Autor Thema: 30. StVO-Novelle tritt mit 1.4.2019 in Kraft  (Gelesen 45501 mal)

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haidi

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30. StVO-Novelle tritt mit 1.4.2019 in Kraft
« am: 01. März 2019, 05:09:58 »
Mit 1.4.2019 tritt die 30. StVO-Novelle in Kraft.
Die wesentlichen Änderungen sind:
Bei Radfahrstreifen (besonders gekennzeichneter Teil der Fahrbahn, der im Verlauf mit Radfahrsymbolen gekennzeichnet ist) entfällt die Markierung "Ende". Dies ist im Zusammenhang mit der Änderung des § 11(5) Pkt. 5 zu sehen, durch die der Reißverschluss auch zwischen KFZ-Verkehr und Radfahren am Ende eines Radfahrstreifens gilt, nur in diesem Fall das Enden einer Radverkehrsanlage keinen Nachrang des Radfahrers bewirkt.

Fußgängerübergang und Radfahrerüberfahrt können eine gemeinsame Fläche haben, wenn die Blockmarkierungen direkt an beiden Seiten des Fußgängerüberganges versetzt zu den Strichen angebracht sind¹]. Fahrzeuge dürfen einen Fußgängerübergang nicht in der Richtung, in der ihn Fußgänger zu benutzen haben, befahren - ausgenommen im obigen Fall.
¹] War in Vorarlberg schon länger übliche Praxis und wurde vom OGH bei Verkehrsunfällen anerkannt.

Interessant auch diese Änderung:
Zitat
§ 19 Abs. 5 lautet:
„(5) Fahrzeuge, die ihre Fahrtrichtung beibehalten oder nach rechts einbiegen, haben, sofern sich aus
Abs. 4 nichts anderes ergibt, den Vorrang gegenüber entgegenkommenden, nach links einbiegenden
Fahrzeugen; Fahrzeuge, die ihre Fahrtrichtung beibehalten, haben den

(die Ausnahme nach Abs. 4 betrifft Vorrangstraßen mit besonderem Verlauf, da hat der Rechtsabbiegende KFZ-Verkehr Vorrang vor dem geradeaus fahrenden Radfahrer)

Damit wird eindeutig der Vorrang für RAdfahranlagen, die in Fahrtrichtung rechts von der Fahrbahn liegen, festgelegt. Vergessen hat man auf den Fall, wo Radfahrer erlaubterweise den linksseitigen Radweg benutzen, denen gegenüber ist sowohl der Rechts- als auch der Linksabbieger wartepflichtig.

Radfahrer, Radweg oder Geh- und Radweg verlassen, haben anderen Fahrzeugen im fließenden Verkehr den Vorrang zu geben, es sei denn, dass dieser Radweg durch eine Radfahrerüberfahrt fortgesetzt wird. Somit haben Radfahrer, die von so einem Radweg auf die Fahrbahn abbiegen (den Radweg also verlassen) den Vorrang.

Rechtsabbiegen bei Rot:
Erlaubt für alle Fahrzeuge bis auf LKW und Busse über 7,5 Tonnen höchstzulässiges Gesamtgewicht, wenn neben dem roten Lichtzeichen ein grüner Pfeil nach rechts auf einer quadratischen, weißen Tafel angebracht ist und wenn eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Fahrtrichtung, ausgeschlossen ist Dazu hat der Verkehrsteilnehmer vorher anzuhalten.

Keine Radwegpflicht für Fahrräder mit einem Achsabstand von mehr als 1,7 m (das sind u.a. Lastenfahrräder)

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pascal

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Re: 30. StVO-Novelle tritt mit 1.4.2019 in Kraft
« Antwort #1 am: 01. März 2019, 09:43:30 »
Rechtsabbiegen bei Rot:
Erlaubt für alle Fahrzeuge bis auf LKW und Busse über 7,5 Tonnen höchstzulässiges Gesamtgewicht, wenn neben dem roten Lichtzeichen ein grüner Pfeil nach rechts auf einer quadratischen, weißen Tafel angebracht ist und wenn eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Fahrtrichtung, ausgeschlossen ist Dazu hat der Verkehrsteilnehmer vorher anzuhalten.

