Autor Thema: A Gscheida und zwa weniger Gscheide - § 7(4) und § 24(3)d StVO  (Gelesen 18959 mal)

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haidi

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Heute ein Erlebnis der besonderen Art:

Vor Gabis Wohnung ist ein Grünfläche statt den Parkplätzen. Da kein anderer Platz frei war, habe ich mich davor hingestellt, blieb nur mehr eine Fahrspur frei.

Ich komm nach 5 Minuten runter, steht eine Funkstreife dort. Ich geh hin und sage: "Ich war 5 Minuten oben, ich bin noch im Bereich des Haltens."
Sie (Wagenkommandantin): Des is wuascht, das Halten ist verboten, wenn nicht zwei Fahrspuren frei bleiben.
Ich: Nein, das gilt nur für das Parken, Halten darf ich.
Sie "Nein und jetzt fahrens"
Er (Fahrer): "Außerdem ist das Links Zufahren verboten."
Ich: "Nur auf Schienenstraßen und auf Vorrangstraßen im Ortsgebiet.
Er: "Nein, ausgenommen Einbahnen"
Ich: " Das ist die deutsche StVO, bei uns ist es erlaubt, ich kenn mich aus, ich habe zwei L 17 gemacht, dafür gelernt und interessiere mich für die StVO."
Sie: "Jetzt hab ih gnua, ich zeig sie an"
Ich: "Bitte machen Sie mir das Vergnügen, ich hab schon lang keinen Einspruch mehr gemacht."

Ich sag euchs, an alten Amtsdirektor pflanzt net amoi a Polizist.
Microsoft is not the answer. It's the question and the answer is NO.

tramway.at

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Re: A Gscheida und zwa weniger Gscheide - § 7(4) und § 24(3)d StVO
« Antwort #1 am: 06. Februar 2019, 19:10:09 »
Ich: Nein, das gilt nur für das Parken, Halten darf ich.
Er (Fahrer): "Außerdem ist das Links Zufahren verboten."
Er: "Nein, ausgenommen Einbahnen"
Ich: " Das ist die deutsche StVO,..."

Aha, das hätte ich jetzt garnicht gewusst!
Harald A. Jahn, www.tramway.at

moszkva tér

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Re: A Gscheida und zwa weniger Gscheide - § 7(4) und § 24(3)d StVO
« Antwort #2 am: 06. Februar 2019, 20:18:45 »
Ich sag euchs, an alten Amtsdirektor pflanzt net amoi a Polizist.
Besser alt und Amtsdirektor als jung und Revident. Jung und Hofrat wäre aber am besten  >:D

Aber aufpassen auf dein Maul...

"Außerdem muss ich Sie anzeigen, weil sie fahren mit kaputtem Rücklicht!"
"Wieso, funktionieren doch beide, oder?"
"Genau das da ist kaputt" - Klirr, Schlagstock einsetzend  C:-)

60er

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Re: A Gscheida und zwa weniger Gscheide - § 7(4) und § 24(3)d StVO
« Antwort #3 am: 06. Februar 2019, 20:52:38 »
Ich habe vor einiger Zeit auch mal mit einem Polizisten gesprochen, der felsenfest davon überzeugt war, dass links zufahren generell verboten ist. Diese falsche Rechtsmeinung scheint in Polizistenkreisen sehr verbreitet zu sein.

moszkva tér

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Re: A Gscheida und zwa weniger Gscheide - § 7(4) und § 24(3)d StVO
« Antwort #4 am: 07. Februar 2019, 06:04:56 »
Ich habe vor einiger Zeit auch mal mit einem Polizisten gesprochen, der felsenfest davon überzeugt war, dass links zufahren generell verboten ist. Diese falsche Rechtsmeinung scheint in Polizistenkreisen sehr verbreitet zu sein.
Polizisten sind keine Juristen  :lamp:

coolharry

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Re: A Gscheida und zwa weniger Gscheide - § 7(4) und § 24(3)d StVO
« Antwort #5 am: 07. Februar 2019, 07:17:22 »

Ich: " Das ist die deutsche StVO, bei uns ist es erlaubt, ich kenn mich aus, ich habe zwei L 17 gemacht, dafür gelernt und interessiere mich für die StVO."

