Gesamter öffentlicher Verkehr in Wien > ÖBB/Schnellbahn
Elektrifizierung Marchegg – Bratislava hl. st. (war: 4020er)
normalbuerger:
Ja von dem gehe ich auch aus, sonst wäre die ÖBB ja jetzt auch schon bis dahin gefahren.
4020er:
--- Zitat von: Straßenbahn Graz am 26. Februar 2024, 09:43:52 ---Warum überhaupt 1216er? Bis Bratislava reichen ja die 1116er.
--- Ende Zitat ---
Hab mich verschrieben: meinte eh die 1116er! Hab's schon korrigiert
Katana:
Es widerstrebt mir, hier OT zu schreiben, aber trotzdem:
--- Zitat von: abc am 26. Februar 2024, 14:17:14 ---Es gibt m.E. für jeden Grenzübergang genaue Vereinbarungen, wer bis wohin fährt bzw. infrastrukturseitig zuständig ist und bei wem welche Sprachkenntnisse (und auf welchem Niveau) vorliegen müssen. Nachdem die Strecke zwischen Devínska Nová Ves und Bratislava h.st. ja im Grunde eine ganz normale innerstaatliche Bahnstrecke ist, gehe ich davon aus, dass die Vereinbarung zwischen ÖBB und slowakischer Seite sich nur auf den Abschnitt Marchegg - Devínska Nová Ves bezieht.
--- Ende Zitat ---
Jedenfalls gibt es ein staatliches Abkommen dazu, das in der aktualisierten Fassung u.a. folgendes besagt:
--- Zitat ---
Artikel 3
Grenzübergang
(1) Für den Grenzübergang sind nachfolgende Strecken eröffnet:
a) Marchegg/Bratislava-Devinska Nova Ves
b) Kittsee/Bratislava-Petrzalka
(2) Für die im Absatz 1 genannten Strecken sind folgende Betriebswechselbahnhöfe festgelegt:
a) Marchegg
b) Bratislava-Petrzalka
(3) Im Sinne dieses Abkommens gelten als Grenzbahnhöfe:
a) Bratislava-Devinska Nova Ves
b) Kittsee
(4) Die Eisenbahnverwaltungen können vereinbaren, daß einzelne Züge mit Triebfahrzeugen und Personal der anderen Eisenbahnverwaltung auch über den Betriebswechselbahnhof hinausgefahren werden. Diesfalls gelten die Bestimmungen der Artikel 4 Absatz 5, 7, 11 bis 14, 16 und 19, die den Anschluß- und Übergangsdienst auf der Anschlußgrenzstrecke und im Betriebswechselbahnhof regeln, sinngemäß.
Artikel 4
Allgemeine Bestimmungen über den Anschluß- und Übergangsdienst; Tarifschnittpunkt
(1) Die Eisenbahnverwaltungen haben den Anschluß- und Übergangsdienst durch besondere Vereinbarungen derart zu regeln, daß hiedurch eine rasche und ordnungsgemäße Dienstabwicklung gesichert ist.
(2) Die Übergabe und Übernahme von Reisegepäck, Expreßgut, Gütern, Wagen, Lademitteln, Behältern, Paletten und den dazugehörigen Beförderungspapieren erfolgt unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 4 dieses Abkommens in den Betriebswechselbahnhöfen.
(3) Die auf den Anschlußgrenzstrecken verkehrenden Züge werden, soweit sie die Staatsgrenze überschreiten, von der Nachbarverwaltung nach ihren Verkehrsvorschriften mit ihren Triebfahrzeugen und ihrem Personal bis zum Betriebswechselbahnhof geführt.
(4) In den Betriebswechselbahnhöfen gelten die Vorschriften der Eigentumsverwaltung. Die Eisenbahnverwaltungen können jedoch vereinbaren, daß für bestimmte Teile des Eisenbahndienstes die Vorschriften der Nachbarverwaltung angewendet werden.
(5) Zulassungen von Triebfahrzeugen und Prüfungen des Bedienungspersonals im Gebiet des einen Vertragsstaates gelten auch für das Gebiet des anderen Vertragsstaates. Die Eisenbahnverwaltungen haben das zur Sicherheit des Betriebes erforderliche Einvernehmen herzustellen.
(6) Der Tarifschnitt liegt für alle Grenzübergänge auf der Staatsgrenze.
Artikel 10
Sprachgebrauch
(1) In den Betriebswechselbahnhöfen und auf den Anschlußgrenzstrecken wird im Verkehr mit Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung deren Dienstsprache angewendet. Demnach haben insbesondere alle fernmündlichen, schriftlichen und mündlichen Mitteilungen, die sich auf den Zugsverkehr beziehen, in der Sprache der Nachbarverwaltung zu erfolgen. Die in Betracht kommenden Eisenbahnbediensteten müssen die Dienstsprache in dem für die Durchführung des Dienstes erforderlichen Ausmaße beherrschen.
(2) Zur ausschließlichen Benützung für die Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung bestimmte Räume sind zweisprachig zu bezeichnen. Hiebei hat die Bezeichnung in der Dienstsprache der Nachbarverwaltung an erster Stelle zu stehen.
(3) Die Übergabe von Dienstvorschriften oder Geschäftsstücken zwecks Weiterleitung an die andere Eisenbahnverwaltung erfolgt ohne Übersetzung.
--- Ende Zitat ---
Q: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011371
normalbuerger:
Ist mir gerade eingefallen.
Es gibt slowakische Tfzf die 1116 und RJ Kundig sind, also denke ich wird man das Problem lösen können.
abc:
Ah, das Abkommen ist sogar im RIS verfügbar. Danke fürs Einstellen.
Die Nutzung der bisherigen Garnituren mit elektrischer Lok ist hoffentlich aber nicht von allzulanger Dauer. Die Wagen sind hinsichtlich Barrierefreiheit, Fahrgastinformation und Klimatisierung (gut, die slowakischen Wagen haben eine Klimaanlage) einfach hoffnungslos veraltet. Gut, wir kennen alle die Fahrzeugsituation, die entspannt sich hoffentlich in einigen Jahren.
Mal schauen, wie der zwischenzeitliche Fahrzeugeinsatz beim bis Marchegg verkürzten REX8 aussieht. Wahrscheinlich wie beim R81: es wird halt eingesetzt, was gerade verfügbar ist.
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