Es gilt der § 19.1 der StVO; somit hat ein rechtsabbiegendes Fahrzeug (PKW o. a.) Vorrang vor der linksabbiegenden Straßenbahn.
Du meinst Abs. 5, aber der § 19 ist sowieso nur anwendbar, wenn die Ampelanlage ausgefallen oder auf "Gelbblinken" geschaltet ist! Ansonsten gilt hier für die nach Ampeln fahrenden Verkehrsteilnehmer der § 38 Abs. 4 StVO.
Ist das nicht der §19.5?
Ja, er meinte § 19 Abs. 5.
Nein, der gilt nur bei Fahrzeugen in gleicher Richtung zu.
Doch. § 19 Abs. 1 ist die Rechtsregel.
Bei der Schleifenausfahrt hängt ein Permissivsignal wegen den Vorrang habenden Fahrzeugen aus der Dornbacher Straße.
Die Sache mit dem Signal Permissivfahrt ist sowieso ein bisschen seltsam. Nach der Definition in der StrabVO bedeutet es, dass die Fahrt unter Achtung der Vorrangregeln nach § 19 erlaubt ist. Nur gilt an dieser geregelten Kreuzung im Normalfall der § 19 gar nicht...
Gemeint ist mit dem Signal in diesem Fall sinngemäß wohl "ja, du hast zwar ein Frei zeigendes Straßenbahn-Fahrsignal, aber Achtung, der Gegenverkehr hat Grün – tu also so, als würdest du nicht nach Straßenbahn-Fahrsignalen, sondern nach StVO-Lichtsignalen fahren".