Den Passus hab ich jetzt nicht in der deutschen STVO gefunden. Da wird nur von grundsätzlich rechts Parken geschrieben. Nicht aber, das man nicht rechts zu einem markierten Parkplatz zufahren darf. Also würde ich sagen: Zufahren ja aber nur bei markierten Parkplätzen nicht aber wenn gar nichts markiert ist. Weiters ist in Deutschland das Parken auch in zweispurigen Straßen erlaubt auch wenn nur ein Fahrstreifen frei bleibt. Man darf nur nicht gegenüber einer Ausfahrt parken wenn dann nicht mehr ausreichend Platz zum ausfahren bleibt. Und alles über 3min gilt dort als Parken.

https://www.stvo.de/strassenverkehrsordnung/99-12-halten-und-parken

Warst auch ein bissl auf Krawall gebürstet oder? Auch wenn diese zwei Polizisten in unkenntnis der STVO viel schaß gelabert haben.
Ausserdem hättens wohl sehr viel zu tun wenn links zufahren generell verboten wäre.  ;)
Weil ein menschlicher Hühnerstall nicht der Weisheit letzter Schluß sein kann.

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Re: A Gscheida und zwa weniger Gscheide - § 7(4) und § 24(3)d StVO
« Antwort #6 am: 07. Februar 2019, 07:45:49 »
Ich: "Bitte machen Sie mir das Vergnügen, ich hab schon lang keinen Einspruch mehr gemacht."
Manchmal frage ich mich, ob man den handelnden Poizisten nicht gehörig Schwierigkeiten machen könnte, wenn der falsche Vorwurf beweisbar schriftlich in Form der Anzeige vorliegt und der Einspruch dann in weiterer Folge abgehandelt worden ist.

Zivilrechtlich auf Grund eines zugefügten Schadens dürfte nicht viel drin sein, aber ein kleines Disziplinarverfahren schon. Und im Extremfall, also in Fällen, die ein bisschen intensiver sind als der, Führerscheinenzug wegen Unkenntnis der für das Lenken eines Fahrzeugs zu beachtenden Rechtsvorschriften.

Ferry

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Re: A Gscheida und zwa weniger Gscheide - § 7(4) und § 24(3)d StVO
« Antwort #7 am: 07. Februar 2019, 08:11:46 »
Sie: "Jetzt hab ih gnua, ich zeig sie an"
Ich: "Bitte machen Sie mir das Vergnügen, ich hab schon lang keinen Einspruch mehr gemacht."

Ich sag euchs, an alten Amtsdirektor pflanzt net amoi a Polizist.

Ist auf der Anzeige ersichtlich, wer sie gemacht hat? Ansonsten hätte ich mir von den Beiden die Dienstnummern geben lassen. Ich bin zwar kein Jurist, aber wenn man von einem Amtsorgan aus Unkenntnis der Vorschriften widerrechtlich angezeigt wird, sollte man mit einer Amtshaftungsklage eigentlich durchkommen.
Weißt du, wie man ein A....loch neugierig macht? Nein? - Na gut, ich sag's dir morgen. (aus "Kottan ermittelt - rien ne va plus")

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Re: A Gscheida und zwa weniger Gscheide - § 7(4) und § 24(3)d StVO
« Antwort #8 am: 07. Februar 2019, 09:48:18 »
Sie: "Jetzt hab ih gnua, ich zeig sie an"
Ich: "Bitte machen Sie mir das Vergnügen, ich hab schon lang keinen Einspruch mehr gemacht."

Ich sag euchs, an alten Amtsdirektor pflanzt net amoi a Polizist.

Ist auf der Anzeige ersichtlich, wer sie gemacht hat? Ansonsten hätte ich mir von den Beiden die Dienstnummern geben lassen. Ich bin zwar kein Jurist, aber wenn man von einem Amtsorgan aus Unkenntnis der Vorschriften widerrechtlich angezeigt wird, sollte man mit einer Amtshaftungsklage eigentlich durchkommen.

