Handlung/en begründe, etwa zu den inkriminierten Körperverletzungsdelikten (§ 83 Abs 1 StGB) bzw dem Vergehen der versuchten Nötigung (§§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB), auf dessen Grundlage der Kontrollor F***** bzw die Kontrollorinnen Michaela und Sandra N***** eine Anhaltung im Sinne des § 86 Abs 2 StPO gerechtfertigt vornehmen konnten. Für den Fall gesetzesgemäßer Anhaltung (nach § 86 Abs 2 StPO) könne das nachfolgende und inkriminierte Verhalten des Angeklagten nicht mehr unter dem Aspekt allfälliger Notwehr (§ 3 StGB) in Verteidigung der Bewegungsfreiheit (§ 99 StGB) gerechtfertigt sein.

Rechtliche Beurteilung

Das Urteil des Berufungsgerichtes steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang. Aus den Darlegungen des Oberlandesgerichtes ergibt sich nämlich, dass dieses seine Beurteilung eines Anhalterechtes für Straßenbahnkontrollore beim Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach Art IX Abs 1 Z 2 EGVG auf die Bestimmungen der § 86 Abs 2 StPO und § 35 VStG beschränkte. Es hätte aber auch das Recht zur Selbsthilfe gemäß §§ 19, 344 ABGB und die Vorschrift des § 105 Abs 2 StGB in seine Überlegungen einbeziehen müssen.

Das Selbsthilferecht gemäß §§ 19, 344 ABGB dient der Bewahrung und Durchsetzung (dinglicher wie auch obligatorischer) zivilrechtlicher Ansprüche durch angemessene private Gewaltausübung für den Fall des Zuspätkommens behördlicher Hilfe (Lewisch in WK2 Nachbem zu § 3 Rz 155 f, vgl auch Reischauer in Rummel3, § 19 Rz 16 ff; Posch in Schwimann, ABGB3 I, § 19 Rz 5).

Das Anhalten einer erwachsenen Person, deren Identität nicht bekannt ist und die einer Verwaltungsübertretung nach Art IX Abs 1 Z 2 EGVG dringend verdächtig ist, durch Kontrollorgane (im Auftrag) eines Massenbeförderungsunternehmens (hier: Linz AG) bis zum Eintreffen der Polizei soll die - schon mangels Kenntnis der Identität sonst nicht realisierbare - Durchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruchs des Transportunternehmens gegen den „Schwarzfahrer" sichern. Denn das Unternehmen hat gegen den „Schwarzfahrer" einen Anspruch in der Höhe des Fahrpreises und einer in den jeweiligen Beförderungsbedingungen allenfalls vorgesehenen Konventionalstrafe im Sinne des § 1336 ABGB (vgl Art IX Abs 4 EGVG: „... Fahrpreis und einen in den Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen etwa vorgesehenen Zuschlag ..."; siehe auch SSt 40/51), sei es aus dem (konkludent) geschlossenen Straßenbahnbeförderungsvertrag (vgl Rummel in Rummel3, § 861 Rz 8; vgl auch die Übersicht und die differenzierende Betrachtung bei Stefula, Zivilrechtliche Fragen des Schwarzfahrens, ÖJZ 2002, 826 ff: ungeachtet des zweifellosen Willens des Schwarzfahrers, befördert zu werden, wird dort ein Wille des Schwarzfahrers zum Abschluss eines Beförderungsvertrages verneint [835]), sei es auf bereicherungsrechtlicher Basis.

Ließen Kontrollorgane einer Straßenbahn AG einen nach Art IX Abs 1 Z 2 EGVG dringend Verdächtigen vor Feststellung seiner Identität durch die Polizei ziehen, so würde behördliche Hilfe zu spät kommen, weil anzunehmen ist, dass das Abwarten hoheitlichen Rechtsschutzes die ernste Gefahr einer Vereitelung der Rechtsdurchsetzung hervorrufen würde (vgl Lewisch aaO Rz 164 f; Reischauer aaO Rz 17). Das kurzfristige Anhalten eines „Schwarzfahrers" zur Identitätsfeststellung durch die Polizei wird auch als angemessen zu qualifizieren sein, weil es einerseits in der Regel das gelindeste (und einzige) Mittel zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes ist und andererseits angesichts des Entgeltanspruches des Beförderungsunternehmens und des Umstandes, dass bei fehlender Durchsetzungsmöglichkeit von zivilrechtlichen Ansprüchen eines Straßenbahnbetriebes (worunter nach § 5 Abs 1 Z 2 EisbG auch der Betrieb einer Untergrundbahn fällt) gegen Schwarzfahrer bzw fehlender Möglichkeit staatlicher Reaktion im Sinne Art IX Abs 1 EGVG mangels Kenntnis der Identität des entsprechend Verdächtigen durch herbeigerufene Polizeiorgane die Aufrechterhaltung dieser Form städtischen Verkehrs überhaupt in Frage stehen würde (vgl Lewisch aaO Rz 167; G. Kodek, Besitzstörung 537, der darauf hinweist, dass die einschlägigen prozessualen Sicherungs- und Durchsetzungsinstrumente die Kenntnis der Identität des Antragsgegners stets voraussetzen). Sollte demnach die Anhaltung eines einer Verwaltungsübertretung nach Art IX Abs 1 Z 2 EGVG Verdächtigen durch Kontrollorgane einer Straßenbahn AG bis zum Eintreffen der Polizei zur Identitätsfeststellung die tatbestandliche Mindestdauer einer Freiheitsentziehung im Sinne des § 99 Abs 1 StGB tatsächlich erreichen (vgl Schwaighofer in WK2 § 99 [2006] Rz 19 ff), so wird diese Freiheitsbeschränkung - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - als Selbsthilfe im Sinne der §§ 19, 344 ABGB gerechtfertigt sein (Schwaighofer aaO Rz 36).
Das Oberlandesgericht hätte daher seine Prüfung nicht auf die Vorschriften der §§ 86 Abs 2 StPO und 35 VStG beschränken dürfen, sondern hätte bei einer umfassenden rechtlichen Beurteilung den Aspekt rechtfertigender Selbsthilfe berücksichtigen müssen. Zudem hätte der Gerichtshof zweiter Instanz bei seiner Prüfung die auf Basis der erstgerichtlichen Urteilsannahmen (US 4) strafrechtlich ebenso a priori keineswegs irrelevante Vorschrift des - dem Selbsthilferecht nachgehenden (Kienapfel/Schroll Studienbuch BT I5 § 105 Rz 59) - § 105 Abs 2 StGB nicht ausklammern dürfen. Denn bei bloß kurzfristiger - die tatbestandliche Erheblichkeitsschwelle nicht überschreitender (Kienapfel/Schroll Studienbuch BT I5 § 105 Rz 40; Seiler in SbgK § 105 Rz 82) - Anhaltung ertappter Schwarzfahrer durch Kontrollore kommt primär eine Tatbegehung im Sinne des § 105 Abs 1 StGB (und nicht § 99 Abs 1 StGB) durch die Kontrollorgane in Betracht. Solche Nötigungen können aber nach § 105 Abs 2 StGB gerechtfertigt sein, denn eine maßvolle kurzfristige Anhaltung ertappter Schwarzfahrer bis zum Eintreffen der Polizei zur Klärung deren Identität als Voraussetzung für die Durchsetzung staatlichen (hier: Verwaltungs-)Strafanspruches bzw eines bestehenden zivilrechtlichen Anspruchs (und zur Aufrechterhaltung eines öffentlichen Verkehrssystems) ist in der Regel nicht als sozial unerträglich anzusehen (zu den Voraussetzungen vgl Schwaighofer in WK2 § 105 [2006] Rz 75 ff).