Gut, dass wir das anders machen müssen als in Deutschland, wo eine schwarze Tafel mit grünem Pfeil zur Anwendung kommt. Naja, vielleicht verringert die weiße Tafel ja die Verwechslungsgefahr mit einem grün leuchtenden Pfeil, bei dem man ohne anzuhalten abbiegen darf/muss. Aber ich denke, dass die meisten Lenker ohnehin nicht vor einem eventuell vorhandenen Schutzweg anhalten werden (nämlich jene, die auch bei ampelfreien Schutzwegen nicht anhalten, um Fußgänger queren zu lassen).

Ich wünsche mir übrigens im Gegenzug zur Rot-Abbiegerei auch eine Regelung, die es Fußgängern erlaubt, die Fahrbahn bei Rot zu queren, wenn weit und breit kein Fahrzeug in Sicht ist. Und eine Abschaffung jener fußgängerfeindlichen Ampeln, bei denen die zum Fahrzeugverkehr parallele Fußgänger-Grünphase nur auf Sonderwunsch (Knopfdruck) zugestanden wird.

coolharry

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Re: 30. StVO-Novelle tritt mit 1.4.2019 in Kraft
« Antwort #2 am: 01. März 2019, 11:18:32 »
Damit wird eindeutig der Vorrang für RAdfahranlagen, die in Fahrtrichtung rechts von der Fahrbahn liegen, festgelegt. Vergessen hat man auf den Fall, wo Radfahrer erlaubterweise den linksseitigen Radweg benutzen, denen gegenüber ist sowohl der Rechts- als auch der Linksabbieger wartepflichtig.

Ganz verstehen tu ich das nicht. Gilt das nur für Radfahrstreifen oder auch für bauliche Radwege. Deren Radfahrüberfahrt war ja immer "bevorrangt".
Eine linksseitige Benutzung eines Radfahrstreifens (vulgo Mehrzweckstreifen, Unterschied meines wissens: Mehrzweckstreifen Linie unterbrochen, Radfahrstreifen nicht.) kenne ich nicht.
Wäre meine Meinung nach auch ein bissl gefährlich den Radfahrer im links Verkehr als Geisterfahrer auf reisen zu schicken.


Radfahrer, Radweg oder Geh- und Radweg verlassen, haben anderen Fahrzeugen im fließenden Verkehr den Vorrang zu geben, es sei denn, dass dieser Radweg durch eine Radfahrerüberfahrt fortgesetzt wird. Somit haben Radfahrer, die von so einem Radweg auf die Fahrbahn abbiegen (den Radweg also verlassen) den Vorrang.

Dachte das war eh schon immer so. Zumindest hab ich es so praktiziert. Als Auto und als Radfahrer.


Rechtsabbiegen bei Rot:
Erlaubt für alle Fahrzeuge bis auf LKW und Busse über 7,5 Tonnen höchstzulässiges Gesamtgewicht, wenn neben dem roten Lichtzeichen ein grüner Pfeil nach rechts auf einer quadratischen, weißen Tafel angebracht ist und wenn eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Fahrtrichtung, ausgeschlossen ist Dazu hat der Verkehrsteilnehmer vorher anzuhalten.

Wenn man das wirklich nur dort macht, wo es kaum gefährdungs Potential gibt ist das wohl eh nur eine Handvoll Ampeln. In Deutschland findet man den Pfeil eigentlich auch extrem selten und  dann nur an irgendwelchen kleineren Kreuzungen. Zumindest an größeren wären sie mit bis jetzt noch nicht aufgefallen.
Weil ein menschlicher Hühnerstall nicht der Weisheit letzter Schluß sein kann.