Müsste es dazu nicht erst einmal zu einer Strafe kommen? Eine Anzeige ist ja nicht viel mehr als ein Formblatt mit der Aussage: "Bitte, ich weiß was, der böse Mann ist mit seinem Auto an der Örtlichkeit XY gestanden!" Dieses Blatt landet dann auf dem Tisch eines Sachbearbeiters, der es in diesem Fall in weiterer Folge "Wos schreibn de Kapplständer scho wieda fiar an Schaas zsamm?" grummelnd in der Rundablage entsorgt und das Verwaltungsverfahren einstellt.
Es ist nichts so fein gesponnen, es kommt doch ans Licht der Sonnen!
... brrrr, Klumpert!
Entklumpertung des Referats West am 02.02.2024 um 19.45 Uhr planmäßig abgeschlossen!

haidi

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Re: A Gscheida und zwa weniger Gscheide - § 7(4) und § 24(3)d StVO
« Antwort #9 am: 07. Februar 2019, 12:32:23 »

Ich: " Das ist die deutsche StVO, bei uns ist es erlaubt, ich kenn mich aus, ich habe zwei L 17 gemacht, dafür gelernt und interessiere mich für die StVO."

Den Passus hab ich jetzt nicht in der deutschen STVO gefunden. Da wird nur von grundsätzlich rechts Parken geschrieben. Nicht aber, das man nicht rechts zu einem markierten Parkplatz zufahren darf. Also würde ich sagen: Zufahren ja aber nur bei markierten Parkplätzen nicht aber wenn gar nichts markiert ist. Weiters ist in Deutschland das Parken auch in zweispurigen Straßen erlaubt auch wenn nur ein Fahrstreifen frei bleibt. Man darf nur nicht gegenüber einer Ausfahrt parken wenn dann nicht mehr ausreichend Platz zum ausfahren bleibt. Und alles über 3min gilt dort als Parken.

https://www.stvo.de/strassenverkehrsordnung/99-12-halten-und-parken


Zitat
(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.
Parkverbot links ist nicht direkt als Verbot beschrieben, sondern als Ausnahme zum "Rechtsparkgebot".


Warst auch ein bissl auf Krawall gebürstet oder? Auch wenn diese zwei Polizisten in unkenntnis der STVO viel schaß gelabert haben.
Ausserdem hättens wohl sehr viel zu tun wenn links zufahren generell verboten wäre.  ;)

Rein gar nicht, die Diskussion wurde von meiner Seite in freundlichem Ton geführt, nur beim letzten Satz zynsich überfreundlich.


Manchmal frage ich mich, ob man den handelnden Poizisten nicht gehörig Schwierigkeiten machen könnte, wenn der falsche Vorwurf beweisbar schriftlich in Form der Anzeige vorliegt und der Einspruch dann in weiterer Folge abgehandelt worden ist.
Zivilrechtlich auf Grund eines zugefügten Schadens dürfte nicht viel drin sein, aber ein kleines Disziplinarverfahren schon. Und im Extremfall, also in Fällen, die ein bisschen intensiver sind als der, Führerscheinenzug wegen Unkenntnis der für das Lenken eines Fahrzeugs zu beachtenden Rechtsvorschriften.
Der Polizist darf sich in der recthlichen Beurteilung irren. Das macht ihm noch keine Schwierigkeiten (außer mit seinem Postenkommandanten, wenn es oft vorkommt). Er darf nur in der eventuellen Zeugenaussage dann keine falschen Tatsachen behaupten, in meinem Fall z.B. dass keine Fahrzeuge mehr vorbei gekommen wären.
Im Falle des obsiegens im Verwaltungs(straf)verfahrens kann man auch keine Rechtsanwaltskosten geltend machen.


Sie: "Jetzt hab ih gnua, ich zeig sie an"
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Ich sag euchs, an alten Amtsdirektor pflanzt net amoi a Polizist.

Ist auf der Anzeige ersichtlich, wer sie gemacht hat? Ansonsten hätte ich mir von den Beiden die Dienstnummern geben lassen. Ich bin zwar kein Jurist, aber wenn man von einem Amtsorgan aus Unkenntnis der Vorschriften widerrechtlich angezeigt wird, sollte man mit einer Amtshaftungsklage eigentlich durchkommen.