Da sich die Gesetzesverstöße für Christian R***** nicht nachteilig ausgewirkt haben, war dem Erkenntnis keine konkrete Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte
Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ZVR 2007/257 S 415 - ZVR 2007,415 = EvBl 2007/181 S 985 - EvBl 2007,985 = Jus-Extra OGH-St 4080 = Jus-Extra OGH-St 4081 = ecolex 2007/380 S 926 (Stefula) - ecolex 2007,926 (Stefula) = JBl 2008,123 (Burgstaller) = RZ 2008,189 EÜ210, 211 - RZ 2008 EÜ210 - RZ 2008 EÜ211 = RZ 2008/18 S 259 - RZ 2008,259 = AnwBl 2009,211 = SSt 2007/66 XPUBLEND
Anmerkung
E85348 15Os71.07s
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2009
Dokumentnummer
JJT_20070906_OGH0002_0150OS00071_07S0000_000
Titel: Re: Schwarzfahren
Beitrag von: darkweasel am 04. Februar 2012, 12:13:27
Und wieso dürfen Kontrollore einen Schwarzfahrer bis zum Eintreffen der Polizei anhalten, wenn die Polizei dann eh nichts machen darf (weil nicht auf frischer Tat betreten)?
Titel: Re: Schwarzfahren
Beitrag von: hema am 04. Februar 2012, 13:36:31
Und wieso dürfen Kontrollore einen Schwarzfahrer bis zum Eintreffen der Polizei anhalten, wenn die Polizei dann eh nichts machen darf (weil nicht auf frischer Tat betreten)?
Ich habe dir oben eh schon den ganzen "Mechanismus" erklärt. Außerdem legen sich die meisten Menschen nicht gern mit der (vermeintlichen) Obrigkeit an.  ;)
Titel: Re: Schwarzfahren
Beitrag von: benkda01 am 04. Februar 2012, 15:34:11
Was ist "eine Straßenbahn AG" bitte für eine saublöde Formulierung? :D
Titel: Re: Schwarzfahren
Beitrag von: extra am 05. Februar 2012, 11:47:11
in Wahrheit hast nicht viel Rechte und lebst von der Angst oder Dummheit der erwischten.

1) Im Oberflächenverkehr hast genau keine Rechte....wenn der Schwarzfahrer geht dann geht er. U-Bahn etwas besser da Eisenbahnrecht aber in Wahrheit gleiches Problem.

2) Polizei muss dir genau nicht helfen wenn nicht zufällig beim erwischen dabei.

3) Pol. Meldeauskunft eigentlich für die Katz. Was wird überprüft - Name, Adresse, Geburtsdatum - und wenn diese Daten stimmen ist für die Polizei der Fall erledigt. Nur die Daten können auch von einem Freund sein.

4) Ruf einmal die Polizei für eine Meldeauskunft die sie eigentlich eh nicht machen sollen/dürfen. Da musst oft ewig lange warten und da möchte ich sehen ob ein Schwarzfahrer so lange bleibt, wobei mehr als 15 min dürftest ihm auch wieder nicht aufhalten.

also so wie oben geschrieben - du lebst von der Angst und Dummheit der Leute. Die wirklichen Profis unter den Schwarzfahrern erwischt wenn überhaupt dann nur bei einer Intensivkontrolle in der U-Bahn wenn die Polizei dabei ist.
Titel: Re: Schwarzfahren
Beitrag von: TH am 05. Februar 2012, 12:03:57
in Wahrheit hast nicht viel Rechte und lebst von der Angst oder Dummheit der erwischten.

1) Im Oberflächenverkehr hast genau keine Rechte....wenn der Schwarzfahrer geht dann geht er. U-Bahn etwas besser da Eisenbahnrecht aber in Wahrheit gleiches Problem.

2) Polizei muss dir genau nicht helfen wenn nicht zufällig beim erwischen dabei.

3) Pol. Meldeauskunft eigentlich für die Katz. Was wird überprüft - Name, Adresse, Geburtsdatum - und wenn diese Daten stimmen ist für die Polizei der Fall erledigt. Nur die Daten können auch von einem Freund sein.

4) Ruf einmal die Polizei für eine Meldeauskunft die sie eigentlich eh nicht machen sollen/dürfen. Da musst oft ewig lange warten und da möchte ich sehen ob ein Schwarzfahrer so lange bleibt, wobei mehr als 15 min dürftest ihm auch wieder nicht aufhalten.

also so wie oben geschrieben - du lebst von der Angst und Dummheit der Leute. Die wirklichen Profis unter den Schwarzfahrern erwischt wenn überhaupt dann nur bei einer Intensivkontrolle in der U-Bahn wenn die Polizei dabei ist.

quelle ?
Titel: Re: Schwarzfahren
Beitrag von: extra am 05. Februar 2012, 12:13:55
welche Quelle hättest gerne??

