Dass die Erweiterung der Anhaltepflicht gegenüber einem "Fußgänger, der einen Schutzweg erkennbar benützen will" nicht für Schienenfahrzeuge gilt, muss in den technischen Gegebenheiten dieser Fahrzeuge begründet sein, nicht in einer Priorisierung. Ansonsten gäbe es keinen Grund, Busse des ÖV anders zu behandeln als Straßenbahnen.
Mögliche technische Einschränkung können die Verzögerungs- oder Beschleunigungsfähigkeit sowie die Sicht auf das Verkehrsgeschehen sein. Wenn es diese Einschränkungen durch den Wegfall alter Fahrzeuge nicht mehr gibt, sollte man auf die Sonderregelung verzichten, weil man im Gegenzug von weniger ampelgeregelten Kreuzungen profitiert.
Hier kommt wieder das vorausschauende Fahren durch den Fahrer eines Schienenfahrzeuges zum tragen.
Das Bremsverhalten eines Schienenfahrzeuges - auch bei den neuesten Fahrzeugen - ist nach wie vor wesentlich träger, als das eines gummibereiften Fahrzeuges, schon alleine aus dem Grund, da es vom mom. Schienenzustand abhängig ist. Ich kann/werde zwar bei Erkennen einer Situation eine rasche Betriebsbremsung durchführen, die Gefahr eines plötzlichen Rädergleitens - auch bei idealem Schienenzustand - entsteht aber dabei und verlängert mir den Bremsweg erheblich. Diese geschilderte Fahreigenschaft und auch die Trägheit des Schienenfahrzeuges kann ich nur indem ändern, indem ich zusätzlich die Schienenbremse benutze. Diese gilt aber als Notbremse und wird somit nur im Notfall, bei erkennen einer Gefahr, eingesetzt.
Ich sitze hier aber als Fahrer außerdem in der Zwickmühle, denn ich muß auch insofern Bedacht auf meine Fahrweise nehmen, sie so wählen, daß ich in dem von mir geführten Zug keinen Fahrgast zu schaden kommen lassen darf, also ein Stürzen, eine Verletzung eines Fahrgastes zu verhindern habe.
Und somit ist die Ausgenommenheit eines Schienenfahrzeuges im Straßenverkehr durch diese Bestimmung, eben wegen dieser Einschränkung der Verzögerungsfähigkeit - die nach wie vor ob der Ungewissheit durch den Schienenzustand - gegeben. Und das ist nach wie vor - auch in der heutigen Zeit mit modernen Fahrzeugen - erforderlich bzw. gut so, wie es ist.
§ 29a. Kinder, ja, dieser besteht, Fahrer werden durch den (guten) Lehrfahrer schon auch während der Ausbildungszeit auf diesen Umstand hingewiesen, und sie werden auch nach Möglichkeit darauf achten.
Er besteht aber auch darin, daß Eltern bzw. Erziehungsberechtigte ihre Kinder in Eigenverantwortung auf diesen Umstand aufmerksam machen, bzw. in Richtung Straßenverkehr so erziehen und auch auf die Straßenbahn hin besonders lehren bzw. belehren, wie man sich bei einem Zebrastreifen zu verhalten hat. Und da liegt der Haken, gilt auch für Erwachsene...