95B

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Re: 30. StVO-Novelle tritt mit 1.4.2019 in Kraft
« Antwort #3 am: 01. März 2019, 11:36:04 »

Radfahrer, Radweg oder Geh- und Radweg verlassen, haben anderen Fahrzeugen im fließenden Verkehr den Vorrang zu geben, es sei denn, dass dieser Radweg durch eine Radfahrerüberfahrt fortgesetzt wird. Somit haben Radfahrer, die von so einem Radweg auf die Fahrbahn abbiegen (den Radweg also verlassen) den Vorrang.

Dachte das war eh schon immer so. Zumindest hab ich es so praktiziert. Als Auto und als Radfahrer.

Als Autofahrer gehe ich im Normalfall davon aus, dass Radfahrer keinen Führerschein haben müssen, also nie zwingend die Verkehrsregeln beherrschen mussten (als Autofahrer musste man das zumindest 1x im Leben). Daher bin ich eher großzügig und lasse sie auch fahren, wenn sie wartepflichtig wären. Denn wenn sie das nicht wissen und es zu einer gefährlichen Situation* oder gar einem Unfall kommt, habe ich einen Haufen Scherereien, auf die ich gern verzichten kann, zumal der Radfahrer systembedingt nicht in der Lage ist, nur einen Blechschaden zu erleiden.

*) Dafür reicht eine Notbremsung, die der Radler aufgrund seines Fehlverhaltens einleitet, und dabei die Kontrolle verliert, was ja leicht möglich ist. Dann gibt es plötzlich einen Verkehrsunfall mit Verletzten mit nachfolgendem verzichtbaren Zeitaufwand.
Es ist nichts so fein gesponnen, es kommt doch ans Licht der Sonnen!
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haidi

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Re: 30. StVO-Novelle tritt mit 1.4.2019 in Kraft
« Antwort #4 am: 01. März 2019, 11:39:33 »
Damit wird eindeutig der Vorrang für RAdfahranlagen, die in Fahrtrichtung rechts von der Fahrbahn liegen, festgelegt. Vergessen hat man auf den Fall, wo Radfahrer erlaubterweise den linksseitigen Radweg benutzen, denen gegenüber ist sowohl der Rechts- als auch der Linksabbieger wartepflichtig.

Ganz verstehen tu ich das nicht. Gilt das nur für Radfahrstreifen oder auch für bauliche Radwege. Deren Radfahrüberfahrt war ja immer "bevorrangt".
Eine linksseitige Benutzung eines Radfahrstreifens (vulgo Mehrzweckstreifen, Unterschied meines wissens: Mehrzweckstreifen Linie unterbrochen, Radfahrstreifen nicht.) kenne ich nicht.
Wäre meine Meinung nach auch ein bissl gefährlich den Radfahrer im links Verkehr als Geisterfahrer auf reisen zu schicken.
Radfahranlagen habe ich geschrieben - das ist der Sammelbegriff für alles, auf dem Radfaher fahren müssen.


Radfahrer, Radweg oder Geh- und Radweg verlassen, haben anderen Fahrzeugen im fließenden Verkehr den Vorrang zu geben, es sei denn, dass dieser Radweg durch eine Radfahrerüberfahrt fortgesetzt wird. Somit haben Radfahrer, die von so einem Radweg auf die Fahrbahn abbiegen (den Radweg also verlassen) den Vorrang.
Dachte das war eh schon immer so. Zumindest hab ich es so praktiziert. Als Auto und als Radfahrer.