Titel: Re: Schwarzfahren
Beitrag von: TH am 05. Februar 2012, 12:15:36
welche Quelle hättest gerne??

Für deine Behauptungen.
Titel: Re: Schwarzfahren
Beitrag von: extra am 05. Februar 2012, 12:17:16
das sind keine Behauptungen sondern 20 Jahre Erfahrung. Reicht das.

und wenn nicht geh dich erkundigen.
Titel: Re: Schwarzfahren
Beitrag von: TH am 05. Februar 2012, 12:21:04
das sind keine Behauptungen sondern 20 Jahre Erfahrung. Reicht das.

und wenn nicht geh dich erkundigen.

Wo soll ich mich erkundigen ?
Titel: Re: Schwarzfahren
Beitrag von: extra am 05. Februar 2012, 12:24:31
mir egal.....ich erzähl ja anscheinend Blödsinn.

Wahrscheinlich reicht es nicht wenn man diesen Job lange genug macht und genau weiß wie es abläuft. Hier brauchen alle eine Quelle.

Welche Quelle willst den fragen wie eine pol. Meldeauskunft abläuft.
Titel: Re: Schwarzfahren
Beitrag von: TH am 05. Februar 2012, 12:27:07
.....ich erzähl ja anscheinend Blödsinn.
So krass wollte ich es eigentlich nicht formulieren.

Titel: Re: Schwarzfahren
Beitrag von: 13er am 05. Februar 2012, 12:27:43
Wahrscheinlich reicht es nicht wenn man diesen Job lange genug macht und genau weiß wie es abläuft. Hier brauchen alle eine Quelle.
Wir sind halt neugierige Menschen ;) Die Realität und weitergegebene Tradition entspricht halt nicht immer den gesetzlichen Regelungen.
Titel: Re: Schwarzfahren
Beitrag von: TH am 05. Februar 2012, 12:37:47
Nur für die Ungläubigen hier:  Meldeauskunft kann JEDER beantragen.
Meldeauskunft für Privatpersonen und Unternehmen

•Allgemeine Informationen
•Voraussetzungen
•Zuständige Stelle
•Verfahrensablauf
•Erforderliche Unterlagen
•Kosten
•Zusätzliche Informationen
•Rechtsgrundlagen
•Zum Formular
 
Allgemeine Informationen

Um jemanden ausfindig zu machen, können Sie eine Meldeauskunft über den Hauptwohnsitz dieser Person beantragen. Auskünfte über Geburtsdaten können nur Personen beantragen, die einen Exekutionstitel gegen die Gesuchte/den Gesuchten vorweisen können.

Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Auskunftssperre zu stellen. Hierfür muss ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht werden. Infrage kommen beispielsweise Menschen, die begründete Sorge vor Racheakten geltend machen können oder Fälle von Inkognitoadoptionen. Bei Bestehen einer Auskunftssperre wird keine Meldeauskunft erteilt.

Voraussetzungen
 
Die Gesuchte/der Gesuchte muss durch bestimmte Merkmale soweit individualisiert werden, dass Mehrfachauskünfte nicht zustande kommen. Folgende Daten von der gesuchten Person sind mindestens erforderlich:
•Vor- und Familienname/Nachname
•Ein zusätzliches Merkmal, um die Person eindeutig identifizieren zu können (z.B. Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit oder frühere Adresse)

Zuständige Stelle
 
Die Meldebehörde
•Das Gemeindeamt
•In Statutarstädten: der Magistrat ◦In Wien: das Magistratische Bezirksamt


Verfahrensablauf
 
Sie können formlos persönlich, postalisch oder per Internet um Meldeauskunft ansuchen.

NEU
Auf den Seiten des Zentralen Melderegisters (ZMR) kann die Meldeauskunft online beantragt werden. Voraussetzung ist eine aktivierte Bürgerkarte und für die elektronische Zustellung eine Anmeldung bei einem elektronischen Zustelldienst.
 
Erforderliche Unterlagen
 
Amtlicher Lichtbildausweis

HINWEIS
Bei schriftlichen Anträgen muss die amtliche Urkunde im Original oder in einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Abschrift beigelegt sein.
 
Kosten
 •Antragsgebühr: 14,30 Euro
Die Antragsgebühr entfällt bei mündlicher Antragstellung.
•Bundesverwaltungsabgabe: ◦Für Abfragen aus dem örtlichen Melderegister: 2,10 Euro
◦Für Abfragen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR): 3 Euro


Zusätzliche Informationen
 
Personen oder Firmen (so genannte "Businesspartner", z.B. Kammern, Banken, Versicherungen, Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte, Inkassobüros), die regelmäßig Meldeauskünfte zur erwerbsmäßigen Geltendmachung oder Durchsetzung von Rechten oder Ansprüchen benötigen, haben die Möglichkeit, einen Zugang zum Zentralen Melderegister (ZMR) für diese Zwecke zu erlangen.

TIPP
Allgemeine Informationen über den Zugang zum ZMR ("Wer darf ins ZMR?") und über den Zugang für Abfrageberechtigte (Businesspartner) finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Inneres.
 
Rechtsgrundlagen
 •§§ 16, 16a und 18 Meldegesetz (MeldeG)
•§§ 15 und 17 Meldegesetz-Durchführungsverordnung (MeldeV)

Zum Formular
 
Online-Meldeauskunft

Quelle : Help.gv.at
Titel: Re: Schwarzfahren
Beitrag von: extra am 05. Februar 2012, 12:44:41
es ist halt nicht immer alles ganz klar gesetzlich Reguliert.

Fakt ist das die Polizei keine Meldeauskunft für uns machen muss außer sie sind beim Vorfall anwesend. Und es gibt Wachzimmer da brauchst du nicht hingehen weil die machen keine eben aus diesem Grund.
Fakt ist wenn wir um eine Polizei ansuchen wegen Meldeauskunft werden wir bei der Polizei ganz ans Ende gereiht und sie kommen eben dann wenn nichts mehr anderes zu machen ist.
Das sie überhaupt kommen ist eine uralte schwammige Übereinkunft Polizei - WiLi. Nur gibt es bei der Polizei neue Stimmen die das nicht mehr wollen. Siehe Wachzimmer die nichts mehr machen.