Müsste es dazu nicht erst einmal zu einer Strafe kommen? Eine Anzeige ist ja nicht viel mehr als ein Formblatt mit der Aussage: "Bitte, ich weiß was, der böse Mann ist mit seinem Auto an der Örtlichkeit XY gestanden!" Dieses Blatt landet dann auf dem Tisch eines Sachbearbeiters, der es in diesem Fall in weiterer Folge "Wos schreibn de Kapplständer scho wieda fiar an Schaas zsamm?" grummelnd in der Rundablage entsorgt und das Verwaltungsverfahren einstellt.
Richtig. Die der Name der Polizisten ist erst bei der Akteneinsicht zu sehen. Sollte es zu einer Anzeige kommen, dann lass ich sie mir vorladen und sie zu diesen Punkten befragen:
Befanden sich neben meinem Fahrzeug andere Fahrzeuge?
War eine Fahrspur frei
Durfte dort gehalten werden.
Durfte dort links zugefahren werden.

Ich ärgere mich nur darüber, dass ich nicht an die Dienstnummern gedacht habe, sonst hätte ich deren Wachkommandant oder die  BuPolDion Wien über deren Nichtwissen informiert.
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hema

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Re: A Gscheida und zwa weniger Gscheide - § 7(4) und § 24(3)d StVO
« Antwort #10 am: 07. Februar 2019, 14:19:05 »

Polizisten sind keine Juristen  :lamp:
Glauben es aber häufig!   >:D   :-X


Wo steht eigentlich, dass zwei Fahrstreifen(breiten) frei bleiben müssen? In ruhigen Nebengassen kann man wohl nicht einmal mit der Sicherheit oder der Beeinträchtigung der Flüssigkeit des Verkehrs argumentieren!

Ein Problem in solchen Dingen (Verwaltungsstrafe) ist halt immer, man muss seine Unschuld glaubhaft nachweisen können, sonst hat immer der Polizist recht!   :'(
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schaffnerlos

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Re: A Gscheida und zwa weniger Gscheide - § 7(4) und § 24(3)d StVO
« Antwort #11 am: 07. Februar 2019, 14:57:37 »
Wo steht eigentlich, das zwei Fahrstreifen(breiten) frei bleiben müssen?

§ 24 StVO 1960 Halte- und Parkverbote.
[...]
(3) Das Parken ist außer in den im Abs. 1 angeführten Fällen noch verboten:
[...]
d) auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben,

hema

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Re: A Gscheida und zwa weniger Gscheide - § 7(4) und § 24(3)d StVO
« Antwort #12 am: 07. Februar 2019, 16:09:49 »
Danke!   ;)
Niemand ist gezwungen meine Meinung zu teilen!

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Re: A Gscheida und zwa weniger Gscheide - § 7(4) und § 24(3)d StVO
« Antwort #13 am: 07. Februar 2019, 16:38:28 »
§ 24 StVO 1960 Halte- und Parkverbote.
[...]
(3) Das Parken ist außer in den im Abs. 1 angeführten Fällen noch verboten:
[...]
d) auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben,

Das ist der Grund warum beispielsweise die Braunschweiggasse zur Einbahn wurde. Irgendwer ist nach Jahrzehnten draufgekommen, dass es eigentlich nicht der StVO entspricht, wenn beide Straßenseiten zugeparkt sind. Anstatt Parkplätze aufzulassen, wurde dann eine Einbahn eingerichtet.

hema

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Re: A Gscheida und zwa weniger Gscheide - § 7(4) und § 24(3)d StVO
« Antwort #14 am: 07. Februar 2019, 17:24:50 »
An vielen anderen Stellen wurden/werden da einfach auf beiden Seiten Parkflächen markiert und die Gasse muss halt im Gegenverkehr befahren werden, mit Ausweichen im Fall des Falles. Da werden dann dazu alle 50 oder 60 Meter kurze Halteverbote eingerichtet oder man nutzt Einfahrten.
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