Neu hinzugekommen ist, dass ein Radfahrer der auf z.B. einem Radweg zu einer Kreuzung kommt, beim Überqueren "Vorrang" hatte, wenn er aber da rechts auf die Fahrbahn abbog, Nachrang hatte, weil er die Radfahranlage verlässt. Hatte zwar praktisch keine Auswirkungen, konnte aber bestraft werden (und Radfahrer straft man gerne und heftig ab). Jetzt kann er nicht mehr bestraft werden.
Dachte das war eh schon immer so. Zumindest hab ich es so praktiziert. Als Auto und als Radfahrer.
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Katana

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Re: 30. StVO-Novelle tritt mit 1.4.2019 in Kraft
« Antwort #5 am: 01. März 2019, 18:54:02 »
Ich wünsche mir übrigens im Gegenzug zur Rot-Abbiegerei auch eine Regelung, die es Fußgängern erlaubt, die Fahrbahn bei Rot zu queren, wenn weit und breit kein Fahrzeug in Sicht ist. Und eine Abschaffung jener fußgängerfeindlichen Ampeln, bei denen die zum Fahrzeugverkehr parallele Fußgänger-Grünphase nur auf Sonderwunsch (Knopfdruck) zugestanden wird.

:up: Ob das noch kommt bevor ich am Stock gehe?

HLS

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Re: 30. StVO-Novelle tritt mit 1.4.2019 in Kraft
« Antwort #6 am: 01. März 2019, 22:26:49 »

Wenn man das wirklich nur dort macht, wo es kaum gefährdungs Potential gibt ist das wohl eh nur eine Handvoll Ampeln. In Deutschland findet man den Pfeil eigentlich auch extrem selten und  dann nur an irgendwelchen kleineren Kreuzungen. Zumindest an größeren wären sie mit bis jetzt noch nicht aufgefallen.
Dann warst du aber noch nicht in vielen Ostdeutschen (Groß)Städten. Denn dort gibts das sogar wo die Rechtsabbiegespur in eine zweispurige Straße einmünden.
Die "Wessis" kommen damit aber nur wenig bis gar nicht klar und daher hat es in den alten Bundesländern kaum bis keine Bedeutung gewonnen.
"Grüß Gott"

Ich fühle mich nicht zu dem Glauben verpflichtet, dass derselbe Gott, der uns mit Sinnen, Vernunft und Verstand ausgestattet hat, von uns verlangt, dieselben nicht zu benutzen. Dieter Nuhr

Rodauner

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Re: 30. StVO-Novelle tritt mit 1.4.2019 in Kraft
« Antwort #7 am: 02. März 2019, 09:12:33 »
Die "Wessis" kommen damit aber nur wenig bis gar nicht klar und daher hat es in den alten Bundesländern kaum bis keine Bedeutung gewonnen.

Die "Wessis" von ganz weit weg - nämlich die US-Amerikaner - kommen damit sehr gut klar!  ;)

(Zur Erklärung: Rechtsabbiegen bei Rot grundsätzlich erlaubt, außer wenn mit Hinweistafeln "no turn on red" untersagt.)

haidi

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Re: 30. StVO-Novelle tritt mit 1.4.2019 in Kraft
« Antwort #8 am: 02. März 2019, 15:45:36 »
Die "Wessis" kommen damit aber nur wenig bis gar nicht klar und daher hat es in den alten Bundesländern kaum bis keine Bedeutung gewonnen.

Die "Wessis" von ganz weit weg - nämlich die US-Amerikaner - kommen damit sehr gut klar!  ;)

(Zur Erklärung: Rechtsabbiegen bei Rot grundsätzlich erlaubt, außer wenn mit Hinweistafeln "no turn on red" untersagt.)
Nun, die "GanzWeitWegWessis" müssen meist alle 5 Jahre eine Führerscheinprüfung machen, während den Wessis diese erspart bleibt. Der Normalo-Wessie hört nur "Bei grünen Pfeil darf man Rechts abbiegen", weiß nur das  und nicht das Wie. Er biegt dann bei rot rechts ab und mangelt Fußgänger und Radfahrer um.