Festhalten war noch nie. Schwarzfahren ist Verwaltungsübertretung. Bei einer Straftat sieht es anders aus da dürfte jeder Passant denjenigen festhalten.
Es hat sogar einen Dienstauftrag gegeben das wir Schwarzfahrer nicht länger als 15 min aufhalten sollen, wenn wir die Polizei anfordern, weil sonst einschränkung der persönlichen Freiheit.
Nur in 15 min kommt keine Polizei.

Ablauf Meldeauskunft - Polizei fragt nach den Daten, rufen an ob die Daten stimmen sprich der Name an der angegebenen Adresse gemeldet ist. Und jetzt kommt eben das große NUR - ob es tatsächlich der/die ist weiß eben keiner. Normal wird schon versucht einen Ausweiß zu bekommen aber es gibt genug Polizisten die da auch den Weg des geringsten Wiederstands gehen. Und wenn der Fahrgast clever ist sagt er zum Polizisten er darf mir die Daten nicht geben und ich habe genau nix. Wobei die WiLi haben dann die Möglichkeit sich eben diese Daten zu holen.

Titel: Re: Schwarzfahren
Beitrag von: TH am 05. Februar 2012, 12:48:02
es ist halt nicht immer alles ganz klar gesetzlich Reguliert.

Fakt ist das die Polizei keine Meldeauskunft für uns machen muss außer sie sind beim Vorfall anwesend. Und es gibt Wachzimmer da brauchst du nicht hingehen weil die machen keine eben aus diesem Grund.
Fakt ist wenn wir um eine Polizei ansuchen wegen Meldeauskunft werden wir bei der Polizei ganz ans Ende gereiht und sie kommen eben dann wenn nichts mehr anderes zu machen ist.
Das sie überhaupt kommen ist eine uralte schwammige Übereinkunft Polizei - WiLi. Nur gibt es bei der Polizei neue Stimmen die das nicht mehr wollen. Siehe Wachzimmer die nichts mehr machen.

Festhalten war noch nie. Schwarzfahren ist Verwaltungsübertretung. Bei einer Straftat sieht es anders aus da dürfte jeder Passant denjenigen festhalten.
Es hat sogar einen Dienstauftrag gegeben das wir Schwarzfahrer nicht länger als 15 min aufhalten sollen, wenn wir die Polizei anfordern, weil sonst einschränkung der persönlichen Freiheit.
Nur in 15 min kommt keine Polizei.

Ablauf Meldeauskunft - Polizei fragt nach den Daten, rufen an ob die Daten stimmen sprich der Name an der angegebenen Adresse gemeldet ist. Und jetzt kommt eben das große NUR - ob es tatsächlich der/die ist weiß eben keiner. Normal wird schon versucht einen Ausweiß zu bekommen aber es gibt genug Polizisten die da auch den Weg des geringsten Wiederstands gehen. Und wenn der Fahrgast clever ist sagt er zum Polizisten er darf mir die Daten nicht geben und ich habe genau nix. Wobei die WiLi haben dann die Möglichkeit sich eben diese Daten zu holen.
Ich glaube, du hast das OGH Urteil nicht gelesen.

Und nochwas : Die Polizei MUSS dir laut Bundesverfassungsgesetz helfen. Nur wissen das viele Polizisten nicht. 
Auch hier empfehle ich dir den Artikel 22 des B-VG durchzulesen.
Titel: Re: Schwarzfahren
Beitrag von: Linie 41 am 05. Februar 2012, 12:59:35
Ich glaube, du hast das OGH Urteil nicht gelesen.
Da steht aber nicht drin, daß die Kontrollore den Schwarzfahrer wegen Schwarzfahrens anhalten dürfen, sondern explizit, daß sie ihn wegen Erschleichens einer Leistung anhalten dürfen. Der Schwarzfahrer hat sich zu seinem Nachteil extrem dumm verhalten:

a) Er hat in seiner Geldbörse zum Schein nach dem Fahrschein gekramt.
b) Er hat die Kontrollore angerempelt.
c) Er hat anschließend eine Straftat begangen, nämlich eine Körperverletzung.

Da ist völlig klar, daß das Gericht seiner Argumentation in keiner Weise folgen kann und für das Gericht der Verdacht naheliegender ist, eine Leistungserschleichung anzunehmen.

Der Schwarzfahrer hätte sich "richtig" verhalten und keinerlei Anhalterecht erwirkt, wenn er folgendermaßen vorgegangen wäre:

a) Er hätte laut und verständlich beim Kontrollversuch die Worte "Ich habe keinen Fahrschein" von sich gegeben.
b) Er wäre an der nächsten Station ruhig mit dem Kontrollorgan ausgestiegen.
c) Er hätte die Aufnahme seiner persönlichen Daten verweigert und hätte ohne Ausübung von körperlicher Gewalt den Ort des Geschehens verlassen.

In diesem Fall hätte das Gericht keinesfalls ein Recht auf Anhaltung eingeräumt, zumal keine Straftat sondern (wenn überhaupt) eine Verwaltungsübertretung im Raum steht.
Titel: Re: Schwarzfahren
Beitrag von: haidi am 05. Februar 2012, 12:59:55
Und nochwas : Die Polizei MUSS dir laut Bundesverfassungsgesetz helfen. Nur wissen das viele Polizisten nicht. 
Auch hier empfehle ich dir den Artikel 22 des B-VG durchzulesen.

Zitat
B-VG
Artikel 22. Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet.

Die Identitäsfeststellung bzw. Meldeauskunft bei einer nicht selbst beobachteten Verwaltungsübertretung scheint mir nicht zum gesetzmäßigen Wirkungsbereich zu gehören, abgesehen davon: Sind Kontrollore Organe des Bundes, der Länder oder der Gemeinden?

Hannes
Titel: Re: Schwarzfahren
Beitrag von: TH am 05. Februar 2012, 13:04:07
Und nochwas : Die Polizei MUSS dir laut Bundesverfassungsgesetz helfen. Nur wissen das viele Polizisten nicht. 
Auch hier empfehle ich dir den Artikel 22 des B-VG durchzulesen.

Zitat
B-VG
Artikel 22. Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet.

Die Identitäsfeststellung bzw. Meldeauskunft bei einer nicht selbst beobachteten Verwaltungsübertretung scheint mir nicht zum gesetzmäßigen Wirkungsbereich zu gehören, abgesehen davon: Sind Kontrollore Organe des Bundes, der Länder oder der Gemeinden?