Ähnlich wird es auch bei uns sein.
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Rodauner

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Re: 30. StVO-Novelle tritt mit 1.4.2019 in Kraft
« Antwort #9 am: 02. März 2019, 23:18:52 »
Nun, die "GanzWeitWegWessis" müssen meist alle 5 Jahre eine Führerscheinprüfung machen, während den Wessis diese erspart bleibt.

[träum] DAS sollte - zumindest für Berufskraftfahrer (LKW, Taxi, Rettung, etc.) - hierzulande auch eingeführt werden. [/träum]

mike1163

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Re: 30. StVO-Novelle tritt mit 1.4.2019 in Kraft
« Antwort #10 am: 03. März 2019, 11:54:55 »
Nun, die "GanzWeitWegWessis" müssen meist alle 5 Jahre eine Führerscheinprüfung machen, während den Wessis diese erspart bleibt.
[träum] DAS sollte - zumindest für Berufskraftfahrer (LKW, Taxi, Rettung, etc.) - hierzulande auch eingeführt werden. [/träum]
Eher für die Sonntagsfahrer...

4463

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Re: 30. StVO-Novelle tritt mit 1.4.2019 in Kraft
« Antwort #11 am: 03. März 2019, 15:34:15 »
Nun, die "GanzWeitWegWessis" müssen meist alle 5 Jahre eine Führerscheinprüfung machen, während den Wessis diese erspart bleibt.
[träum] DAS sollte - zumindest für Berufskraftfahrer (LKW, Taxi, Rettung, etc.) - hierzulande auch eingeführt werden. [/träum]
Eher für die Sonntagsfahrer...
Warum nicht einfach für alle? Es ist nicht einzusehen, dass es weder ausreichende Kontrollen (ich wurde bisher im Schnitt 1x pro Jahrzehnt von der Polizei kontrolliert, Planquadrat habe ich überhaupt noch keines erlebt, obwohl ich teilweise regelmäßig zu „einschlägigen“ Uhrzeiten in „einschlägigen“ Gegenden (nüchtern) mit dem Auto unterwegs war) gibt noch irgendeine Form von Überprüfung, ob jemand, der den Führerschein schon jahrzehntelang hat, überhaupt noch die aktuellen Verkehrsregeln kennt.

Dass Berufsfahrer Fahrpraxis haben, kann man sicher annehmen, dass man Sonntagsfahrer aber nicht dazu zwingen können wird (und auch nicht soll), mehr zu fahren, sollte auch klar sein.
"das korrupteste Nest auf dem weiten Erdenrund"
Mark Twain über die Wienerstadt.

Rodauner

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Re: 30. StVO-Novelle tritt mit 1.4.2019 in Kraft
« Antwort #12 am: 03. März 2019, 17:06:46 »
Meiner Wahrnehmung nach verhalten sich Berufskraftfahrer leider auch des öfteren rücksichtslos bzw. legen die Verkehrsregeln gerne zu ihren Gunsten aus. Ich behaupte, dass das - ähem - viel mit Herkunft und Mentalität der Leute zu tun hat, die diesen Beruf nun mal häufig ausüben.

haidi

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Re: 30. StVO-Novelle tritt mit 1.4.2019 in Kraft
« Antwort #13 am: 03. März 2019, 19:04:38 »
Ob Sonntagsfahrer oder Berufskraftfahrer - nach 10 Jahren sind vielleicht noch 50% der StVO im Wissensschatz und große Lücken auch im alltäglich notwendigen Dingen. Davon, die nach der Fahrschule hinzugekommenen Änderungen zu wissen, sind die meisten weit entfernt - man denke nur an die Pflicht, Kindern jederzeit das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Die Berufskraftfahrer haben wenigstens viel Fahrpraxis.
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hema

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Re: 30. StVO-Novelle tritt mit 1.4.2019 in Kraft
« Antwort #14 am: 03. März 2019, 23:21:16 »
. . . .  man denke nur an die Pflicht, Kindern jederzeit das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.
Mach' das mal am Gürtel!   ;)
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