Hannes
Eisenbahnaufsichtsorgane. Durch Gelöbnis ernannt.
Titel: Re: Schwarzfahren
Beitrag von: 68er am 05. Februar 2012, 13:04:44
Fassen wir zusammen: Die Wiener Linien sind also zu faul und/oder zu geizig, die Kontrollorgane mit UMTS-Netbooks und ZMR-Abo auszustatten (wie es jedes windige Inkassobüro hat) und belästigen stattdessen lieber die Polizei damit.
Abgesehen davon hat extra völlig recht, dass eine Meldeadresse nichts nützt, wenn ich die Identität nicht überprüfen kann. In Österreich herrscht keine Ausweispflicht, schon gar nicht gegenüber dahergelaufenen Privatpersonen.

Und nochwas : Die Polizei MUSS dir laut Bundesverfassungsgesetz helfen. Nur wissen das viele Polizisten nicht. 
Auch hier empfehle ich dir den Artikel 22 des B-VG durchzulesen.

Die Argumentation mit dem "Organ der Eisenbahnaufsicht" ist halt stark an den Haaren herbeigezogen (Art 22 B-VG ist Amtshilfe). Es handelt sich hierbei eigentlich ziemlich eindeutig um die Durchsetzung eines privatrechtlichen Anspruchs, von Hoheitsverwaltung keine Spur. Hätte man sich halt bei der Ausgliederung und privatrechtlichen Organisation des ÖPNV überlegen sollen. Und im Gegensatz zum Kaufhausdetektiv geht man auch nicht gegen ein strafrechtlich relevantes Delikt vor, damit gibts auch kein Selbsthilferecht.
Titel: Re: Schwarzfahren
Beitrag von: extra am 05. Februar 2012, 13:10:30
Sinnloses geschreibe wenn wer nicht mal genau lesen kann.

Nochmal für dich TH

wenn Polizei dabei wenn du wem erwischt, z.B. Intensivkontrolle U-Bahn, dann müssen sie helfen. Erwischt du wem im Bus oder Bim und Polizei nicht dabei dann müssen sie genau nicht helfen.

und dein lieber Artikel wegen Meldeauskunft. Ich kann das ja sicher gleich machen wenn ich wem erwische. Ich hab sicher einen Laptop mit und werde aus meiner Tasche zahlen. Wo lebst du.
Und es steht ja auch so nett drin - Name und ein weiteres Merkmal wie Geb.Datum z.b..
Ich weiß den Namen meines Freundes seine Adresse und sogar sein Geb.Datum. Lt. Meldeauskunft bin ich es also, auch wenn ich es gar nicht bin.
Titel: Re: Schwarzfahren
Beitrag von: extra am 05. Februar 2012, 13:14:47
Und nochwas : Die Polizei MUSS dir laut Bundesverfassungsgesetz helfen. Nur wissen das viele Polizisten nicht. 
Auch hier empfehle ich dir den Artikel 22 des B-VG durchzulesen.

Zitat
B-VG
Artikel 22. Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet.

Die Identitäsfeststellung bzw. Meldeauskunft bei einer nicht selbst beobachteten Verwaltungsübertretung scheint mir nicht zum gesetzmäßigen Wirkungsbereich zu gehören, abgesehen davon: Sind Kontrollore Organe des Bundes, der Länder oder der Gemeinden?

Hannes
Eisenbahnaufsichtsorgane. Durch Gelöbnis ernannt.

Und hättest dich richtig erkundigt wüsstest du das dies nur für die U-Bahn gilt. Dort glit das Eisenbahngesetz nicht aber im Oberflächenverkehr der WiLI. Also ist dieser nette Ausweis den ich habe für Bim und Bus eigentlich für die Würscht.
Titel: Re: Schwarzfahren
Beitrag von: 13er am 05. Februar 2012, 13:21:34
Und hättest dich richtig erkundigt wüsstest du das dies nur für die U-Bahn gilt.
Und für die Ustrab ;)
Titel: Re: Schwarzfahren
Beitrag von: Linie 41 am 05. Februar 2012, 13:23:19
Und hättest dich richtig erkundigt wüsstest du das dies nur für die U-Bahn gilt. Dort glit das Eisenbahngesetz nicht aber im Oberflächenverkehr der WiLI. Also ist dieser nette Ausweis den ich habe für Bim und Bus eigentlich für die Würscht.
Das halte ich für ein Gerücht, daß das Eisenbahngesetz für U-Bahnen gilt und für Straßenbahnen nicht. Schon gar nicht deshalb, weil in dem fraglichen Gesetz steht:

Zitat
§ 5. (1) Straßenbahnen sind für den öffentlichen Verkehr innerhalb eines Ortes bestimmte Schienenbahnen (Ortsstraßenbahnen), und zwar:
1.
straßenabhängige Bahnen,
a)
deren bauliche und betrieblichen Einrichtungen sich zumindest teilweise im Verkehrsraum öffentlicher Straßen befinden und
b)
auf denen Schienenfahrzeuge zumindest teilweise den Verkehrsraum öffentlicher Straßen benützen und sich in ihrer Betriebsweise der Eigenart des Straßenverkehrs anpassen;
2.
straßenunabhängige Bahnen, auf denen Schienenfahrzeuge ausschließlich auf einem eigenen Bahnkörper verkehren, wie Hoch- und Untergrundbahnen, Schwebebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart.
(2) Für den öffentlichen Verkehr zwischen mehreren benachbarten Orten bestimmte Eisenbahnen gelten als Straßenbahnen, wenn sie infolge ihrer baulichen oder betrieblichen Einrichtungen oder nach der Art des auf ihnen abzuwickelnden Verkehrs im Wesentlichen den Ortsstraßenbahnen entsprechen.
(3) Oberleitungs-Omnibusse gelten als Straßenbahnen, sofern es sich nicht um die Haftung für Schäden beim Betrieb eines Oberleitungs-Kraftfahrzeuges, wenn auch in Verbindung mit ortsfesten eisenbahntechnischen Einrichtungen, handelt.
Titel: Re: Schwarzfahren
Beitrag von: extra am 05. Februar 2012, 13:31:45
hier was zu schreiben bringt genau nix.....hier wissen eh die meisten alles besser und uns wurde damals halt ein Blödsinn gesagt.

ist mit Sicherheit mein letzter Beitrag hier gewesen. Man sollte eben Fanatiker unter sich lassen und nicht aus dem RL erzählen weil das würde ihre schöne heile Strassenbahnwelt zerstören.

Und mir is es egal wenn der Admin meinen Acc löscht. Hier versäumt man nicht wirklich was.
Titel: Re: Schwarzfahren
Beitrag von: hema am 05. Februar 2012, 16:34:58
Und hättest dich richtig erkundigt wüsstest du das dies nur für die U-Bahn gilt.
Und für die Ustrab ;)
Unsinn, alle Straßenbahnen (damit auch U-Bahnen) fallen unter das Eisenbahngesetz, nur bezgl. Durchführung des Betriebes sieht das Eisenbahngesetz Vereinfachungen bzw. Erleichterungen vor, welche verbindlich in der Straßenbahnverordung festgelegt sind.

Natürlich ist nicht jeder Bedienstete oder Fahrscheinprüfer ein Eisenbahnaufsichtsorgan, was aber auch wurscht ist, weil die erweiterten Befugnisse der vereidigten Eisenbahnaufsichtsorgane nur in Fällen greifen, wo gegen die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes verstoßen wird und wo bzw.solange unmittelbare Abhilfe durch öffentliche Sicherheitsorgane (Polizei) nicht möglich ist.
Titel: Re: Schwarzfahren
Beitrag von: Linie 41 am 05. Februar 2012, 16:50:50
Unsinn, alle Straßenbahnen (damit auch U-Bahnen) fallen unter das Eisenbahngesetz, nur bezgl. Durchführung des Betriebes sieht das Eisenbahngesetz Vereinfachungen bzw. Erleichterungen vor, welche verbindlich in der Straßenbahnverordung festgelegt sind.
Ich glaube 13ers Smiley sollte ohnehin aussagen, daß er das nicht wirklich ernst gemeint hat. :D
Titel: Re: Schwarzfahren
Beitrag von: hema am 05. Februar 2012, 17:34:16
Und ja, irgendwie kann ich den Frust des Users extra recht gut verstehen. Aus ähnlichen Motiven hat es ja leider damals auch dem guten alten Amtsrat ustrab gereicht!  :-[



Bezgl. "Schwarzfahren" habe ich eh schon alles genau beschrieben (Natürlich ohne Tips zu geben, man soll ja zahlen!), wahrscheinlich glaubt man mir genauso wenig!   :'(
Titel: Re: Schwarzfahren
Beitrag von: Linie 41 am 05. Februar 2012, 17:36:56
Aus ähnlichen Motiven hat es ja leider damals auch dem guten alten Amtsrat ustrab gereicht!  :-[
Jo mei, so ist das Leben. Heute hat eben der Amtsrat selbst die Schlachtbank bedient. Wer keine Nerven hat, der ist im Internet an der falschen Stelle – vor allem, wenn er behauptet, daß die Straßenbahn nicht unter das EisbG fällt.
Titel: Re: Schwarzfahren
Beitrag von: 13er am 05. Februar 2012, 19:38:40
Und ja, irgendwie kann ich den Frust des Users extra recht gut verstehen.
Ich nicht. Ich kann zwar (sehr gut) nachvollziehen, dass es manchmal unangenehm ist, wenn der eigene Blödsinn korrigiert wird, aber dass man dann wie ein beleidigtes Kind abzieht, nun ja, das muss nicht sein.

Und du hast ja auch nicht immer recht - siehe z.B. Radl in Fußgängerzonen. Das liegt so in der Natur der Sache, dass man im Zuge der Diskussion Standpunkte korrigieren und dazulernen kann. Errare humanum est...

Zum restlichen ersten Absatz von dir: Ironie des Schicksals! 8)
Titel: Re: Schwarzfahren
Beitrag von: luki32 am 05. Februar 2012, 20:31:27
hier was zu schreiben bringt genau nix.....hier wissen eh die meisten alles besser und uns wurde damals halt ein Blödsinn gesagt.

ist mit Sicherheit mein letzter Beitrag hier gewesen. Man sollte eben Fanatiker unter sich lassen und nicht aus dem RL erzählen weil das würde ihre schöne heile Strassenbahnwelt zerstören.

Und mir is es egal wenn der Admin meinen Acc löscht. Hier versäumt man nicht wirklich was.

Man soll Reisende nicht aufhalten!  :lamp:

mfG
Luki
Titel: Re: Schwarzfahren
Beitrag von: 95B am 05. Februar 2012, 22:02:42
Man soll Reisende nicht aufhalten!  :lamp:
Dem kann ich nach der Lektüre dieses Threads nur vorbehaltlos zustimmen.
Titel: Re: Schwarzfahren
Beitrag von: Linie 41 am 05. Februar 2012, 22:10:19
Dem kann ich nach der Lektüre dieses Threads nur vorbehaltlos zustimmen.
Nach Durchsicht seines Postingarchives schaut's auch nicht anders aus.
Titel: Re: Schwarzfahren
Beitrag von: Linie 41 am 07. Februar 2012, 15:11:46
Äh, sorry, daß ich den Thread noch einmal aufwärme. Blöde Frage vielleicht: Wenn gemäß Art. IX (1) Z 2 EGVG Schwarzfahren eine Verwaltungsübertretung darstellt, die mit bis zu 218 EUR bestraft werden kann, warum wird das dann eigentlich nie gemacht (vor allem nicht bei den U-Bahn-Kontrollen, wo die Polizei eh dabei ist)?

Und noch eine Frage: Warum finde ich den blöden Artikel IX zum EGVG nicht im RIS?
Titel: Re: Schwarzfahren
Beitrag von: TH am 07. Februar 2012, 15:14:02
Äh, sorry, daß ich den Thread noch einmal aufwärme. Blöde Frage vielleicht: Wenn gemäß Art. IX (1) Z 2 EGVG Schwarzfahren eine Verwaltungsübertretung darstellt, die mit bis zu 218 EUR bestraft werden kann, warum wird das dann eigentlich nie gemacht (vor allem nicht bei den U-Bahn-Kontrollen, wo die Polizei eh dabei ist)?

Ich denke, dies hat mit Politik zu tun.  ;)
Titel: Re: Schwarzfahren
Beitrag von: Linie 41 am 07. Februar 2012, 15:26:16
Die zweite Frage konnte ich übrigens mittlerweile selbst beantworten. EGVG 1991, Art. IX wird ersetzt durch EGVG 2008, Art. III.

@TH: Du meinst, es ist politisch nicht gewünscht Schwarzfahrer wirklich abzustrafen?
Titel: Re: Schwarzfahren
Beitrag von: TH am 07. Februar 2012, 15:30:19
Die zweite Frage konnte ich übrigens mittlerweile selbst beantworten. EGVG 1991, Art. IX wird ersetzt durch EGVG 2008, Art. III.

@TH: Du meinst, es ist politisch nicht gewünscht Schwarzfahrer wirklich abzustrafen?

Ja, bei internen Schulungen wird das so kolportiert. Zitat eines ex Direktors: *Es ist nicht gewünscht, dass mehr kontroliiert wird. Der zahlende Fahrgast soll nur mitbekommen, dass eine gewisse Grundkontrolle stattfindet.*
Titel: Re: Schwarzfahren
Beitrag von: schaffnerlos am 07. Februar 2012, 15:37:24
Wenn gemäß Art. IX (1) Z 2 EGVG Schwarzfahren eine Verwaltungsübertretung darstellt, die mit bis zu 218 EUR bestraft werden kann, warum wird das dann eigentlich nie gemacht (vor allem nicht bei den U-Bahn-Kontrollen, wo die Polizei eh dabei ist)?

Nochmals: Der Schwarzfahrer muss auf frischer Tat betreten werden und das ist bei den U-Bahn-Kontrollen nicht der Fall (außer sie finden im Zug oder am Bahnsteig statt). Wenn jemand ohne Fahrschein sich innerhalb der "Sperren" aufhält ist das vieleicht ein Vergehen gegen die Hausordnung aber kein Schwarzfahren. Wenn dieser dann das "erhöhtes Beförderungentgelt" (also de iure keine Strafe) "freiwillig" zahlt, ist aber alles paletti, da gibt es keine Unklarheiten. Also wozu sollte man sich dann mit der rechtlich unsicheren Verwaltungsübertretung abmühen?
Titel: Re: Schwarzfahren
Beitrag von: haidi am 07. Februar 2012, 16:36:51
Wenn dieser dann das "erhöhtes Beförderungentgelt" (also de iure keine Strafe) "freiwillig" zahlt, ist aber alles paletti, da gibt es keine Unklarheiten. Also wozu sollte man sich dann mit der rechtlich unsicheren Verwaltungsübertretung abmühen?

Wenn er dieses innerhalb von 3 Tagen bezahlt, greift die Bestimmung nicht, der Abs. 4 zum  Artikel III sagt:
Zitat
(4) Die Tat nach Abs. 1 Z 2 wird straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Fahrpreis und einen in den Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen etwa vorgesehenen Zuschlag unverzüglich zahlt. Dies gilt auch, wenn der Täter den Fahrpreis und einen in den Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen etwa vorgesehenen Zuschlag innerhalb von drei Tagen zahlt, sofern er sich bei der Zahlungsaufforderung im Beförderungsmittel durch eine mit einem Lichtbild ausgestattete öffentliche Urkunde ausweist.

Hannes
Titel: Re: Schwarzfahren
Beitrag von: schaffnerlos am 07. Februar 2012, 17:28:34
Ja eh, aber:

Zitat
(4) Die Tat nach Abs. 1 Z 2 wird straflos, wenn der Täter bei der Betretung, [...] zahlt.

Auf das und nix anderes wollte ich hinaus. Bei der Sperre ist nicht mehr "bei der Betretung", somit können sich Schwarzkappler und Polizisten mit dieser Bestimmung brausen gehen wenn der "Ertappte" nicht mitspielt. Also wird man im Zweifelsfall den "Täter" laufen lassen. Werden aber eh nur sehr wenige sein, denn wer weiß das schon.

Auch in allen anderen Fällen (Kontrolle eben im Zug oder am Bahnsteig) zahlen die meisten eh gleich das erhöhte Beförderungsentgelt und somit ist das Thema Verwaltungsübertretung hinfällig, wie es aus dem von Hannes richtigerweise zitiertem Passus hervorgeht. Und wenn die Schwarzfahrer gleich vor Ort zahlen, darf auch die Polizei keine Personalien verlangen - mit welchem Recht auch, ist ja dann keine Straftat mehr.
Titel: Re: Schwarzfahren
Beitrag von: wolfrathplatz am 19. September 2014, 09:13:13
Die „Macht der Stimme“, „Stimme als Erfolgsgeheimnis“ und „Mit Stimme überzeugen“ sind Schlagwörter, die beschreiben, wie wichtig die Stimmwirkung generell im Beruf geworden ist. Das liegt daran, dass die Stimme als Ausdruck der Persönlichkeit gilt.

Die Stimme ist ein wesentliches Instrument in Bezug auf Kommunikation und Interaktion im zwischenmenschlichen Bereich. Sowohl im privaten wie im beruflichen Alltag sind wir auf das Funktionieren unserer Stimme angewiesen. Dabei sind Eigenschaften wie Balance, Tonfall, Sprechtempo und Entspanntheit der Stimme wesentliche Merkmale, die darüber entscheiden, ob wir bei unserem/unseren Zuhörer/n auf Offenheit und Akzeptanz treffen.

Täglich Tausende Fahrgäste kontrollieren
Und was Stimmung bedeuten kann, wissen auch unsere Kontrollore. Täglich kontrollieren sie Tausende Fahrgäste. Es ist einfach so, dass emotionaler Stress unsere Atmung beeinflusst. Und es versetzt uns in - muskuläre - Anspannung und das wirkt sich negativ auf Stimmklang, Stimmlage und meist auch auf unser Sprechtempo aus. Die jeweils beabsichtigte (stimmliche) Wirkung kann unter solchen Bedingungen ihr Ziel verfehlen.

Ausbildungsprogramm für 200 Mitarbeiterinnen  und Mitarbeiter im Kontrolldienst
Die Mitarbeiterinnen  und Mitarbeiter im Kontrolldienst werden von Herbst bis März 2015 jeweils zwei Tage lang in einem speziellen Seminar  „Work in Balance - Stimmverhalten verbessern“ umfassend auf Ihre abwechslungsreiche Tätigkeit vorbereitet.
Wie oft passiert es im Leben, dass wir zögern, dass wir abwägen und uns einfach nicht entscheiden können. Das bremst uns. Wer allerdings einen inneren Wertekatalog kennt und die zur Auswahl stehenden Optionen nach diesem abfragt, ist sicher in seiner Entscheidung und damit klar im Vorteil.

Potenzial der Stimme entdecken
In der zwischenmenschlichen Interaktion kommen Stimme und Sprache eine große Bedeutung zu. Stimmklang und Sprechweise entscheiden mit darüber, wie wir wahrgenommen werden, welche Wirkung wir hinterlassen und wie sich die Beziehung zu unserem Gegenüber gestaltet. Insbesondere konfliktträchtige Situationen lassen sich durch den bewussten Einsatz von stimmlichen Mitteln und sprachlichem Ausdruck in konstruktiver Weise steuern. Voraussetzungen sind eine ruhige und entspannte Stimme in Verbindung mit einer deutlichen und verständlichen Sprechweise und dem Bewusstsein für eine beziehungsförderliche und bestimmte Haltung und die Intention einer Botschaft.

Quelle: WL
Titel: Re: Schwarzfahren
Beitrag von: moszkva tér am 19. September 2014, 09:26:54
Ist eh vernünftig, gerade in einem Bereich, wo man oft in Konflikte gerät (wer zahlt schon gerne eine Strafe), die Soft Skills zu stärken.

Selbstvertrauen ausstrahlen. Freundlich aber bestimmt auftreten. Sich nicht aus dem Konzept bringen lassen. Kooperation zeigen, korrekt sein. Deeskalation beherrschen. Das würde vielen Berufsgruppen nicht schlecht stehen (z.B. Polizei!)
Titel: Re: Schwarzfahren
Beitrag von: hema am 19. September 2014, 12:53:00
Da hat es wieder einmal ein Institut aus dem richtigen "Dunstkreis" verstanden, sich ein Geschäft zukommen zu lassen. Der Rest ist Blabla (zugegeben, auch Blabla hat mit Stimme zu tun ;) )!



Anm.: Ist natürlich nur eine böswillige Annahme und Behauptung meinerseits. In Wirklichkeit ist natürlich alles viel edler, weitsichtiger und absolut zielführend!
Titel: Re: Schwarzfahren
Beitrag von: W_E_St am 19. September 2014, 13:16:54
Ich stimme aber zu, dass der richtige Umgang und De-Eskalation in diesem Bereich garantiert enorm wichtig sind. Mein Cousin war eine Zeitlang Kontrollorgan bei der ESG und hat immer gesagt mit Schmäh geht alles, nur ja nicht blöd anlegen mit den erwischten Schwarzfahrern. Physische Auseinandersetzung hat er in der Zeit nur eine einzige gehabt und auch da hat er gemeint er hat falsch reagiert, sonst wäre nichts passiert.

Inzwischen hat er seine Berufung bei der Bestattung gefunden, er hat einfach eine Vorliebe für ungewöhnliche Berufe :D
Titel: Re: Schwarzfahren
Beitrag von: hema am 19. September 2014, 13:27:05
Ich stimme aber zu, dass der richtige Umgang und De-Eskalation in diesem Bereich garantiert enorm wichtig sind.
Klar. Und da machst du einen Kurs über zwei Tage, mit 26 Rauchpausen und reichlich Smalltalk und dann wird aus jedem unüberlegten Streithansl ein Zampano der Gesprächskultur und Glätter aller brenzligen Situationen!  8)
Titel: Re: Schwarzfahren
Beitrag von: 4463 am 19. September 2014, 20:18:07
Inzwischen hat er seine Berufung bei der Bestattung gefunden, er hat einfach eine Vorliebe für ungewöhnliche Berufe :D
Da dürfte das Risiko einer Schlägerei enden wollend sein, die Kunden sind äußerst ruhig und krisensicher ist der Job auch noch.  ;D
Titel: Re: Schwarzfahren
Beitrag von: 13er am 25. September 2014, 13:52:55
Selbstvertrauen ausstrahlen. Freundlich aber bestimmt auftreten. Sich nicht aus dem Konzept bringen lassen. Kooperation zeigen, korrekt sein. Deeskalation beherrschen. Das würde vielen Berufsgruppen nicht schlecht stehen (z.B. Polizei!)
So ist es! Ein paar wenige Grundverhaltensweisen reichen aus, um 99% aller Konflikte zu vermeiden. Freilich gibt es auch Menschen, die einfach nur auf Streit um jeden Preis aus sind, das ist aber die absolute Ausnahme (meist alkoholisierte).

Ein wichtiger Punkt ist auch noch, das Gegenüber ernstzunehmen und zu respektieren (und wenn es nur für den Moment ist). Also nicht herablassend behandeln und zeigen, dass man ihn für einen normalen Menschen hält. Wirkt wahre Wunder!
Titel: Re: Schwarzfahren
Beitrag von: h 3004 am 25. September 2014, 15:53:09
Aber: was hat schon Aristoteles gesagt: Toleranz ist die letzte Tugend einer untergehenden Gesellschaft.
Titel: Re: Schwarzfahren
Beitrag von: 13er am 25. September 2014, 15:57:28
Aber: was hat schon Aristoteles gesagt: Toleranz ist die letzte Tugend einer untergehenden Gesellschaft.
Die Gesellschaft, wie wir sie jetzt und heute kennen, ist sowieso schon länger am absteigenden Ast. Willkommen in der Post-Postmoderne! Wenn's der Kapitalismus nicht schafft (grenzenloses Wachstum gibt es in einem endlichen System nicht), dann halt die Natur. Hoffentlich haben wir noch ein halbwegs gutes Leben und es ereilt die Welt erst danach. Für unsere Kinder und Enkel schaut's jedenfalls so oder so schlecht aus.
Titel: Re: Schwarzfahren
Beitrag von: firefly am 25. September 2014, 16:50:36
Aber: was hat schon Aristoteles gesagt: Toleranz ist die letzte Tugend einer untergehenden Gesellschaft.
...erst danach. Für unsere Kinder und Enkel schaut's jedenfalls so oder so schlecht aus.

Nicht so pessimistisch, der Mensch wächst mit den Aufgaben ...